Hallo!
Was Ihre cheffin denkt ist Ihr Problem. Hier gibt es Gesetze und Urteile, wie das folgende. Mit dem Überprüfungsantrag kannst Du drohen.
Schönes WE
1.5 BSG, Urteil vom 01.06.2010, - B 4 AS 78/09 R
Die Absenkung der Leistungen für Unterkunft und Heizung setzt voraus, dass die Hilfebedürftigen zur Kostensenkung verpflichtet sind. Eine derartige Obliegenheit zur Kostensenkung trtt nicht ein, wenn der entsprechende Hinweis des Grundsicherungsträgers in dem vorangegangenen Bewilligungsbescheid keine Angaben der zu dem vom Grundsicherungsträger als angemessen angesehenen Mietpreis enthält.
Eine nachträgliche Überprüfung der bereits bestandskräftigen Bewilligung der Kosten für Unterkunft und Heizung ist nach § 44 SGB X möglich, denn neben der Bezugnahme des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB II auf die hier nicht einschlägige arbeitsförderungsrechtliche Sonderregelung des § 330 Abs 1 SGB III existieren im SGB II keine Besonderheiten, die eine nur eingeschränkte Anwendbarkeit des SGB X bei der Rücknahme des hier vorliegenden Verwaltungsakts mit Dauerwirkung rechtfertigen könnten.
Anders als Sozialhilfeleistungen werden die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II nur auf Antrag erbracht. Die Bewilligung für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten verdeutlicht, dass nicht nur hinsichtlich der pauschalierten Regelleistung, sondern auch bezogen auf die Kosten für Unterkunft und Heizung eine Bedarfsdeckung nicht nur wegen eines gegenwärtigen, sondern auch wegen eines prognostischen zukünftigen Hilfebedarfs im Wege der Bewilligung einer Dauerleistung stattfindet.