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wollen eine gemeinsame Mietwhg beziehen!
Wieviel Euro, oder Prozente der Kalt-oder Warmmiete bekommen Sie vom Amt?
Ich habe nichts passendes im Internet gefunden.
Vielen Dank!
Liebe Grüße
Michele
Zunächst muss eine Zusicherung des kommunalen Trägers vorliegen, nachdem die Hartz IV Empfängerin üerhaupt erst umziehen darf ohne möglicherweise KdU-Ansprüche zu verlieren.
Und dann errechnet sich der Anspruch aus der gesamten Miete. Bei 2 Personen wird die Miete und alle NK durch 2 geteilt.
Aber man sollte sich nicht zu früh freuen, denn auch er muss seine Einkommensverhältnisse offenlegen. Denn spätestens nach einem Jahr geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um eine Eheähnliche Gemeinschaft handelt. Sind die beiden sogar verheiratet muss er das Einkommen, das er zur Deckung seiner eigenen Bedarfe nicht benötigt, für ihren Lebensunterhalt zur Verfügung stellen.
Erstmal Danke.
Aber kannst du es viel. verständlicher ausdrücken?
Vieleb lieben Dank.
Und woher weisst du das und die genauen Daten/Geld etc ?
Entweder bist du aktuell in der gleichen Situation, oder du warst erst (denn das ändert sich ja oft), oder du hast es im Internet gefunden (wenn ja wo bitte?)
Hallo
Aber man sollte sich nicht zu früh freuen, denn auch er muss seine Einkommensverhältnisse offenlegen.
Muss er das eigentlich wirklich?
Ich meine jetzt mal rein theoretisch. Wenn er sich auf den Standpunkt stellt, dass sie sowieso nie einen Pfennig von ihm kriegen wird, muss er dann seine Einkommensverhältnisse offenlegen?
Also, ich denke, dass sie dann kein Geld mehr kriegen wird, bis sie evtl. klagt oder was weiß ich, aber kann man auch ihn selber direkt dazu zwingen?
Viele Grüße
Hallo
Und woher weisst du das und die genauen Daten/Geld etc ?
Die genauen Daten/Geld hat er doch gar nicht genannt. Die könnte er doch nur von dir erfahren.
Entweder bist du aktuell in der gleichen Situation, oder du warst erst (denn das ändert sich ja oft)
Hier antworten besonders oft Leute, die an irgendeiner Arge arbeiten oder gearbeitet haben. Aber wenn du unbedingt die Lebensgeschichte der Antwortenden Leute wissen willst, dann wird vielleicht keiner mehr antworten.
, oder du hast es im Internet gefunden (wenn ja wo bitte?)
Vielleicht auf der Seite von der arbeitsagentur. Da findet man jedenfalls einiges.
Viele Grüße
Es ist eben so, dass Vater Staat sich sagt: Diese beiden Menschen leben in einem gemeinsamen Haushalt und führen eine eheähnliche Lebensgemeinschaft. Also kann auch davon ausgegangen werden, dass er für sie sorgt. Nach allgemeinem Verständnis ist das nämlich auch in Familien/Partnerschaften so, wo keiner von beiden Geld vom Amt bekommt.
Ich weiß nicht warum genau er dann alles offenlegen muss, es ist aber so. Egal ob er nun ankündigt sie würde kein Geld von ihm kriegen. Denn wenn die beiden verheiratet wären wäre er auch gesetzlich verpflichtet für sie zu sorgen. Und dann sollen die beiden erstmal dem Außendienst beweisen, dass keine gemeinsame Haushaltsführung, Einstandsgemeinschaft etc. vorliegt.
Und, nein, ich war nicht in der Situation, und wenn ich es wäre würde ich auch verstehen, dass der Staat im Alg II Bereich nur das Existenzminimum bezahlt und nicht noch die individuellen Extrawünsche eines jeden Kunden berücksichtigen kann, der gerne mal ein paar EUR mehr hätte.
Hallo
Das kann man so nicht beantworten - weil man weder den genauen Bedarf kennt noch weiss, wie ihr wirtschaftliches Zusammenleben gestaltet ist und ob sie eine sogenannte Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft bilden oder nicht.
Wenn sie keine VuE-Bedarfsgemeinschaft sind (also keine freiwillige Unterhaltspflicht füreinander übernehmen, keine gemeinsamen Konten haben, nicht über das Geld des anderen verfügen können und auch keine der anderen Voraussetzungen des § 7 SGB II erfüllen), stünde der ALG2-Bezieherin (unter Anrechnung evtl. Einkommen und Freibeträge) der volle Regelsatz sowie die anteiligen Kosten der Unterkunft ihrer gemeinsamen Wohnung zu. Wenn es zwischen ihnen nicht durch einen Untermietvertrag oder eine Kostenbeteiligungsvereinbarung anders geregelt wäre, würde die ARGE für beide Bewohner jeweils von der Häflte der Unterkunftskosten ausgehen. Das heisst, für die ALG2-Bezieherin würden maximal die halben Gesamt-Unterkunftskosten übernommen werden, sofern sie im Rahmen den ARGE- Angemessenheitskriterien für 1 Person lägen. Diese müsste sie vor Ort bei der zuständigen ARGE erfragen, da sie lokal unterschiedlich sind. Ihr müssten die maximal „erlaubte“ Kaltmiete/qm für eine Person genannt werden. Neben-und Heizkosten sind in tatsächlicher (bzw. hier: für ihren Anteil in hälftiger) Höhe zu übernehmen; eine pauschale Vorgabe von maximalen NK/Heizkosten ist nicht zulässig.
Bilden die beiden eine VuE-Bedarfsgemeinschaft nach §7 SGB II , würde sein Einkommen abzgl. Freibeträgen auf den gemeinsamen Bedarf und somit auch auf die Unterkunftskosten angerechnet werden.
http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__7.html
LG
Hallo
Zunächst muss eine Zusicherung des kommunalen Trägers
vorliegen, nachdem die Hartz IV Empfängerin üerhaupt erst
umziehen darf ohne möglicherweise KdU-Ansprüche zu verlieren.
Ihr grundsätzlicher KdU-Anspruch würde nicht verloren gehen. Aber bei Umzug ohne vorherige Zustimmung des Trägers dürften die „neuen“ KdU nicht höher sein als die bisherigen, da die ARGE für die neue Unterkunft nur die Kosten zahlt, die zuvor für die alte Wohnung gezahlt wurden (gilt sowohl für die Kaltmiete, als auch die Neben- und Heizkosten).Ohne vorherige Zustimmung bekäme sie allerdings auch keine
keine Umzugskosten oder Mietkaution.
Bei 2 Personen wird die Miete und alle NK durch 2 geteilt.
…sofern keine anderslautende Kostenbeteiligungsvereinbarung bzw. Untermietvertrag vorliegen.
Aber man sollte sich nicht zu früh freuen, denn auch er muss
seine Einkommensverhältnisse offenlegen.
Nur,wenn sie tatsächlich eine Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft nach § 7 SGB II bilden. Ansonsten wäre das eine unzulässige Datenerhebung, der er auch nicht nachkommen müsste.
Denn spätestens nach einem Jahr geht der Gesetzgeber davon aus, dass es sich um eine Eheähnliche Gemeinschaft handelt.
Erst nach 1 Jahr darf der Träger vermuten , dass eine VuE-Gemeinschaft vorliegt. Liegt diese aber tatsächlich und nachweislich nicht vor, sind die beiden weiterhin getrennt und nicht als BG zu berechnen.
LG
Hallo
Sind die ersten beiden Absätze Antworten auf meine Frage bisschen weiter oben?
Wenn ja, dann hast du meine Frage nicht verstanden.
Ich weiß nicht warum genau er dann alles offenlegen muss, es ist aber so.
Ich hatte nicht gefragt, warum das so ist, sondern ob das wirklich so ist, und was ihm denn passieren würde, wenn er es nicht macht. Wohlgemerkt: was ihm passieren würde, nicht ihr.
Egal ob er nun ankündigt sie würde kein Geld von ihm kriegen. Denn wenn die beiden verheiratet wären wäre er auch gesetzlich verpflichtet für sie zu sorgen.
Ja wenn. Wenn sie aber nicht verheiratet sind und sie auch kein kleines Kind von ihm hat, ist er definitiv nicht verpflichtet, für sie zu sorgen.
Das war aber auch nicht die Frage, sondern nur, ob er wirklich und tatsächlich die gesetzliche Pflicht hat, in einem solchen Falle gegenüber der Arge seine Einkünfte offenzulegen.
Ich nehme jetzt aufgrund deiner Antwort an, dass du es nicht weißt, aber vielleicht weiß es ja jemand anderes? Würde mich mal interessieren.
Viele Grüße
Hallo
Es ist eben so, dass Vater Staat sich sagt: Diese beiden
Menschen leben in einem gemeinsamen Haushalt und führen eine
eheähnliche Lebensgemeinschaft. Also kann auch davon
ausgegangen werden, dass er für sie sorgt. Nach allgemeinem
Verständnis ist das nämlich auch in Familien/Partnerschaften
so, wo keiner von beiden Geld vom Amt bekommt.
Ein gemeinsames Wohnen ist noch lange keine Wirtschafts- bzw. Bedarfsgemeinschaft, und wann von einer Verantwortungs- u.Einstehensgemeinschaft auszugehen ist (im SGB gibt es ja keine „eheähnliche Gemeinschaft“), hat „Vater Staat“ mit § 7 SGB II definiert. Eine gesetzliche Unterhaltspflicht zwischen Nichtverheirateten besteht nicht.
Und dann sollen die beiden erstmal dem Außendienst beweisen, dass keine gemeinsame Haushaltsführung, Einstandsgemeinschaft etc.vorliegt.
Das müssen sie dem Außendienst gar nicht beweisen. Zur Feststellung einer VuE-Gemeinschaft ist das Formular VE der Arbeitsagentur vorgesehen und ausreichend - auch der BA-Leitfaden für den Außendienst verweist darauf. Ggf. können Nachweise (über getrennte Konten/ Versicherungen etc., tatsächliche Mietanteil- Zahlungen usw.) vorgelegt werden. Hat der Träger weiterhin Zweifel, liegt die Beweislast bei ihm, nicht bei den Betroffenen.
Und, nein, ich war nicht in der Situation, und wenn ich es
wäre würde ich auch verstehen, dass der Staat im Alg II
Bereich nur das Existenzminimum bezahlt und nicht noch die
individuellen Extrawünsche eines jeden Kunden berücksichtigen
kann, der gerne mal ein paar EUR mehr hätte.
Was hier aber überhaupt keine Bezug zur Frage hat, da es ja nicht um irgendwelche „Extrawünsche“ geht, sondern nur um die Berechnung des KdU-Anspruchs. 
LG
Hallo
er muss nur Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen erteilen, wenn und sobald die beiden eine Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft bilden.
LG
Hallo
er muss nur Auskünfte über sein Einkommen und Vermögen erteilen, wenn und sobald die beiden eine Verantwortungs-und Einstehensgemeinschaft bilden.
Ja, das ist mir schon klar, aber die wird ja nach einjährigem Zusammenleben vermutet.
Muss er es dann tun?
Was passiert ihm, wenn er es einfach nicht tut, und auch nicht beweist, dass sie keine Einstehensgemeinschaft bilden, d. h. er tut einfach nichts. (Bitte nicht schreiben, was ihr dann passiert, das kann ich mir selber denken)
Viele Grüße
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Beweislast
Hallo
Hat der Träger weiterhin Zweifel, liegt die Beweislast bei ihm, nicht bei den Betroffenen.
Das wurde doch vor ca. 1 oder 2 Jahren geändert, oder irre ich mich?
Eigentlich bin ich mir ziemlich sicher, dass ich mich nicht irre, höchstens bezüglich des Zeitpunktes.
Viele Grüße
Ich kenns aus der Praxis nur so, dass der Fragebogen ausgefüllt wird. Ergibt sich danach keine Einstandsgemeinschaft (meist sehr unwahrscheinlich, dass die Angaben stimmen aber das soll in diesem Fall ja nichts zur Sache tun) kommt mal der Außendienst vorbei und überprüft ob sich an den Angaben nichts geändert hat. Und nach einem Jahr kann man (bin mir hier nicht ganz sicher) von einer Einstandsgemeinschaft generell ausgehen.
Die Beweislast liegt selbstverständlich beim Träger, keine Frage. Aber ich meine es ist so, dass die selbsternannte reine WG den Außendienst reinlassen muss und dieser dann nach festgelegten Maßstäben die Lebensumstände erfasst. Und meist ist es dann sehr einleuchtend wie die Lage ist.
(Die „Extrawünsche“ bezog ich auf die Frage, ob der „Mitbewohner“ auch seine EK-Verhältnisse offenlegen muss wenn er angibt ihr niemals finanzielle Mittel zur Verfügung stellen zu wollen, habe mich vielleicht etwas missverständlich ausgedrückt.)