Hallo
Sehr schnell haben wir im Landkreis TF eine entsprechende Wohnung gefunden in der ich mein eigenes Zimmer haben würde. Die Warmmiete beträgt 650 EUR für 81qm. Mein Mietanteil wäre also 325 EUR
Wenn man keine Bedarfsgemeinschaft bildet und als reine WG zusammenlebt, dann steht dir als Leistungsbezieher/in dieselbe angemessene Wohnfläche und max. Miete zu, als würdest du eine eigene Wohnung für 1 Pers. beziehen.
Angemessene Wohnfläche für 1 Person: je nach Bundesland 45-50 qm (Abweichungen nach oben vor Ort möglich): http://hartz.info/index.php?topic=5597.0
Bei einer 81 qm -Whg. liegt dein Anteil an der gemeinsamen Wohnung also allemal im angemessenen Bereich.
Die angemessenen maxim. Unterkunftskosten für 1 Pers. sind ggf. vor Ort beim Jobcenter zu erfragen; ohne Gewähr für Aktualität evtl. auch hier zu finden: http://www.harald-thome.de/oertliche-richtlinien.html
Zu WG -> Urteile des Bundessozialgerichts:
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Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R:
Bewohnern in Wohngemeinschaften stehen die vollen angemessenen Unterkunftskosten zu. Eine Person hat Anspruch auf die vollen Unterkunftskosten für eine Person, Abzüge sind unzulässig.
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Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben. Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die Unterkunftskosten des Hauptmieters.
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Urteil 27.01.2009, AZ:B 14 AS 6/08 R:
„Auch der in Wohngemeinschaften häufig anzutreffende gemeinsame Einkauf von Grundnahrungsmitteln, Reinigungs- und Sanitärartikeln aus einer von allen Mitbewohnern zu gleichen Teilen gespeisten Gemeinschaftskasse begründet noch keine Wirtschaftsgemeinschaft.“ -
Nun meine Frage : Das JobCenter hat bisher noch keine Kenntnis darüber. Wenn ich das jetzt dem JobCenter mitteile, was für Sanktionen habe ich zu befürchten?
Aus dem, was du schreibst, ist keine Grundlage für eine Sanktion (= Leistungskürzung) nach § 31 SGB II erkennbar: http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbii/31.html
Zu Sanktionen: http://hartz.info/index.php?topic=20.0
Der einzige Punkt, der evtl. relevant werden könnte, wäre der Umzug ohne Genehmigung. Dazu (und zum Umzug allgemein) dürftest du alles Wichtige hier drin finden:
http://hartz.info/index.php?topic=24.0
Du musst allerdings natürlich deine Veränderungsmitteilung einreichen bzw. dich zum neuen zuständigen Leistunsgträger ummelden.
Mitteilung über Veränderungen hier: http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…
Wir bilden (trotz gemeinsam unterschriebenem Mietvertrag) KEINE Bedarfsgemeinschaft, stehen NICHT für einander ein, ich habe mein eigenes Schlafzimmer.
Dann musst du deinen Mitbewohner entsprechend korrekt angeben - nämlich NICHT als „eine weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft“, sondern als „eine weitere Person in der Wohnung wohnhaft; reine Wohngemeinschaft; keine Verwandtschaft, keine Wirtschaftsgemeinschaft, keine Verantwortungs- u.Einstehensgemeinschaft“.
Es empfiehlt sich (auch im beiderseitigen Interesse, nicht nur zur Vorlage beim Jobcenter) eine privatrechtliche Kostenbeteiligungsvereinbarung abzuschließen:
http://hartz.info/index.php?topic=30027.0
Sollte der Außendienst auftauchen und sich die Wohnverhältnisse anschauen wollen:
Du bist lediglich berechtigt, deinen persönlichen Schlaf-/Wohnraum und die gemeinschaftlichen genutzten Wohnflächen zu zeigen. Es steht dir nicht zu, ohne Einwilligung des Mitbewohners seinen persönl. Wohnbereich zu betreten oder Dritten (z.B. dem Außendienst) Zutritt zu gewähren.
Für alle Fälle sollte man sich das mal durchgelesen haben bzgl. Außendienst: http://hartz.info/dateien/pdf/leitfaden_aussendienst…
Muss das „alte“ oder das „neue“ Jobcenter die kosten für die Unterkunft tragen?
Siehe oben verlinkter Umzugsratgeber.
LG