Liebe Wissende,
ein befreundetes Paar hat Nachwuchs bekommen, eine größere Wohnung in Berlin gesucht und gefunden. Die Miete liegt im Rahmen. Das Amt hat dem Umzug nicht zugestimmt aber gesagt, sie können umziehen, bekommen aber keine Umzugskosten erstattet.
Vom neuen Bezirk kam nun ein Bescheid, dass Mietkosten nur in Höhe der bisherigen, billigeren Wohnung übernommen werden und nicht die tatsächlichen.
Ist ein Widerspruch aussichtsreich?
Hoffe auf Experten.
Grüße und Dank im Voraus.
Friedrich
Hallo
ein befreundetes Paar hat Nachwuchs bekommen, eine größere
Wohnung in Berlin gesucht und gefunden. Die Miete liegt im
Rahmen. Das Amt hat dem Umzug nicht zugestimmt aber gesagt,
sie können umziehen, bekommen aber keine Umzugskosten
erstattet.
Vom neuen Bezirk kam nun ein Bescheid, dass Mietkosten nur in
Höhe der bisherigen, billigeren Wohnung übernommen werden und
nicht die tatsächlichen.
Ist ein Widerspruch aussichtsreich?
Da kommt es meiner Meinung nach (Laie) darauf an, ob die bisherige Wohnung von der Größe her im Rahmen dessen liegt, was offiziell zumutbar ist für ein Paar mit Kind. Ob es da festgelegte Werte gibt, oder ob man sich auf Gerichtsurteile berufen muss, weiß ich leider nicht. Vielleicht kann das Jugendamt hier Auskunft geben, vielleicht gibt es da irgendwelche Gutachten.
Wahrscheinlich ist es so, dass die Größe der alten Wohnung für ein Paar mit Baby noch zumutbar ist, aber für ein Paar mit einem 3-jährigen Kind nicht mehr. Für ein Paar mit 6-Jährigem Kind darf die Wohnung wieder ein Stück größer sein usw.
Das sind jetzt Vermutungen von mir. Ich weiß es nur, wie es vor ca. 10 Jahren mit dem Wohnberechtigungsschein war. Da war es mehr oder weniger so geregelt, dass man praktisch alle 2-3 Jahre umziehen musste, wenn man immer eine „zumutbare“ Wohnung haben wollte.
Aber grundsätzlich lohnt sich ein Widerspruch sehr häufig, wenn man bereit ist, anschließend vor dem Sozialgericht zu klagen. Beim Sozialgericht hat man keine Gerichtskosten, und man muss man keinen Anwalt haben, man sollte sich aber natürlich schlau machen, aber irgendwelche Prozessordnungen usw. muss man nicht kennen. D.h. man hat kein finanzielles Risiko beim Klagen.
Viele Grüße
Thea
Also…
§ 22 SGB II…
(1) Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.
–> sind die Unterkunftskosten in der neuen Wohnung tatsächlich angemessen, müssen sie übernommen werden.
…aber…
(2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
–> „soll“ heißt nicht „muss“, es kann daher Ausnahmen geben
–> sind die Unterkunftskosten angemessen?
–> war der Umzug erforderlich? Das heißt, war die alte Wohnung für 3 Personen zu klein? (und zwar nach den Richtlinien der ARGE)
–> wurde vor dem Umzug die Zustimmung eingeholt? (Beachte: wenn die beiden anderen Punkte erfüllt sind, ist der Träger zur Zusicherung verpflichtet.)
(3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden.
–> „können“ --> Ermessen der Behörde.
Gruß
Nelly
[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]
Hallo Nelly,
vielen Dank für Deine Auskunft.
Dem Umzug wurde ja nicht zugestimmt und meine Freunde sind trotzdem umgezogen, weil sie bald ein zweites Kind haben wollen und weil sie
den bisherigen Wohnort (Neukölln) unerträglich empfanden und ihre Kinder nicht da aufwachsen lassen wollen.
Wie sieht es mit der freien Wahl des Wohnortes (lt.Grundgesetz) aus und gibt es vergleichbare Fälle oder Urteile?
Hoffe, auf weitere Antworten.
Vielen Dank nochmal und liebe Grüße.
Hallo Thea,
ich danke Dir sehr für Deine Antwort, die im Detail recht aufschlussreich war.
Liebe Grüße und schönen 1. Mai noch.
Friedrich
Dem Umzug wurde ja nicht zugestimmt und meine Freunde sind
trotzdem umgezogen, weil sie bald ein zweites Kind haben
wollen
Es geht immer nach der bereits vorhandenen Personenzahl, bzw. man müsste wenigstens schon schwanger sein.
und weil sie
den bisherigen Wohnort (Neukölln) unerträglich empfanden und
ihre Kinder nicht da aufwachsen lassen wollen.
Das ist kein Grund, der nach dem SGB 2 einen Umzug rechtfertigt.
Wie sieht es mit der freien Wahl des Wohnortes
(lt.Grundgesetz) aus
Klar kannst du frei wählen. Du kannst aber keinen verpflichten, die Kosten dafür zu tragen, wenn dieser nicht per Gesetz dazu verpflichtet ist.
und gibt es vergleichbare Fälle oder
Urteile?
Das weiß ich leider nicht.
Gruß
Nelly
Hallo Nelly,
danke, für Deine schnelle Antwort.
Also kann man sagen, es ist rechtlich nicht anfechtbar, dass das Amt nur die Mietkosten in bisheriger Höhe übernimmt und nicht die tatsächlichen?
Widerspruch aussichtslos?
Grüße
Friedrich
Hallo
Widerspruch aussichtslos?
Wenn ich mich hier noch mal einmischen darf: Diese Frage kann hier wahrscheinlich nicht eindeutig beantwortet werden. Nach Lage der Dinge würde ich evtl. darauf bauen, dass doch die alte Wohnung zu klein war (oder mit welcher Begründung hat man versucht, eine andere Wohnung bewilligt zu bekommen?). Auf jeden Fall ist es so, dass wegen Hartz 4 sehr viele Widersprüche und Klagen eingehen, und dass die Klagen ziemlich oft gewonnen werden.
Widerspruch kann man doch versuchen, man hat doch nichts zu verlieren (außer dem Porto und der Zeit, die das Schreiben dauert).
Viele Grüße
Thea
Hi,
wie Simsy Mone schon sagte, Widerspruch kostet nur Porto + Zeit. Ich würds auf jeden Fall versuchen. Wenn die jetzige Miete angemessen ist, müsste sie m.E. übernommen werden.
Gruß
Nelly
Danke euch beiden!
Hallo Nelly, Hallo Thea,
ich danke vielmals für eure Bemühungen und wünsche eine schöne Woche!
Grüße
Friedrich
Auf jeden Fall widersprechen bevor die Frist abgelaufen ist.
Berlin - da existiert mit Sicherheit ein Mietspiegel, also es ist eine ortsübliche Miete zu ermitteln, auf die man sich berufen kann. Die Personenzahl allein und keinesfalls das Alter eines Kindes ist bei der zumutbaren Wohnnungsgröße ausschlaggebend.
Rahmen. Das Amt hat dem Umzug nicht zugestimmt aber gesagt,
sie können umziehen, bekommen aber keine Umzugskosten
erstattet.
Diese verweichlichte Form nutzt das Amt, um sich aus Kosten zu winden - ist unzulässig. Es gibt nun mal an dieser Stelle nur ja=Kosten für das Amt oder Nein=bleibt wo ihr seid. Es hilft nur auf einem Schriftstück zu bestehen. Halb umziehen hat noch keiner realisiert. Gibt es Zeugen? Gesprächsnotizen?
Vom neuen Bezirk kam nun ein Bescheid, dass Mietkosten nur in
Höhe der bisherigen, billigeren Wohnung übernommen werden und
nicht die tatsächlichen.
Vergleichsmiete? Die alte Wohnung war kleiner. Dadurch billiger. Berechnet euch das mal auf die neue Wohngröße.
Es gibt neben der Wohnraumgröße auch noch eine von bis Spanne bei den Quadratmeterpreisen. Schon mal die Stadtseite von Berlin beguckt? http://www.limbach-oberfrohna.de/limbach/lostartseit… zum Beispiel stellt sowas ins WWW.
Leider ist keine exakte Angabe von Zahlen möglich, da jeder Verwaltungsbezirk eigene Miethöhen und Quadratmeterpreise festlegt (Absicht?).
Ist ein Widerspruch aussichtsreich?
Ein Widerspruch birgt immer die Möglichkeit des Erfolges in sich! Und was habt ihr zu verlieren?
Das ARGE-System versteht sich als ein „Kundenservice“ also müssen sie euch die Grundlage (heiße Zahlen) liefern.
Läßt sich möglicherweise ein echter Umzugsgrund (Lärm, Ungeziefer, Schimmel … Phantasie gehört zum Leben) finden?
Wünsch Euch viel Kraft und einen positiven Ausgang
Solbane