Sehr geehrte Toni-Trixi.
Bitte entschuldigen Sie für die Störung.Wir wissen sonst nicht an wem wir uns wenden sollten.
Unser Problem ist vollgendes,mein Bruder ist seit heute in der JVA-für 6 Monate und heute kam ein Brief von der Arge,dass Ihm während der Haft kein Geld sowie auch Miete übernommen wird.Nach langem Googeln hab ich irgendwie verstanden,dass bis 6 Monate Haft Hartz4 gezahlt wird,ist auch so oder hat die Arge recht?Ich meine wer zahlt dann seine Miete wir können das leider nicht übernehmen.Oder sollte ich wiederspruch einlegen?Wenn ja könnten Sie mir vielleicht helfen wie man einen Wiederspruch formuliert in unserem Fall?Ich bedanke mich bei Ihnen im voraus.Vielen dank.
Hallo!
Sie brauchen sich nicht zu entschuldigen, dafür bin Ich ja da.
Sie legen auf jeden Fall widersprich innerhalb der nächsten vier Wochen ein. D. H. vom Posteingang an gerechnet. Aber lieber früher und wenn möglich per Eischreiben.
Den Widerspruch formulieren Sie wie nachfolgend. Wenn dieser abgelehnt wird müssen Sie wieder innerhalb von vier Wochen klagen.
Absender
Anschrift der Behörde Datum
Betr.: Ihren ablehnungsbescheid vom … mit AZ…
Widerspruch
Sehr geehrte Damen und Herren!
Hiermit legen wir/ ich Widerspruch gegen Ihren oben genannten Bescheid ein und begründen Diesen wie folgt:
Haftanstalten sind seit 1.8.2006 (Gesetzesänderung) stationäre Einrichtungen, ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II besteht hier aufgrund von § 7 (4) SGB II nicht.
Damit ergibt sich ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Auch in diesem Zusammenhang sollen Mietschulden und Zwangsräumungen vermieden werden (VGH BY, ZfF 1983, 157f. und VGH Bautzen 18.5.98, FEVS 1999, 77f.).
Nach § 15a BSHG war eine Mietschuldenübernahme bis zu 18 Monaten möglich, die Bestimmung wurde jetzt in § 34 SGB XII übergeführt. Nicht gerechtfertigt sind jedoch grundsätzlich Mietschuldenübernahmen zur Sicherung einer unangemessenen Unterkunft (OVG NW 8 S 2650/94 – NWVBl. 1995,140; =VG NI 4 M 3069/94 – FEVS 45, 386). Das ist aber umstritten. Abweichend zum Beispiel das LSG NRW: Demnach sind Unterkunftskosten zum Erhalt der Wohnung bei Haft auch bei SGBII-Empfängern im Rahmen von § 68 SGB XII i.V.m. § 1 Abs. 2 u. § 4 Abs.2 d. VO zu § 69 SGB XII zu übernehmen
(Entlassung aus geschlossener Einrichtung). Im Rahmen des Gesamtfallgrundsatzes ist daneben auch eine Prüfung wegen Kostenübernahme der Mietrückstände nach § 34 SGB XII vorzunehmen (LSG NRW, Beschluss v. 30.06.2005 – L 20 B 2/05 SO ER).
Hiernach müssen Sie uns/ mir Hilfe Gewehren.
Mit freundlichem Gruß
Unterschrift
Viele Grüße(P.S.Ich würde mich freuen, wenn Sie mich mal auf dem Laufenden halten würden)
Hallo vielen Dank für Ihre Hilfe,ich hätte es sonst ganz sicher nicht geschafft so ein Widerspruch zusammenzubekommen.Wir danken Ihnen vom Herzen.Es kam noch ein Brief Sie fordern jetzt für 10 Tage da Sie es ja auch im voraus bezahlen 130 Euro zurück.Ich werde Sie selbstverständlich auf dem laufenden halten ich bedanke mich bei Ihnen.
Sofort Widerspuch einlegen und auf eine Anhöhrung im Amt pochen und gegebenenfalls beim Sozialgericht eine einstweilige Anordnung beantragen.
Viele Grüße