Ja;
seit diesem jahr sind die umgangskosten auch ein bestandteil des alg2- anspruches;…
die rechtsprechung allerdings, sagt bereits seit weit über 10 jahren, das es diesen zusätzlichen anspruch gibt;…nur haben die argenturen, das wohlweißlich unter den teppich gekehrt und man musste sich sein recht einklagen;
bei nachweis über den rest der elterlichen sorge und vorlage des umgangsbeschlusses, muss die agentur auf antrag von dir, die kosten für angemessenen wohnraum und auch den umzug übernehmen;
angemessen bedeutet in deiner konstellation eine 4 raumwohnung bis 75qm;…
dazu kommen die notwendigen aufwendungen für den umgang selbst, das heist ein tagessatz „umgangsgeld“ dem alter entsprechend pro kind;…
kommen die kids erst zb: freitag nachmittag, wird der freitag nicht eingerechnet, sondern erst ab samstag (24std. regel);fahren sie sonntag nachmittag zurück wird der sonntag voll berechnet;
dazu kommen gegebenfalls auch kosten für die fahrten; wenn die kinder die strecke aufgrund der entfernung nicht selbst bewältigen, werden bahnkosten und /oder kosten für pkw übernommen;
weiterhin kann es aufgrund des rechtsanspruches auf eine angemessene wohnung, zu weiteren ansprüchen auf leistungen kommen;…nämlich ggbfls;…notwendige umzugs und einrichtungsbeihilfen (möbel, betten, wäsche ect.)! bei einem singlehaushalt ist auch denkbar, das es einen anspruch auf zusätzlich notwendigen hausrat zB; Geschirr usw. gibt;
…
so, ich hoffe das war erstmal ausführlich genug;
immer daran denken, ansprüche können in der regel immer erst ab antragsstellung gewährt werden;…ist allerdings der arge die situation bekannt gewesen und hat es unterlassen auf die eigentlichen ansprüche hin zuweisen, also nicht über den tatsächlichen rechtsanspruch informiert, kann unter umständen auch ein rückwirkender anspruch geltend gemacht werden, der jedoch belegt werden muss; zb;…fahrkarten/benzinquittungen ect.
lg aus le