HartzIV-Berechnung auf Grundlage neuen A.vertrages

Liebe Katrin2209,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die, wenn ich es richtig verstanden habe, die Überlegung hat, zuviel gezahltes Arbeitslosengeld 2 nicht zurückzahlen zu müssen. Der im Sozialrecht zu Grunde liegende Begriff des „Verschuldens“ setzt eine Zurechnungsfähigkeit voraus und geht dabei davon aus, dass die erforderliche Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (§ 276 Abs. 2 BGB, der auch im Sozialrecht Anwendung findet). § 45 SGB X setzt voraus, dass im konkreten Fall ein subjektiver Vertrauensschutz aus sächlichen Gründen gegeben war/ist. Daher kommt es mit darauf an, dass der Begünstigte nicht schwer schuldhaft gehandelt hat und die Rechtswidrigkeit nicht, auch nicht aus grober Fahrlässigkeit nicht kannte und insoweit für den Betroffenen Unrichtigkeiten nicht erkennbar waren. Dies vorausgesetzt, steht nach § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB X der Verbrauch der Geldleistung einer Rückforderung entgegen, soweit von Rechts wegen das Geld zur allgemeinen Lebensführung und nicht zur Schuldentilgung, aber auch nicht zur Anschaffung von Gütern ausgegeben wurde.
Bitte beachten Sie, mein Statement auf Ihre Anfrage soll lediglich Ihnen ermöglichen, eine erste rechtliche Einschätzung zu erhalten und kann eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen. Auch kann bei Abweichungen im Sachverhalt sich eine von meinem Statement abweichende andere rechtliche Beurteilung ergeben.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch