Hallo,
ich hoffe ihr könnt mir qweiter helfen.
Ich befinde mich momentan in Elternzeit für 2 Jahre, war vor der Geburt meines Sohnes arbeiten. Um unser Einkommen aufzustocken haben wir Anfang des Jahres Hartz IV dazu beantragt, da wir von der Familienkasse auf Kindergeldzuschlag abgelehnt wurden.
Seit Juli 2012 hat mein Mann einen neuen Arbeitsvertrag (Vertrag liegt sein Anfang Juni der Behörde vor), der ausssagt, dass das Gehalt spätestens am 5. Werktag des Folgemonats gezhalt wird.
Dementsprechend wurde uns laut Bescheid, für den Juli nicht sein Einkommen angerechnet.
Jetzt ist die Zahlung aber bereits am 31.07.2012 bei uns auf dem Konto eingeflossen, und somit wurde uns ja zuviel gezahlt.
Kann ich mich trotzdem auf folgeden § berufen?
Zu beachten ist, dass bei rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakten, welche nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, die zu viel gezahlte Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn die Überzahlung nicht durch Verschulden des Hartz IV Bedürftigen zu Stande kam (siehe § 45 Abs. 2 S. 3 SGB X) und der Bedürftige im Vertrauen auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes das ihm zu viel gezahlte ALG II verbraucht hat (siehe § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X)