Nun kommt ein Brief von der ARGE SGBII, in dem mitgeteilt wird, dass die Wohnfläche um 2,72 m² zu gross is u die Familie doch in eine kleinere Wohnung umziehen oder den Mehrbetrag selber tragen solle. A hat kein Problem damit, evtl Mehrkosten selber zu tragen, aber bisher waren es „nur“ 15 €, auf einmal soll A aber 80 € aus eigener Tasche zahlen.
A hat sich schlau gemacht u rausbekommen, dass 75 m² ODER 3 Zimmer angemessen sind. Haben die Ämter in dieser hinsicht keinerlei Spielraum oder grenzt das schon Beamtenwillkür? Der Mietzins beträgt übrigens 4,89 €/m², das liegt zwar lt Mietspiegel (von http://www.miet-check.de/) am oberen Ende der Skala, is aber noch okay.
Gruss
Mutschy
PS: MOD Liza: GELÖSCHT, weil ein konkreter Bezug hergestellt wird (nicht FAQ:1129-konform).
A hat kein Problem damit, evtl Mehrkosten
selber zu tragen, aber bisher waren es „nur“ 15 €, auf einmal
soll A aber 80 € aus eigener Tasche zahlen.
Wieso 80 € für ca. 2 qm?
A hat sich schlau gemacht u rausbekommen, dass 75 m² ODER 3
Zimmer angemessen sind.
Wo hat sich A schlaugemacht? Für diese Leistungen gibt es in unterschiedlichen Städten unterschiedliche Richtlinien. Also kann in Stadt X 75 m² angemessen sein und in Stadt Y nur 72 m² (mit der Zimmeranzahl hat das nichts zu tun, sondern nur mit m² und den Mietkosten).
Haben die Ämter in dieser hinsicht
keinerlei Spielraum oder grenzt das schon Beamtenwillkür?
Das hat nichts mit Willkür zu tun, sondern die Ämter (und damit auch die Sachbearbeiter) haben ihre Vorgaben (Gesetze, Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen).
A hat kein Problem damit, evtl Mehrkosten
selber zu tragen, aber bisher waren es „nur“ 15 €, auf einmal
soll A aber 80 € aus eigener Tasche zahlen.
Wieso 80 € für ca. 2 qm?
Weil bisher 380 € vom Amt kamen, nun nur noch 315€. Alles, was darüber hinausgeht, muss A selber tragen u A hat auch bei 15€ kein Problem damit. Es is aber ien Unterschied, ob von 622€ (HartzIV von A u B zusammen ) nochmal 15€ fürs Wohnen weggehen oder neuerdings 80€.
A hat sich schlau gemacht u rausbekommen, dass 75 m² ODER 3
Zimmer angemessen sind.
Für diese Leistungen gibt es in
unterschiedlichen Städten unterschiedliche Richtlinien. Also
kann in Stadt X 75 m² angemessen sein und in Stadt Y nur 72 m²
(mit der Zimmeranzahl hat das nichts zu tun, sondern nur mit
m² und den Mietkosten).
Ahso. Dann hab ich da was falsch verstanden.
Haben die Ämter in dieser hinsicht
keinerlei Spielraum oder grenzt das schon Beamtenwillkür?
Das hat nichts mit Willkür zu tun, sondern die Ämter (und
damit auch die Sachbearbeiter) haben ihre Vorgaben (Gesetze,
Verordnungen, Richtlinien, Dienstanweisungen).
Ändern sich die Vorgaben denn von Fall zu Fall? Bekannte (selbe Konstellationen wie im geschilderten Fall) können ohne Zucken in ihrer 80m²-Wohnung mit weitaus höherer Miete wohnen bleiben u zahlen nichts dazu…
Merkwürdig, dass dort von der Raumanzahl gesprochen wird. Da das auf Rechtsprechung (= Urteilen) beruht, müsste man sich gegebenenfalls die entsprechenden Urteile anschauen, um den Zusammenhang zu erhalten.
Ändern sich die Vorgaben denn von Fall zu Fall? Bekannte
(selbe Konstellationen wie im geschilderten Fall) können ohne
Zucken in ihrer 80m²-Wohnung mit weitaus höherer Miete wohnen
bleiben u zahlen nichts dazu…
die zahlen stammen im übrigen aus dem sozialen wohnungsbau, also öffentlich geförderten wohnungen.
man sollte auf jeden fall mal beim amt nachfragen, wie die 80,- € zustande kommen sollen. es „darf“ ja eigentlich nur die kaltmiete und nebenkosten für diese knapp 3,- qm anteilig abgezogen werden, aber nie und nimmer 80,- €!!!
man sollte auf jeden fall mal beim amt nachfragen, wie die
80,- € zustande kommen sollen. es „darf“ ja eigentlich nur die
kaltmiete und nebenkosten für diese knapp 3,- qm anteilig
abgezogen werden, aber nie und nimmer 80,- €!!!
Vermutlich, weil - erst mal - noch die tatsächlichen Kosten der Wohnung übernommen wurden.
„Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.“ http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__22.html
ein bisschen verwirrend, was hier geschrieben wird…
normaler weise muss die familie eine wohnung in der richtigen größe haben (hier sind es wohl 75qm)… und/oder sie darf den höchstbetrag, was das sozi für ne wohnung mit 75qm nich übersteigen… das gilt eigentlich immer in jedem landkreis/stadt…