Harz 4

Liebe/-r Experte/-in,

so, noch mal von vorne, da ich gerade rausgeschmissen wurde:-/, also nicht wundern, falls die Frage doppelt ankommt.

Hier nun mein Anliegen:

Der Freund(25)meiner Tochter bekommt kein Bafög, da die geschiedenen Eltern zu viel verdienen.Er bekommt aber die Wohnung vom Amt bezahlt.
Nun ist unsere Tochter(19,jung und verliebt wie sie halt sind) sehr oft bei ihm .Außerdem hat sie es von dort nicht so weit zur Schule.
Nun meinte seine Mutter, das geht so nicht, da bekommen sie bei einer Kontrolle Ärger mit dem Amt.
Ist das wirklich so?
Beide befinden sich in der Ausbildung. Meine Tochter hat ihren Wohnsitz noch hier.Ebenso verfügt sie nicht über ein eigenes Einkommen außer dem minimalen Schüler-Bafög, das nicht mal die Kosten für Schule und BUS/Bahn deckt.
Wird diese Art des „Zusammenlebens“ als Bedarfsgemeinschaft gewertet?
Kann unsere Tochter ,bzw wir, da sie ja kein Einkommen hat, in dem Fall finanziell herangezogen werden?

Vielen Dank im Voraus und viele Grüße,Kerstin

Solange sie dort nicht gemeldet ist wohnt sie offiziell noch bei Ihnen und kann deshalb nicht als Bedarfsgemeinschaft gesehen werden.Anders sieht es aus wenn sie dort einzieht und sich bei ihrem Freund anmeldet das darf sie aber erst wenn sie 25 ist bzw. einer geregelten Arbeit nachgeht.

Hallo, also, ich sehe da kein Problem, solange die Tochter bei ihren Eltern gemeldet ist!

Danke:smile:
das wird beide freuen und seine Mutter hoffentlich beruhigen.Ich sah das ja genauso, schon rein von der Logig her.
Gibt es ev. noch einen Paragraphen dafür, um es ihr notfalls noch deutlicher machen zu können?

Danke:smile:
das wird beide freuen und seine Mutter hoffentlich beruhigen.Ich sah das ja genauso, schon rein von der Logig her.
Gibt es ev. noch einen Paragraphen dafür, um es ihr notfalls noch deutlicher machen zu können?.

Gibt es ev. noch einen Paragraphen dafür, um es ihr notfalls
noch deutlicher machen zu können?

Einen Paragraphen habe ich jetzt nicht zur Hand, aber die beiden müssen nachweisen können das sie sich nicht gegenseitig finanziell unterstützen und auch kein gemeinsames Konto haben.Dann dürfen sie nicht von der ARGE als Bedarfsgemeinschaft angesehen werden.

Das sollte nicht das Problem sein. Da sie weder ein gemeinsames Konto haben und sie ihn mit ihrem nicht vorhandenen Einkommen nicht unterstützen kann.
Ich koche ja eh jeden Tag und friere für sie mit ein, was sie mitnehmen kann, da sie ja ohnehin hier esen würde und ich nicht verlangen kann, dass er sie auch noch mit durchfüttert…bzw bekommt sie von mir Geld zum Einkaufen…

Um allem aus dem Weg zu gehen würde ich mich mit den Eltern des Jungen zusammensetzen und eine gemeinsame Lösung suchen . Der Liebe wegen.