Person A und Ehepartner betreiben seit Jahren eine Bäckerei.
Die Bäckerei läuft nicht mehr und die Schulden häufen sich.
Person A besitzt eine Eigentumswohnung, die jetzt zwangsversteigert werden soll.
Person A hat mittlerweile auch keinen Strom mehr.
Was kann A tun - die Schuldnerberatung hilft ihm nicht, weil er Gewerbetreibender ist - einen Steuerberater, Anwalt oder etc. kann er sich nicht leisten, um Insolvenz anzumelden - er hat absolut kein Geld mehr - kriegt auch keine weiteren Kredite.
Hallo Chrisi!
…einen Steuerberater, Anwalt kann er sich nicht leisten, um
Insolvenz anzumelden
Für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens braucht man keinen Rechtsanwalt. Ein Dreizeiler ans Amtsgericht reicht. Darin teilt der zahlungsunfähige Schuldner mit, daß er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann und deshalb Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens stellt. Außerdem bittet der Schuldner um Stundung der Verfahrenskosten. Das Amtsgericht schickt daraufhin einige Formulare, in denen der Schuldner über seine Vermögensverhältnisse Auskunft gibt. Nach Rücksendung der Formulare bestellt das Amtsgericht einen vorläufigen Insolvenzverwalter, der u. a. klärt, ob es sich um eine Regelinsolvenz handelt oder das etwas vereinfachte Verfahren der Privatinsolvenz in Betracht kommt, ob das Gewerbe erfolgversprechend fortgeführt werden kann und falls nicht, was es an verwertbaren Sachen gibt.
Außerdem begibt sich der Schuldner zum Grundsicherungsamt seiner Gemeinde und beantragt Hilfe zum Lebensunterhalt. Damit ist zunächst existentielle Not abgewendet, der Hilfebedürftige wird krankenversichert, erhält Bargeld zur Deckung des Lebensunterhalts sowie Erstattung der Mietkosten, sofern die vorhandene Wohnung hinsichtlich Größe und Kosten angemessen erscheint.
Heute ist es schon ein bißchen spät, weil die Ämter bald schließen, aber morgen läßt sich alles in trockene Tücher bringen.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
vielen herzlichen Dank für die Antwort.
Person A hat Bedenken, dass der Insolvenzverwalter auch sehr viel geld kostet, da er Gewerbetreibender ist.
Auskunft über Vermögensverhältnisse: hier erwähnt Person A, dass ggf. eine Bilanz vorliegen muss - die kann er sich nicht leisten. - somit sitzt das Finanzamt ihm auch im Nacken.
Wenn er beim Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenz einreichen würde, muss er dann nicht zuvor das Gewerbe abmelden -. z.Z ist die Bäckerei die einzigste Einkunftsquelle.
Hallo!
Person A hat Bedenken, dass der Insolvenzverwalter auch sehr viel geld kostet, da er Gewerbetreibender ist.
Wenn die Verbindlichkeiten nicht mehr bedient werden können, kein Geld verfügbar ist und zeitnah keine Aussicht auf Besserung besteht, führt an der Insolvenz kein Weg vorbei. Natürlich verursacht ein Insolvenzverfahren Kosten, denen aber ein Ende des wirtschaftlich unhaltbaren Zustands gegenüber steht. Die Kosten des Insolvenzverfahrens zahlt natürlich letztlich der insolvente Schuldner aus laufenden Einkünften und/oder aus der Verwertung vorhandenen Vermögens durch den Insolvenzverwalter.
Auskunft über Vermögensverhältnisse: hier erwähnt Person A, dass ggf. eine Bilanz vorliegen muss…
Der vom Amtsgericht bestellte vorläufige Insolvenzverwalter erstellt anhand vorhandener Unterlagen einen Vermögensstatus. Ein Steuerberater ist dafür entbehrlich. Das soll aber nicht die Sorge des insolventen Schuldners sein.
… somit sitzt das Finanzamt ihm auch im Nacken.
Das Finanzamt ist ein Gläubiger wie jeder andere und wird über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens informiert. Manche Gläubiger - öffentliche Kassen sind dabei keine Ausnahme - versuchen zuweilen, zwischen Antragstellung und Eröffnung des Verfahrens noch schnell zuzugreifen. Weil solche Maßnahme aber zu Lasten aller anderen Gläubiger geht, hilft ein Antrag auf vorläufigen Vollstreckungsschutz. Damit müssen alle Gläubiger, auch das Finanzamt, Füße und Finger stillhalten und sind erst wieder dran, wenn es für alle Gläubiger etwas zum Verteilen gibt. Die Verteilung geschieht aber nicht auf dem Vollstreckungsweg, sondern ausschließlich durch den Insolvenzverwalter. Zunächst werden aus irgendwelchen Erlösen stets die Verfahrenskosten gedeckt und erst wenn dabei etwas übrig ist, bekommen die Gläubiger etwas ab.
Wenn er beim Amtsgericht einen Antrag auf Insolvenz einreichen würde, muss er dann nicht zuvor das Gewerbe :abmelden…
Nein, der Schuldner meldet das Gewerbe nicht ab. Der Insolvenzverwalter prüft, ob es sinnvoll ist, daß der Schuldner sein Gewerbe weiterhin ausübt. Wenn das Gewerbe wirtschaftlich tragfähig betrieben werden kann, liegt es im Interesse sowohl des Schuldners als auch der Gläubiger, daß weitergearbeitet wird. Immerhin verspricht die Verwertung einer gebrauchten Knetmaschine und eines alten Backofens weniger Erlös als die Verwendung dieser Gegenstände im laufenden Betrieb. Es gibt Fälle, in denen ein Betrieb weitgehend unverändert fortgeführt wird. Dies geschieht unter der Aufsicht des Insolvenzverwalters. Der Schuldner arbeitet in seinem Betrieb, muß sich allerdings bei seinen Entnahmen für die private Lebensführung auf einen Rahmen bescheiden, der mit dem Insolvenzverwalter zu vereinbaren ist.
Gruß
Wolfgang
Hallo Chrisi,
Person A und Ehepartner betreiben seit Jahren eine Bäckerei.
Die Bäckerei läuft nicht mehr und die Schulden häufen sich.
ergänzend zu dem, was Wolfgang geschrieben hat:
Wenn die Bäckerei ohnehin nicht läuft, kann man auch den Betrieb einstellen und das Gewerbe abmelden. Dann bekommt man Arbeitslosengeld II. Sobald das Insolvenzverfahren eröffnet ist, genügt den meisten ARGEn zudem der Eröffnungsbeschluss als Nachweis, dass kein Vermögen vorhanden ist (es wird dann z.B. nicht mehr gefordert, Teile eines Grundstücks zu verkaufen).
Gruß Oskar