Harz IV schüler

Guten Tag,

Ich habe folgende Frage:
Meine Eltern sind Harz IV-Bezieher. Ich besuche zur Zeit die Fachoberschule Aschaffenburg. Auch ich beziehe, da die Schule am Ort ist, kein Bafög, sondern ebenfalls Harz IV.
Für den technischen Unterricht benötige ich u.a. ein hochwertiges DIN A3-Zeichenbrett mit Zubehör. Die Kosten belaufen sich auf ca. 135 € (soll als Gesamtbestellung über die Schule gemacht werden).

Die ARGE hat bereits die Bezahlung abgelehnt.
Woher kann ich in diesem Fall noch finanzielle Hilfe bekommen?

Vielen Dank schon im voraus für jeden Hinweis!

Gruß, Kerem

Lieber Kerem,
Danke für Ihre Anfrage. Sie sollten gegen den ablehnenden Bescheid der ARGE Widerspruch einlegen. Soweit der Bescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen ist, muss dies innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe (Zustellung) geschehen. Ist die Frist bereits abgelaufen, so sollte Sie einen Antrag auf Überprüfung nach § 44 SGB X gestellt werden mit dem Hinweis auf die voraussichtlich im Jan. 2010 zu erwartenden Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur ERegelsatzhöhe. Fehlt eine Rechtsmittelbehlerung oder erfolgte die Ablehnung nur mündlich, so gilt für die Möglichkeit des Widerspruchs eine Jahresfrist ab Bekanntgabe, dass die Kosten nicht übernommen werden. Da Sie wahrscheinlich jetzt das Schulmaterial benötigen, sollten Sie bei Ihrem örtlich zuständigen Sozialamt vorsprechen und beantragen, dass das Schulmaterial im Rahmen der Beihilfe übernommen wird. Bestehen Sie darauf, auch wenn Ihnen lediglich die Form eines Darlehns abgeboten wird, dass über Ihren Beihilfeantrag entschieden wird. Allerdings sollte Sie sich vorher bei der Schule bzw. dem Schulträger oder Vertrauenslehrer/in erkundigen, ob und welche Unterstützung (ertwa über einen Schulförderverein) besteht, und diese auch in Anspruch nehmen.
Herzliche Grüße
Ihr
Manfred Busch

Hallo Kerem,
du musst Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen.
Gleichzeitig beantrage diesen Betrag als Darlehen und zahle ganz kleine Raten. Das Geld wird dir zinslos zur Verfügung gestellt. Es gibt ein Urteil hierüber, dass die Arge in solchen Fällen(ALG II)ein Darlehen gewähren muss.
Ich hoffe du kommst damit weiter und ich konnte dir helfen. Gruß Ariane Degen