Hallo
und Du bist natürlich der Auffassung, dass dann unser Vater Staat (also wir) dafür aufkommen müssen.
Hier geht’s doch um eine Sachfrage zur geltenden Gesetzeslage … und nicht darum, was man persönlich vom geltenden Recht in Deutschland hält.
Wie SimsyMone schon richtig schrieb: Es geht hier um ALG2 = SGB II -Rechtsbereich.
Und dazu siehe § 33 Abs. 2 Nr. 2 b , SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html
(„dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche (…) b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern,…“)
Das fiktive Kind hier hat seine Erstausbildung bereits beendet. - Die Eltern können/ sollten ggf. dem Jobcenter (nachweislich schriftlich) mitteilen, dass aufgrund abgeschlossener Erstausbildung keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind mehr besteht und dass sie es auch nicht „freiwillig“ wirtschaftlich/materiell unterstützen (Letzteres natürlich nur, sofern das der Wahrheit entspricht)… und gut isses.
Keine Unterhaltspflicht und auch keine „freiwillige“ Unterstützung = keine Veranlassung und keine Pflicht, dem Jobcenter ihre Einkommens-und Vermögenssituation darzulegen.
(PS: Das Jobcenter wäre auch sowieso nicht befugt , seinerseits eine Unterhaltspflicht oder -höhe festzusetzen. Das ginge rechtskräftig nur über’s Familiengericht. Und sofern da nicht ganz besondere „außergewöhnliche“ Gründe vorliegen, die hier nicht genannt wurden, sind die Eltern nach abgeschlossener Erstausbildung unterhaltsmäßig raus aus dem Spiel bei ALG2-Bezug des Kindes.)
LG