Alg II: Unterhalt für 23-jähriges Kind mit eigener Wohnung?

Wer kennt sich aus?
Muss man für ein Kind von 23 Jahren, welches schon seit 5 Jahren eine eigene Wohnung hat, das Studium bendet hat und nun auf Arbeitssuche ist, Unterhalt zahlen?

Wenn das Kind einen Alg-II-Antrag gestellt hat, um die Zeit zu überbrücken, bis eine Arbeitsstelle gefunden ist, hat das Jobcenter dann das Recht, von den Eltern durch einen Fragebogen alle Informationen zur finanziellen Situation zu erfragen?

Vielen Dank für die Antworten!

Hi,

das Jobcenter kann nur Unterhalt fordern, wenn nach dem BGB Unterhaltspflicht besteht. Diese endet normalerweise nach Volljährigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung.

Gruß
Ingo

Abschnitt C.
http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/ku_wa…
Da steht`s, 3 Monate nach Studiumende ist Schluss mit der Unterhaltspflicht.
MfG ramses90

Da steht`s, 3 Monate nach Studiumende ist Schluss mit der
Unterhaltspflicht.

Du bist also wirklich der Meinung, dass der § 1601 BGB nicht mehr zutrifft ?

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren.

MfG ramses90

Gruß Merger

Also, ich denke schon, dass man Auskunft erteilen muss, da das Kind ja erst 23 ist. Und wenn es nicht alleine für sich sorgen kann, können die sogar sagen, dass es wieder zu Hause einziehen muss. Bis 25 Jahre haben die Kinder Elternschutz.

Da steht`s, 3 Monate nach Studiumende ist Schluss mit der
Unterhaltspflicht.

Du bist also wirklich der Meinung, dass der § 1601 BGB nicht
mehr zutrifft ?

O doch aber!, wenn man diesen § schon anführt, dann sollte man auch die weiteren §§ dazu bis einschliesslich § 1615 lesen.

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander
Unterhalt zu gewähren.

Geht halt nix über´n gepflegtes Halbwissen gelle.

MfG ramses90

Gruß Merger

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Es geht hier aber in erster Linie um das SGB II, und nicht um Familienrecht owt.

Arbeitssuchende mit der vom TE gestellten Eingangsfrage zu tun?
Wenn sie nach 3 Monaten keine Arbeit hat beantragt sie eben Grundsicherung. Die Eltern sind jedenfalls dann raus aus dem Unterhalt.
ramses90


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und Du bist natürlich der Auffassung, dass dann unser Vater Staat (also wir) dafür aufkommen müssen.

Hallo

das Jobcenter kann nur Unterhalt fordern, wenn nach dem BGB Unterhaltspflicht besteht. Diese endet normalerweise nach Volljährigkeit und abgeschlossener Berufsausbildung.

Genau so sieht’s aus. *

LG

Hallo

Und wenn es nicht alleine für sich sorgen kann, können die sogar sagen, dass es wieder zu Hause einziehen muss. Bis 25 Jahre haben die Kinder Elternschutz.

Was immer der „Elternschutz“ sein soll … ab Volljährigkeit des Kindes/18 J. müssen die Eltern es weder weiter bei sich wohnen lassen noch wieder bei sich aufnehmen. Volljährigkeit = Ende der Betreuungs-/Aufsichtspflicht etc. :wink:
Du meintest vielleicht die Regelungen bzgl. Auszugswunsch und eigener Unterkunftskosten für Unter-25-Jährige (welche nur in Härtefällen bewilligt werden). Setzen die Eltern ihr Kind mit 18 vor die Tür, wäre das z.B. so ein Härtefallgrund.

LG :smile:

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Hallo

und Du bist natürlich der Auffassung, dass dann unser Vater Staat (also wir) dafür aufkommen müssen.

Hier geht’s doch um eine Sachfrage zur geltenden Gesetzeslage … und nicht darum, was man persönlich vom geltenden Recht in Deutschland hält.

Wie SimsyMone schon richtig schrieb: Es geht hier um ALG2 = SGB II -Rechtsbereich.

Und dazu siehe § 33 Abs. 2 Nr. 2 b , SGB II: http://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/__33.html
(„dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche (…) b) Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben, gegen ihre Eltern,…“)

Das fiktive Kind hier hat seine Erstausbildung bereits beendet. - Die Eltern können/ sollten ggf. dem Jobcenter (nachweislich schriftlich) mitteilen, dass aufgrund abgeschlossener Erstausbildung keine gesetzliche Unterhaltspflicht gegenüber ihrem Kind mehr besteht und dass sie es auch nicht „freiwillig“ wirtschaftlich/materiell unterstützen (Letzteres natürlich nur, sofern das der Wahrheit entspricht)… und gut isses.
Keine Unterhaltspflicht und auch keine „freiwillige“ Unterstützung = keine Veranlassung und keine Pflicht, dem Jobcenter ihre Einkommens-und Vermögenssituation darzulegen.

(PS: Das Jobcenter wäre auch sowieso nicht befugt , seinerseits eine Unterhaltspflicht oder -höhe festzusetzen. Das ginge rechtskräftig nur über’s Familiengericht. Und sofern da nicht ganz besondere „außergewöhnliche“ Gründe vorliegen, die hier nicht genannt wurden, sind die Eltern nach abgeschlossener Erstausbildung unterhaltsmäßig raus aus dem Spiel bei ALG2-Bezug des Kindes.)

LG

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