Hallo Ihr Lieben,
hat ein Ort oder eine Stadt das Recht den Zuzug eines Harz4-Empfängers zu verhindern?
Wenn ja, kann man das irgenwie umgehen?
Danke für Eure Antworten!
Jörg
Hallo Ihr Lieben,
hat ein Ort oder eine Stadt das Recht den Zuzug eines Harz4-Empfängers zu verhindern?
Wenn ja, kann man das irgenwie umgehen?
Danke für Eure Antworten!
Jörg
hi!
hat ein Ort oder eine Stadt das Recht den Zuzug eines
Harz4-Empfängers zu verhindern?
Wie solldas funktionieren? Mit Stadttoren?
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit, können also beliebig durch Deutschland fahren (und sich niederlassen), wo sie wollen.
Levay
Hallo,
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit, können also beliebig
durch Deutschland fahren (und sich niederlassen), wo sie
wollen.
Sehr schöne Theorie mein Lieber Levay…das funktioniert aber nur,solange der HARTZ IV-Rmpfänger auch über genügend eigene Geldmittel
zum Umzug verfügen würde…was er aber nach HARTZ IV ja wiederum nicht darf…
Von daher finde ich die Frage schon berechtigt…
Hallo,
Sehr schöne Theorie mein Lieber Levay…das funktioniert
aber nur,solange der HARTZ IV-Rmpfänger auch über genügend
eigene Geldmittel
zum Umzug verfügen würde…was er aber nach HARTZ IV ja
wiederum nicht darf…
Na ja, das ist das faktische Problem überhaupt irgendeinen Umzug zu finanzieren. Das hat aber doch nichts damit zu tun, ob und wie sich eine Stadt ganz konkret dagegen wehren könnte, dass jemand zuzieht. Und dies geht definitiv nicht (mal von ausländerrechtlichen Fragestellungen, etc. abgesehen). Dir verbietet ja auch niemand, dir einen RR vor die Tür zu stellen, dass er da nicht steht, weil Du ihn dir nicht leisten kannst, ist ja kein Problem der Straßenverkehrsbehörde 
Gruß vom Wiz
Fragt sich nun, was das mit der Frage und meiner Antwort zu tun hat. Keine Gemeinde darf irgendeinem Deutschen verbieten, sich dort aufzuhalten. Ob sich derjenige die Fahrt, den Umzug oder auch immer leisten kann, ist eine ganz andere Frage.
Es geht bei Freizügigkeit um den Status des Grundrechts als Abwehr- und nicht etwa als Leistungsrecht.
Levay
Hallo Levay,
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrages muss der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers (Job-Center) zu den künftigen Kosten einholen.
Das heisst,der Hilfebedürftige bedarf der „Zustimmung“ seiner neuen
Wohngemeinde,da diese gemäß (§ 22 Abs. 2 SGB II) die Kosten tragen muss.
Dazu das Sozialgesetzbuch:
*snip*
2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.
*snip*
Wie du siehst,ist es da mit der „Freizügikeit“ des Grundgesetzes nicht mehr weit her,da die Entscheidung nämlich von den Gemeinden abhängig ist…
Hallo Wiz,
in diesem Falle können die Gemeinden (Städte) dieses sehr wohl…
lies dazu einmal mein Posting weiter oben…
„Fadenscheinige Begründungen“ lassen sich nämlich immer finden…
Ich muss immer noch daran zurückdenken,als das „Schöne Wochenend-Ticket“
der Bahn eingeführt wurde und jeder für einen Pauschal-Preis
(heutzutage 33,00 €) in ganz Deutschland mit Nahverkehrszügen reisen
konnte.
Damals wurde die Konzernzentrale der Deutschen Bahn AG sowie der Bundestag von der Gemeinde Westerland(Sylt) mit Anfragen „bombadiert“,
diese Tickets nicht für diese Verbindung gelten zu lassen…
Hallo ,
in diesem Falle können die Gemeinden (Städte) dieses sehr
wohl…
Nein, ich bleibe dabei, sie können es nicht
lies dazu einmal mein Posting weiter oben…
Ja, habe ich gelesen, aber man muss auch in der Lage sein, den Gesetzestext richtig zu lesen und zu verstehen. Da geht es nämlich zunächst einmal nur ganz generell um Umzüge, also auch um den Umzug zwei Häuser weiter, der nur unter bestimmten Bedingungen möglich ist.
Beim Umzug über die Zuständigkeitsgrenze eines Leistungsträgers hinweg, ist zudem der bisherige Leistungsträger weiterhin der, der zu entscheiden hat (und deiner Logik nach müsste der ja sogar regelmäßig froh sein, einen Leistungsempfänger auf dem Wege elegant los zu werden). Der für den neuen Wohnort zuständige Leistungsträger ist lediglich „zu beteiligen“ und dies heißt nicht mehr und nicht weniger, als dann der natürlich schreiben kann, dass er den Frank Müller nicht haben will, mehr aber auch nicht. Die Entscheidung trifft der bisher zuständige Leistungsträger, und s.o. der hat doch maximal das Interesse den Leistungsemüfänger los zu werden, und pellt sich daher ein Ei darauf, dass der neue Leistungsträger den Frank Müller gar nicht haben will. Das wird gelesen, zur Kenntnis genommen, und gut ist.
„Fadenscheinige Begründungen“ lassen sich nämlich immer
finden…
Aber sicher doch, die Welt ist böse
Ich muss immer noch daran zurückdenken,als das „Schöne
Wochenend-Ticket“
der Bahn eingeführt wurde und jeder für einen Pauschal-Preis
(heutzutage 33,00 €) in ganz Deutschland mit Nahverkehrszügen
reisen
konnte.
Damals wurde die Konzernzentrale der Deutschen Bahn AG sowie
der Bundestag von der Gemeinde Westerland(Sylt) mit Anfragen
„bombadiert“,
diese Tickets nicht für diese Verbindung gelten zu lassen…
Ja und, darf doch jeder versuchen seine Interessen zu schützen. Die Gemeinde ist ja schließlich auch nicht nur der Bürgermeister, sondern da steht ja auch eine betroffene Bevölkerung dahinter. Hat denn die Sache damals Erfolg gehabt?
Gruß vom Wiz
Hallo,
Hat denn die Sache damals Erfolg gehabt?
Das ‚Schönes-Wochenende-Ticket‘ gilt nicht für IC und auch nicht für die Nord-Ostsee-Bahn (regionale Verkehrsgesellschaft). Imho kommt man damit also nicht bis auf die Insel.
Habe ich aber nur ergoogelt, ist also nicht sicher.
Sicher ist hingegen, dass es keine explizite Einschränkung wie z.B. ‚gilt nicht für Sylt‘ o.ä. gibt (siehe: http://www.bahn.de/p/view/preise/regional/schoenes_w…).
Gruß
loderunner
Wie du siehst,ist es da mit der „Freizügikeit“ des
Grundgesetzes nicht mehr weit her,da die Entscheidung nämlich
von den Gemeinden abhängig ist…
Das ist blöde Polemik, auch wenn sie zwei Sterne hat. Der Genehmigungsvorbehalt betrifft Sozialleistungen. Das hat überhaupt nichts mit der Tatsache zu tun, dass keine Gemeinde einem Bürger grundsätzlich verweigern darf, einzureisen oder umzusiedeln. In dem von dir genannten Fall geht es um die Frage, ob dann weiter Bezüge zu gewähren sind.
Levay