Harz4: hohe Überzahlung durch Bearb.-Verschleppung. Wie Rückzahlung mindern?

Nehmen wir an:
Eine Harz4 Empfängerin, Analphabetin, mit 1 Kind und Wohnung arbeitet seit Jahren mit stetig steigendem, aber wechselndem Einkommen. Sie hat nunmehr evtl. Aussicht auf eine baldige Festanstellung im öffentl. Dienst. Mustergültig.

Das Jobcenter erhält die Lohnabrechnungen regelmäßig und sofort, bearbeitet sie aber regelmäßig erst 4-6 Monate später, so daß es nicht zeitnah auf die stark wechselnden, steigenden Einkommensverhältnisse mit zeitnah geänderten Leistungsbescheiden reagieren kann.
Es kommt in der Folge daher regelmäßig zu erheblichen Leistungs-Überzahlungen, (erst 550€ in 2013, dann 1135€ und zuletzt 1350€ in 2014!) die dann zurückgefordert werden.

Da die Dame Analphabetin ist, (ist der Behörde bekannt, sie wird daher geschäftl. durch Vollmacht vertreten) kann sie natürlich noch nicht so gut mit Geld umgehen und gibt dieses alles aus.
Diese dauernden Rückforderungen stellen sie vor große Probleme, psychisch und in Folge auch gesundheitlich, was ihre Arbeitsfähigkeit und die zukünftige feste Beschäftigung gefährdet.

Gibt es einen Weg, diese Forderungen zu mindern, denn die Behörde hat ja möglicherweise schuldhaft durch Bearbeitungs-Verschleppung zu dem entstandenen Problem beigetragen?

Hallo,

eine berechtigte(!) Forderung kann man nicht mindern.
Denn wenn irgendwann zu viel Geld da war, hätte man es aufheben müssen.

Man hätte aber gegen unberechtigte Forderungen Widerspruch einlegen können oder kann es noch tun, wenn die Fristen noch nicht überschritten sind.

Ansonsten kann Ratenzahlung der Forderung, vereinbart werden.

VG

Nehmen wir an:
Eine Harz4 Empfängerin, Analphabetin, mit 1 Kind und Wohnung
arbeitet seit Jahren mit stetig steigendem, aber wechselndem
Einkommen. Sie hat nunmehr evtl. Aussicht auf eine baldige
Festanstellung im öffentl. Dienst. Mustergültig.

Analphabetin im öffentlichen Dienst?
Welche Tätigkeit sollte den dort ausgeübt werden?

Das Jobcenter erhält die Lohnabrechnungen regelmäßig und
sofort, bearbeitet sie aber regelmäßig erst 4-6 Monate später,
so daß es nicht zeitnah auf die stark wechselnden, steigenden
Einkommensverhältnisse mit zeitnah geänderten
Leistungsbescheiden reagieren kann.
Es kommt in der Folge daher regelmäßig zu erheblichen
Leistungs-Überzahlungen, (erst 550€ in 2013, dann 1135€ und
zuletzt 1350€ in 2014!) die dann zurückgefordert werden.

Da die Dame Analphabetin ist, (ist der Behörde bekannt, sie
wird daher geschäftl. durch Vollmacht vertreten) kann sie
natürlich noch nicht so gut mit Geld umgehen und gibt dieses
alles aus.

Durch Vollmacht vertreten heißt: es gibt einen Bevollmächtigten!

Diese dauernden Rückforderungen stellen sie vor große
Probleme, psychisch und in Folge auch gesundheitlich, was ihre
Arbeitsfähigkeit und die zukünftige feste Beschäftigung
gefährdet.

Gibt es einen Weg, diese Forderungen zu mindern, denn die
Behörde hat ja möglicherweise schuldhaft durch
Bearbeitungs-Verschleppung zu dem entstandenen Problem
beigetragen?

Hier handelt es sich um eine Analphabetin, die
„bedingte individuelle Defizite im Lesen oder Schreiben hat bis hin zu völligem Unvermögen in diesen Disziplinen.“
Es heißt nicht, dass die Betroffene nicht logisch denken oder nicht rechnen kann, sie kann lediglich nicht oder nur eingeschränkt lesen und/ oder schreiben.

Sie hätte erkennen müssen und durch die ständigen Verrechnung unterschiedlicher Einkünfte auch erfahren, dass höhere Einnahmen zu Nachzahlungen führen wird und hätte hier Vorsorge treffen müssen; sie ist ja nicht „behindert“ im Sinne des Gesetzes.

Es mag ja menschlich sein, die Schuld hier bei den anderen zu suchen, aber Schuld hat die betreffende Person und nicht eine Behörde oder JC.

§ 45 SGB X
Hallo

Das Jobcenter erhält die Lohnabrechnungen regelmäßig und sofort, bearbeitet sie aber regelmäßig erst 4-6 Monate später, so daß es nicht zeitnah auf die stark wechselnden, steigenden Einkommensverhältnisse mit zeitnah geänderten Leistungsbescheiden reagieren kann.

Es gibt also richtige Bescheide (kein Darlehen oder vorläufige Bescheide), die aufgrund sofort eingereichter Lohnabrechnungen 4-6 Monate später zurückgenommen werden? -
Und der Hilfeempfängerin ist nicht vorher eindeutig und unmissverständlich gesagt worden, dass es in 4-6 Monaten zu Rückzahlungen kommen kann?

Da gibt es einen Paragraphen:
http://dejure.org/gesetze/SGB_X/45.html

Wenn sie das Geld schon ausgegeben hat und nicht hätte wissen müssen, dass 4 - 6 Monate später eine Rückforderung kommen würde, dann muss sie es nicht zurückzahlen, wobei ich übrigens glaube, dass nach so langer Zeit keine Rückforderung mehr kommen darf, wäre mri da aber nicht ganz sicher.

In diesem Paragraphen steht ja, dass der betreffende Hilfeempfänger eine Überzahlung unter anderem nur dann irgendwann zurückzahlen muss, wenn er wusste, dass der Bescheid unrichtig ist, oder es infolge grober Fahrlässigkeit nicht wusste; „grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.“ - Ich glaube kaum, dass man in diesem Falle davon reden kann.

Übrigens dürfen die das Geld sowieso nicht einfach so einbehalten (bitte ganz durchlesen):
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/an…

Ich würde raten, hier einen Rechtsanwalt zu suchen und den damit zu beauftragen:
http://www.my-sozialberatung.de/adressen/@@suche
Der kennt sich mit Sicherheit auch mit Rechtskostenbeihilfe aus.

Ich kann mir sogar vorstellen, dass ein engagierter Rechtsanwalt früher unrechtmäßigerweise einbehaltene Beträge wieder zurückholen kann.

Viele Grüße

Es geht um Alg II, nicht um private Forderungen
Hallo

eine berechtigte(!) Forderung kann man nicht mindern.
Denn wenn irgendwann zu viel Geld da war, hätte man es aufheben müssen.

Beim Sozialgesetzbuch geht es etwas anders.

Viele Grüße

Blödsinn

Sie hätte erkennen müssen und durch die ständigen Verrechnung unterschiedlicher Einkünfte auch erfahren, dass höhere Einnahmen zu Nachzahlungen führen wird und hätte hier Vorsorge treffen müssen; sie ist ja nicht „behindert“ im Sinne des Gesetzes.

Und du hättest erkennen müssen, dass hier nicht deine Ansichten und Überlegungen, sondern das Sozialgesetzbuch die entscheidende Instanz ist.

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45 passt hier überhaupt nicht
Servus,

die einschlägigen Änderungsvorschriften stehen ein bissle weiter hinten, es geht um §§ 47, 48, 50 SGB X.

Was hier geht und was nicht, lässt sich anhand der Angaben zum Sachverhalt nicht beurteilen, weil nicht bekannt ist, auf welcher Grundlage die Leistungen erbracht wurden, die jetzt zurückgefordert werden, und auch nicht, ob diese ggf. alsbald nach Erhalt ausgegeben wurden.

Schöne Grüße

MM

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Sie hätte erkennen müssen und durch die ständigen Verrechnung unterschiedlicher Einkünfte auch erfahren, dass höhere Einnahmen zu Nachzahlungen führen wird und hätte hier Vorsorge treffen müssen; sie ist ja nicht „behindert“ im Sinne des Gesetzes.

Und du hättest erkennen müssen, dass hier nicht deine
Ansichten und Überlegungen, sondern das Sozialgesetzbuch die
entscheidende Instanz ist.

Seit wann gilt das Forum:gegen-Hartz-IV als juristisch zu beachtende Interpretation?
Das Forum versteht sich generell als gegen Hartz-IV gerichtet und da gibt es nur Beiträge, wie ich dem JC oder dem SB ein Schnippchen schlagen kann oder „sinnvolle“ Hinweise, dass man bei nachgewiedener Arbeitsunfähigkeit keinen Termin beim JC wahrnehmen müsste.
Einfach sich einmal dort einige Tage „einlesen“.
Ein überwiegender Teil der Beiträge dort ist als Hetze gegen JC und deren SB zu bewerten und dort werden die ALG-2ler teilweise zu rechtswidrigen Handlungen animiert.
Da könnte man ja dann auch zu Xild.de verlinken, die sind auch nicht seriöser was die „Hetze“ betrifft.

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Es geht um ALG2!
Hallo,

Beim Sozialgesetzbuch geht es etwas anders.

Und wie geht es da?
Da müssen Überzahlungen nicht zurückerstattet werden?
§50SGB X

VG

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Hallo

Beim Sozialgesetzbuch geht es etwas anders.

Und wie geht es da?
Da müssen Überzahlungen nicht zurückerstattet werden?

Nicht immer.

Viele Grüße

Sofern es sich bei den ursprünglichen Bescheiden um vorläufige Bewilliungen handelt - und das wird bei schwankendem Einkommen mutmaßlich der Fall sein -, wird man sich weder auf den Vertrauensschutz des § 45 SGB X berufen können, noch wird man dem Amt ein schuldhaftes Verhalten nachweisen können. Die Bearbeitungszeit von 4 bis 6 Monaten alleine reicht für diese Annahme jedenfalls nicht aus.

Auch wenn die Leistungsempfängerin Analphabetin ist - und das weiß sie ja -, hat sie sich letztlich um ihre finaziellen Angelegenheiten zu kümmern oder dafür Sorge zu tragen, dass sich darum gekümmert wird, notfalls über eine offizielle Betreuung.

Wenn man davon ausgeht, dass die Rückforderungen dem Grunde nach rechtmäßig sind - die Höhe sollte auf jeden Fall geprüft werden -, dann sollte dennoch kein großes Problem mit der Rückzahlung existieren.

Im Leistungsbezug wäre existiert eine Deckelung der Aufrechnung - für die Höhe spielt dann ggf. die Schuldfrage tatsächlich eine Rolle -, außerhalb des Leistungsbezugs lässt sich mit dem Forderungseinzug der BA problemlos eine Tilgung (mit Tilgungsplan) vereinbaren, bei der ihre aktuelle Einkommens-(und Ausgaben)situation berücksichtigt wird.