Guten Tag,
viele Fragen!
Bin gerade aktuell Arbeitslos gemeldet, nun bietet sich die Chance auf eine berufliche Veränderrung, allerdings auf Selbstständigen Basis…es gibt die Möglichkeit einer Förderrung…wie sieht die aus und welche Bedingungen muss man erfüllen…bzw. NICHT machen!!!
In den vergangenen Jahren zeigt sich vermehrt, dass Selbständigkeit in der Entwicklung der Gesamtbeschäftigung an Bedeutung gewinnt. Neben den verschiedenen Instrumenten der Gründungsförderung (z. B. Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Zuschüsse und Darlehen) haben Gründungsinitiativen und Studiengänge wie „Entrepreneurship“ vermehrt Einzug in die Bildungslandschaft gehalten.
Die Ergebnisse der Evaluation der ersten drei Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie unabhängiger Studien zeigen: Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit in Deutschland sind erfolgreich. Auch fünf Jahre nach der Gründung sind noch bis zu 60 % der Ich-AG’s und fast 70 % der mit Überbrückungsgeld geförderten Gründer am Markt. Mit jeder Gründung im Vollerwerb werden zusätzlich Stellen für andere geschaffen. Dabei sind Gründungen aus Arbeitslosigkeit nicht weniger bestandsfest als andere Gründungen.
Seit dem 1. August 2006 bündelt der Gründungszuschuss die Stärken der Instrumente Überbrückungsgeld und „Ich-AG“. Mit der Konzentration auf ein Instrument wurden die Transparenz und Übersichtlichkeit erhöht, die Förderung weiter optimiert und die Arbeitsverwaltung entlastet.
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in der ersten Zeit nach der Gründung (§§ 57f. SGB III). Die Unterstützung wird in zwei Phasen gewährt: in den ersten neun Monaten nach der Gründung erhält der Gründer einen Zuschuss in Höhe seines vorherigen individuellen Arbeitslosengeldes plus eine monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro für seine soziale Absicherung. Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht hierauf ein Rechtsanspruch. Die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro kann für weitere sechs Monate geleistet werden, wenn der Gründer unternehmerische Aktivitäten und eine hauptberufliche Geschäftstätigkeit dokumentiert. Ob in der zweiten Phase gefördert wird, liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit. Im Jahr 2008 wurden rund 120.000 Gründer mit dem Gründungszuschuss gefördert.
Das Einstiegsgeld im SGB II
Wichtigstes Instrument zur Förderung von Existenzgründungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II). Dabei handelt es sich um einen monatlichen Zuschuss, der bis zu zwei Jahren geleistet werden kann. Normalerweise beträgt das Einstiegsgeld 50% des Regelsatzes. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Einstiegsgeld um zehn Prozentpunkte. Als weitere Förderung sind Zuschüsse und Darlehen für die Anschaffung von Sachgütern (§ 16 c SGB II) möglich.
Darüber hinaus unterstützt das SGB II in seiner Funktion als Grundsicherung auch bereits selbständig Tätige. Jeder Selbständige erhält ergänzend Arbeitslosengeld II, wenn er hilfebedürftig ist. Erste Erkenntnisse bescheinigen dem Einstiegsgeld, dass es erfolgreich zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit beiträgt. Im Jahr 2009 wurden rund 23.000 Gründer mit dem Einstiegsgeld gefördert.
Unterstützung nach der Gründung
Das Programm „Gründercoaching Deutschland - Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ richtet sich an Arbeitslose aus dem Rechtskreisen des SGB III und SGB II. Ziel ist es, Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit eine Möglichkeit zu geben, kostengünstig Coachingleistungen von Beratern in Anspruch nehmen zu können, um erfolgreich in den Markt zu starten. Das Programm führt die KfW Bankengruppe durch. Sie arbeitet vor Ort mit Regionalpartnern wie Industrie- und Handelskammer, Handwerksammern oder Wirtschaftsförderungsgesellschaften zusammen. Monatliche nehmen rund 1.000 Gründer diese Beratungsleistungen in Anspruch.
In den vergangenen Jahren zeigt sich vermehrt, dass Selbständigkeit in der Entwicklung der Gesamtbeschäftigung an Bedeutung gewinnt. Neben den verschiedenen Instrumenten der Gründungsförderung (z. B. Gründungszuschuss, Einstiegsgeld, Zuschüsse und Darlehen) haben Gründungsinitiativen und Studiengänge wie „Entrepreneurship“ vermehrt Einzug in die Bildungslandschaft gehalten.
Die Ergebnisse der Evaluation der ersten drei Gesetze für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt sowie unabhängiger Studien zeigen: Förderung von Gründungen aus der Arbeitslosigkeit in Deutschland sind erfolgreich. Auch fünf Jahre nach der Gründung sind noch bis zu 60 % der Ich-AG’s und fast 70 % der mit Überbrückungsgeld geförderten Gründer am Markt. Mit jeder Gründung im Vollerwerb werden zusätzlich Stellen für andere geschaffen. Dabei sind Gründungen aus Arbeitslosigkeit nicht weniger bestandsfest als andere Gründungen.
Seit dem 1. August 2006 bündelt der Gründungszuschuss die Stärken der Instrumente Überbrückungsgeld und „Ich-AG“. Mit der Konzentration auf ein Instrument wurden die Transparenz und Übersichtlichkeit erhöht, die Förderung weiter optimiert und die Arbeitsverwaltung entlastet.
Der Gründungszuschuss
Der Gründungszuschuss im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) dient der Sicherung des Lebensunterhalts und der sozialen Absicherung in der ersten Zeit nach der Gründung (§§ 57f. SGB III). Die Unterstützung wird in zwei Phasen gewährt: in den ersten neun Monaten nach der Gründung erhält der Gründer einen Zuschuss in Höhe seines vorherigen individuellen Arbeitslosengeldes plus eine monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro für seine soziale Absicherung. Liegen alle Voraussetzungen vor, besteht hierauf ein Rechtsanspruch. Die monatliche Pauschale in Höhe von 300 Euro kann für weitere sechs Monate geleistet werden, wenn der Gründer unternehmerische Aktivitäten und eine hauptberufliche Geschäftstätigkeit dokumentiert. Ob in der zweiten Phase gefördert wird, liegt im Ermessen der Agentur für Arbeit. Im Jahr 2008 wurden rund 120.000 Gründer mit dem Gründungszuschuss gefördert.
Das Einstiegsgeld im SGB II
Wichtigstes Instrument zur Förderung von Existenzgründungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) ist das Einstiegsgeld (§ 16 b SGB II). Dabei handelt es sich um einen monatlichen Zuschuss, der bis zu zwei Jahren geleistet werden kann. Normalerweise beträgt das Einstiegsgeld 50% des Regelsatzes. Für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich das Einstiegsgeld um zehn Prozentpunkte. Als weitere Förderung sind Zuschüsse und Darlehen für die Anschaffung von Sachgütern (§ 16 c SGB II) möglich.
Darüber hinaus unterstützt das SGB II in seiner Funktion als Grundsicherung auch bereits selbständig Tätige. Jeder Selbständige erhält ergänzend Arbeitslosengeld II, wenn er hilfebedürftig ist. Erste Erkenntnisse bescheinigen dem Einstiegsgeld, dass es erfolgreich zur Vermeidung von Hilfebedürftigkeit beiträgt. Im Jahr 2009 wurden rund 23.000 Gründer mit dem Einstiegsgeld gefördert.
Unterstützung nach der Gründung
Das Programm „Gründercoaching Deutschland - Gründungen aus Arbeitslosigkeit“ richtet sich an Arbeitslose aus dem Rechtskreisen des SGB III und SGB II. Ziel ist es, Existenzgründern aus Arbeitslosigkeit eine Möglichkeit zu geben, kostengünstig Coachingleistungen von Beratern in Anspruch nehmen zu können, um erfolgreich in den Markt zu starten. Das Programm führt die KfW Bankengruppe durch. Sie arbeitet vor Ort mit Regionalpartnern wie Industrie- und Handelskammer, Handwerksammern oder Wirtschaftsförderungsgesellschaften zusammen. Monatliche nehmen rund 1.000 Gründer diese Beratungsleistungen in Anspruch.
Hallo,
natürlich gibt es eine Förderung der Bundesagentur. Bitte sprechen Sie darüber mit Ihrem Arbeitsberater. Was er genau zu bieten hat.
Außerdem sollten Sie sich ausführlich von Ihrer zuständigen Kammer ( IHK oder Handwerk ) beraten lassen.
Ein wichtiger Rat eines mehr als erfahrenen Beraters. Bitte machen Sie sich nicht auf Grund der Arbeitslosigkeit selbständig. Das geht mit größter Wahrscheinlichkeit schief.
Herzliche Grüße aus Illertissen
efuessl
www.ef-consulting.de