Hat AG Anspruch auf "Auszahlsxchein"?

Hallo!

Folgender Fall ist frei erfunden. Jede Ähnlichkeit mit tatsäch existierenden Ereignissen, Firmen oder Personen wären rein zufällig. 

Herr Müller ist in Berlin Angesteller im öffentlichem Dienst. Seit ca. einem halben Jahr ist er wegen einer Erkrankung Arbeitsunfähig (AU). In den ersten sechs Wochen bekam er Lohnfortzahlung, seit dem Krankengeld (KG) von seiner Krankenkasse (KK). 
Seit Ablauf der Lohnfortzahlung bekommt er vom behandelndem Arzt keine AU -bescheinigung mehr, den sog. Gelben, von dem ein Blatt für den AG und das zweite für die KK ist, sondern muß vom Arzt einen sog. Auszahlschein ausfüllen lassen und diesen zur KK schicken, um dann sein KG zu bekommen. Zusätzlich bekommt er vom AG die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem KG. Also kann Herr M. seinen AG nur noch telefonisch seinen AG über die weitere AU informieren. Dieser mag sich damit aber nicht zufrieden geben, sonders besteht auf etwas schriftlichem vom Arzt. Herr M. hat sich damit beholfen, dem AG jeweils eine Kopie des Auszahlscheins zuzusenden, und der AG ist zufrieden.
Aber muß Herr M. das eigentlich? Hat der AG einen rechtlichen Anspruch darauf? Nach Ablauf der sechswöchigen Lohnfortzahlung gibt es nun mal nichts Schriftliches mehr vom Dok für den AG. Muß der AN itrotzdem dafür sorgen? Klar ist, daß ein erkrankter AN den AG darüber und über die vorraussichtliche Dauer der AU informieren muß, aber muß er das zwingend, oder genügt nicht die telefon. Info?

Gruß Bernd

PS.: Es geht hier ausschließlich und aus reiner Neugier um die Rechtslage dieses frei erfunden Falls, nicht um eine moralische Bewertung.

Hi,
die Frage ist so oder ähnlich bereits mehrfach gestellt und beantwortet worden:

Nein, mit der Zahlung von Krankengeld (KG) bekommt der erkrankte AN keinen Durchschlag mehr für den AG und dieser hat demnach auch keinen Anspruch auf eine Kopie des KG-Auszahlscheines.

Zudem steht auf der Rückseite neben den Daten der Krankschreibung auch die Diagnose, was - datenschutzrechtlich - keinesfalls dem AG mitgeteilt werden muss.

Da - wie in diesem fiktiven Fall - die Differenz zwischen KG und Netto vom AG für einige Zeit weitergezahlt wird, ist der Wunsch nach einer Grundlage durchaus nachvollziehbar. Hier hilft i. d. R. die Krankenkasse aus, in dem sie im Nachhinein eine entsprechende Bescheinigung über die Dauer der bestandene Arbeitsunfähigkeit ausstellt.

Sofern der AG auf eine vom Arzt erstellte Bescheinigung pocht, ist - arbeitsrechtlich gesehen - dieser Weisung nachzukommen. Diese Bescheinigungen werden i. d. R. von den Ärzten nicht kostenlos ausgestellt. Sofern der AG auf eine ärztliche Bescheinigungen nach Ablauf des Entgeltfortzahlung-Zeitraumes besteht, hat der AG auch die Kosten für derartige Bescheinigungen zu übernehmen.

Alles nur von der rechtlichen Seite betrachtet :smile:

hallo,

da ein AN bei AU seinen Pflichten aus § 611 BGB
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__611.html
nicht mehr nachkommen kann, hat der AN seine AU gegenüber dem AG fortlaufend, ununterbrochen und unaufgefordert nachzuweisen - unabhängig davon, ob der AG noch eine Vergütung zahlt oder nicht.
Als Nachweis nach dem Entgeltfortzahlungzeitraum dient der sog. „Auszahlungsschein“ gem. § 6 Abs. 1 AU-Richtlinien, von dem der AG eine Kopie verlangen kann:
https://www.g-ba.de/informationen/richtlinien/2/
Allerdings kann der behandelnde Arzt auch weiterhin für den AG eine AU-Bescheinigung ausstellen. Diese kann bei Vorliegen ensprechender Diagnosen durchaus auch längerfristig oder aber auch „bis auf Weiteres“ ausgestellt werden.
Endet der Krankengeldbezug und ist der AN weiterhin AU, hat der Arzt wieder zwingend eine AU-Bescheinigung auszustellen.

Achtung:
Auf dem Auszahlungsschein sind die Diagnosen vermerkt. Diese gehen den AG nichts an. Deshalb können die Diagnosen beim Kopieren abgedeckt werden.

&Tschüß
Wolfgang

Au weia !

Hi,

Hallo,

die Frage ist so oder ähnlich bereits mehrfach gestellt und
beantwortet worden:

Ja, aber nicht so, wie Du meinst. So treibt man kranke AN in die Abmahnung und evtl. fristlose Kündigung.

Nein, mit der Zahlung von Krankengeld (KG) bekommt der
erkrankte AN keinen Durchschlag mehr für den AG und dieser hat
demnach auch keinen Anspruch auf eine Kopie des
KG-Auszahlscheines.

Das ist gefährlicher Unsinn.

Zudem steht auf der Rückseite neben den Daten der
Krankschreibung auch die Diagnose, was - datenschutzrechtlich

  • keinesfalls dem AG mitgeteilt werden muss.

Das ist der einzige korrekte Bestandteil Deiner Antwort. Die Diagnosen lassen sich beim Kopieren abdecken.

Da - wie in diesem fiktiven Fall - die Differenz zwischen KG
und Netto vom AG für einige Zeit weitergezahlt wird, ist der
Wunsch nach einer Grundlage durchaus nachvollziehbar.

Das hat mit „Nachvollziehbarkeit“ nix zu tun, sondern mit „arbeitsvertraglichen Nebenpflichten und § 611 BGB.“

Hier
hilft i. d. R. die Krankenkasse aus, in dem sie im Nachhinein
eine entsprechende Bescheinigung über die Dauer der bestandene
Arbeitsunfähigkeit ausstellt.

Und damit kann der AN sich schon eine (grundsätzlich rechtssichere) Abmahnung einfangen, wenn er erst im Nachinein seine AU nachweist.

Sofern der AG auf eine vom Arzt erstellte Bescheinigung pocht,
ist - arbeitsrechtlich gesehen - dieser Weisung nachzukommen.

Die Mitteilungs- und Nachweispflicht bei AU besteht unaufgefordert . Der AG hat aber während KG-Bezug idR keinen Anspruch auf eine separate AUB. Kennst Du eigentlich die AU-Richtlinien.

Diese Bescheinigungen werden i. d. R. von den Ärzten nicht
kostenlos ausgestellt. Sofern der AG auf eine ärztliche
Bescheinigungen nach Ablauf des Entgeltfortzahlung-Zeitraumes
besteht, hat der AG auch die Kosten für derartige
Bescheinigungen zu übernehmen.

s.o.



Alles nur von der rechtlichen Seite betrachtet :smile:

Hoffentlich hast Du als SoFa (lt. ViKa) deutlich mehr Ahnung vom Sozialrecht als vom Arbeitsrecht.

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Vielen Dank. Da weiß offenbar jemand, wovon er redet. Nun ist meine Neugier fast befriedigt :wink:
Letzlich bricht sich Herrn M. ja auch keinen Zacken aus der Krone, wenn er dem AG eine Kopie des Auszahlscheins schickt, ggf. mit geschwärzten Diagnosekürzel.

Eine kleine Frage hätte ich aber noch. Der AG des nur in meiner Fantasie existenten Hern M. akzeptiert kein"bis auf Weiteres", sondern besteht auf einem Datum für die vorraussichtliche Dauer der AU. Da könnte sich Herr M. stur stellen? Rein rechtlich, ob das menschlich anständig oder taktisch klug wäre, sei mal dahingestellt.

Hallo,

Vielen Dank. Da weiß offenbar jemand, wovon er redet. Nun ist
meine Neugier fast befriedigt :wink:

Merci, aber es gehört auch zu meinem „täglichen Brot“.

Letzlich bricht sich Herrn M. ja auch keinen Zacken aus der
Krone, wenn er dem AG eine Kopie des Auszahlscheins schickt,
ggf. mit geschwärzten Diagnosekürzel.

Eine kleine Frage hätte ich aber noch. Der AG des nur in
meiner Fantasie existenten Hern M. akzeptiert kein"bis auf
Weiteres", sondern besteht auf einem Datum für die
vorraussichtliche Dauer der AU.

Womit will der AG das begründen ? In der von mir verlinkten Rechtsgrundlage (§ 6 Abs. 2 AU-RL) fehlt ausdrücklich eine zwingende zeitliche Obergrenze.

Da könnte sich Herr M. stur
stellen?

Könnte er, da er seiner Nachweispflicht nachgekommen ist.

Rein rechtlich, ob das menschlich anständig oder
taktisch klug wäre, sei mal dahingestellt.

Ein AG sollte nachvollziehen können, daß ein AN zB bei Krebstherapien, schweren psychischen erkrankungen oder Dialyse andere Dinge im Kopf hat, als alle paar Wochen sich um die AUB zu kümmern.

Allerdings muß dann der AN bei absehbarer voller oder teilweiser Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit sehr frühzeitig seiner Meldepflicht (die unabhängig von der Nachweispflicht besteht) des § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG
http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__5.html
nachkommen, die - was viele AN nicht wissen - auch bei Verlängerung bzw. Ende der AU besteht.

&Tschüß
Wolfgang

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Danke mit Sternchen :wink: