Hat Auftraggeber der Arge ggü. Auskunftspflicht?

Hallo liebe Experten, ich habe eine Frage aus dem Sozialbereich.

Eine Fernsehproduktion macht einen Dokumentarfilm mit und über einen Mann. Die Dreharbeiten finden sowohl in Deutschland als auch im Ausland (außerhalb Europa) statt.
Der Mann erhält dafür eine Aufwandsentschädigung (keine Gage, er wird bei der Fernsehproduktion während der Produktionszeit NICHT angestellt und NICHT sozialversichert). Der Mann ist ALGII-Empfänger und meldet die Aufwandsentschädigung auch der Arge.
Die Arge fragt nach, und die Fernsehproduktion bestätigt der Arge, dass u.a. alle Unterbringungs- und Reisekosten von der Produktionsfirma getragen werden.

Nun möchte die Arge Produktionszeiten wissen, und eine Information, ob auch andere Familienmitglieder Aufwandsentschädigungen erhalten haben (wann und wieviel). In der Vereinbarung mit dem Mann wurde aber Stillschweigen vereinbart. Zudem ist die Produktionsfirma ja eben (wie geschrieben) kein (ehemaliger) Arbeitgeber, sondern lediglich Vertragspartner. Hat die Produktionsfirma der Arge gegenüber trotzdem eine Mitteilungs- oder Offenlegungspflicht? Hat die Arge das Recht, Zwangsmaßnahmen (Leistungskürzungen, usw.) anzuordnen?

Ich wäre Euch sehr dankbar, wenn Ihr mir in dieser Angelegenheit weiterhelfen würdet.

Viele Grüße und vielen Dank!
Dibbedabb

sorry kann leider nicht weiterhelfen lassen sie sich aber von denen nicht runtermachen!

Hallo,

leider kann ich dir nicht weiterhelfen!
Ich denke zwar schon, das die Firma das der Arge beantworten muß, da es dabei um Geldleistung geht! Grade auch falls andere Familienmitglieder der Bedarfsgemeinschaft gleichzeitig eine Entschädigung bekommen! Jegliches Einkommen ist der Arge mitzuteilen, auch wenn diese im Anrechnungsfreien Rahmen bleibt!
Aber wie die Gesetzeslage da nun wirklich ist, weiß ich nicht!

lg sunshine82

Hallo,

die ARGE kann die Leistungen kürzen, sofern die gewünschten Auskünfte nicht erteilt werden, da Alg II - Bezieher der sog. Mitteilungs- und Mitwirkungspflicht unterliegen.

Gruß

Hallo,

alle Leistungsbezieher müssen ihre Einkünfte offenlegen, also z.B. auch Selbständige, die zusätzlich Hartz IV beziehen.

Für Aufwandsentschädigungen gelten ja dann Freigrenzen.

Ob es eine Offenlegungspflicht gibt, weiß ich nicht, denke aber ja. Ansonsten kann die ARGE dann die Leistungen kürzen oder gar streichen.

Viel Erfolg.

Die Antwort ist gabnz einfach:

Nach §1 SGB II ist es Einkommen und jegliches Einkommen jedes Mitgleides der BEdarfsgemeinschaft ist der ARGE nunmal anzugeben. Eine Aufweandsentschädigung ist eindeutig einkommen. Die ersten 100 Euro und 20% vom Rest der Auwandsentschädigung bleiben gem § 30 SGBII als „Mehrbedarf für Arbeit“ anrechnungfrei.
Hatten auch andere Mitglieder eine „Aufwandsentschädigung“ ist das auch anzugeben!
Der Inhalt und Zweck der Produktion muss der Arge nicht genannt werden. Der Geldgeber schon, damit die Richtigkeit der Angaben überprüft werden kann.

Gruß Gwenhyfar

Ob die Produktionsfirma der Arge gegenüber die Pflicht hat, alle Infos weiterzugeben, kann ich dir nicht sagen…
Grundsätzlich aber müssen natürlich Nebenverdienste, in welcher Form die auch immer erwirtschaftet werden, der Arge gemeldet werden. Alles was über 100 € geht, wird als Einkommen angerechnet und von dem HLU-Satz abgezogen. Die Nachfragen der Arge machen mich insoweit misstrauisch, da auch Kosten für Unterkunft am Drehort gezahlt werden. Jetzt könnte die Arge auf die Idee kommen, da der Mann dann nicht zu Hause wohnt, für den Zeitraum der Produktion seinen Mietanteil zu streichen, da er ja nicht zu Hause ist…oder sie drehen vielleicht wegen seiner Abwesenheit einen Strick daraus. Wenn sie das als Urlaub werten, muss er einen Antrag auf Urlaub im vorraus stellen, sonst werden ihm ebenfalls die Leistungen gekürzt…Ich hoffe, ich konnte ein wenig weiterhelfen.

Hallo,

sorry aber ich habe heute erst wieder nach Anfragen geguckt.
Wird eine Antwort noch benötigt? Da eine Antwort etwas umfangreicher ausfallen würde frage ich jetzt erst kurz an.
Wenn Sie also noch an einer Antwort interessiert sind, dann sagen Sie doch bitte kurz bescheid. Ich werde morgen auf jeden Fall nachsehen und mich gegebenenfalls kurzfristig melden.

Gruß Nele

Hallo,

kein Problem! Ja, eine Antwort wäre noch super! Noch kurz zur Erklärung: Ich bin nicht der von Hartz IV betroffene, sondern auf der Seite der Produktionsfirma. Für mich ist daher auch interessant, ob wir der Arge gegenüber zur Auskunft verpflichtet sind.

Vielen Dank!
Gruß Dibbedabb

Hallo!

Danke für die Nachricht! Das mit dem Einkommen ist klar. Verstehe ich das also richtig, dass die Produktionsfirma (zu der Seite gehöre ich) auch zur Auskunft verpflichtet ist?

Gruß Dibbedabb

Hallo,

vielen Dank für die Nachricht! Kann die Arge auch dann Leistungen kürzen, wenn der ALGII-Bezieher alle Infos angibt, wie er muss, die Produktionsfirma (zu dieser Seite gehöre ich) aber keine Angaben macht?

Gruß und Dank!

Hallo,

vielen Dank für die Nachricht!

Gruß
Dibbedabb

Hallo,

vielen Dank für die Nachricht!

Viele Grüße
Dibbedabb

Hallo,

vielen Dank für die Nachricht und die Hinweise!
Ich bin zum Glück nicht der von ALGII betroffene, werde das aber weiter geben.

Viele Grüße
Dibbedabb

Hallo,

die Leistungen können auf jeden Fall gemindert werden, damit es nicht zu einer Überzahlung kommt.
Zudem sind auch Sie in diesem Fall wie ein Arbeitgeber zur Angabe der Informationen verpflichtet, sonst droht ein Ordnungsgeld.

Gruß

Hallo,

da die Frage nicht so ganz alltäglich ist kann ich nicht sagen ob ich die
Vorgehensweise für richtig oder falsch halte.

In § 60 SGB I steht „Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat
oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem
Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen
hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlich ist.“

Zum einen denke ich schon, dass eine Produktionsfirma zu diesen „jemandem“
gehört. Eine ganz andere Frage wäre, ob eine Aufwandsentschädigung zu diesen
Leistungen gehört, die geeignet sind Leistungen nach dem SGB II zu mindern.
Logisch wäre es, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht dazu gehören, da ja nur
das gezahlt wird, was an Kosten auch entstanden ist. Schwieriger wird es, wenn
eine Pauschale unabhängig von den tatsächlichen Kosten gezahlt wird. Ich weiss
nicht was dann mit dem Teil passiert, der zwar als Aufwandsentschädigung gezahlt
wird, aber die Kosten übersteigt. Es könnte ein, dass dieser Teil als Einkommen
gewertet wird.

Was die Frage nach den anderen Familienangehörigen angeht finde ich diese
nachvollziehbar.
Sie schreiben, dass Sie eine Dokumentation über einen Mann drehen, da liegt es
doch nahe, dass die Familie mit von der Partie ist. Also muss doch auch
nachgefragt werden, ob die anderen Familienangehörigen ebenfalls Zahlungen
erhalten.

Um ehrlich zu sein, es klingt recht unglaubwürdig, dass jemand über den eine
Doku gedreht wird (also der Hauptdarsteller) kein Geld in Form einer Bezahlung
dafür bekommen soll. Wahrscheinlich ist das auch ein Problem bei der ARGE.
Einkommen in Geld oder Geldeswert muss auf die Leistungen angerechnet werden,
vielleicht ist es sogar egal dabei wie diese Zahlung heisst.

Ich denke mal, dass weder Sie sich, noch der Betroffene selbst auf die Vereinbarung
über stillschweigen berufen können. Der Betroffene bezieht Leistungen welche aus
Steuergeldern getragen werden. Die Allgemeinheit, die diese Steuern aufbringt hat
einen enorm hohen Anspruch darauf, dass diese Gelder sparsam verwendet
werden. Diese Verwendung unterliegt einer strengen Kontrolle.

Wahrscheinlich spielt aber auch ein ganz andrer Aspekt eine Rolle. Sie schrieben,
dass die Aufnahmen auch im Ausland erfolgten. Als Leistungsbezieher hat jeder in
einem Jahr Anspruch auf drei Wochen Urlaub. Dieser Urlaub muss angemeldet und
genehmigt werden. Sofern dieses nicht geschieht liegt eine unerlaubte
Ortsabwesenheit vor und in diesem Fall müssen die Leistungen gekürzt werden. Es
stellt sich also die Frage wie lange Sie im Ausland drehten, waren das mehr als drei
Wochen??
Sofern die ARGE Leistungen tatsächlich gekürzt hat, könnte es gut an der Ortsabwesenheit liegen.
Eine Kürzung der Leistungen liegt jedoch nicht vor, wenn einfach nur das Einkommen angerechnet wurde. Dies müsste aus dem Bescheid hervorgehen.

Die Frage, ob Sie der ARGE Auskünfte geben müssen, interessiert Sie bestimmt am
meisten. Ich denke ja, dass Sie das müssen. Bedenke Sie bitte, dass auch die ARGE
eine Schweigepflicht hat. Ihre Angaben dürfen also nicht nach Außen gelangen.

So, ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen, sofern noch Fragen offen sind, einfach wieder anschreiben.

Gruß Nele

Hallo!

um es mal kurz zu machen: wenn sie ein gemeinnütziger Verein sind, darf der Betreffende bis zu 2000 Euro steuerfrei hinzuverdienen. Die muss er lediglich der ARGE angeben.
Sind Sie nicht gemeinnützig tätig , sind sie Arbeitgeber. Dann ist die sog. Aufwandsentschädigung gar keine, sondern Einkommen. Einkommen muss grundsätzlich nachgewiesen werden. Das heißt der Leistungsempfänger ist imer verpflichtet die Einnahme anzugeben, auch woher er das Geld hat. Bei regelmäßigen Größenordnungen über 160 Euro im Monat wird die ARGE die Informtion ggf. ans Hauptzollamt weitergeben , das dann bei Verdacht prüfen KANN (nicht MUSS)ob ein Fall von Schwarzarbeit vorliegt.

Sie selbst müssen nichts melden.

Sollte der Betreffende öfter für Sie tätig werden melden sie die Sache doch einfach offiziell beim zuständigen Arbeitgeberservice ihres Arbeitsamtes als 400.- Euro Job an. Das kann jeder und es ist einfacher als Sie vielleicht vermuten.