Hallo,
da die Frage nicht so ganz alltäglich ist kann ich nicht sagen ob ich die
Vorgehensweise für richtig oder falsch halte.
In § 60 SGB I steht „Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat
oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem
Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen
hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach
diesem Buch erforderlich ist.“
Zum einen denke ich schon, dass eine Produktionsfirma zu diesen „jemandem“
gehört. Eine ganz andere Frage wäre, ob eine Aufwandsentschädigung zu diesen
Leistungen gehört, die geeignet sind Leistungen nach dem SGB II zu mindern.
Logisch wäre es, wenn eine Aufwandsentschädigung nicht dazu gehören, da ja nur
das gezahlt wird, was an Kosten auch entstanden ist. Schwieriger wird es, wenn
eine Pauschale unabhängig von den tatsächlichen Kosten gezahlt wird. Ich weiss
nicht was dann mit dem Teil passiert, der zwar als Aufwandsentschädigung gezahlt
wird, aber die Kosten übersteigt. Es könnte ein, dass dieser Teil als Einkommen
gewertet wird.
Was die Frage nach den anderen Familienangehörigen angeht finde ich diese
nachvollziehbar.
Sie schreiben, dass Sie eine Dokumentation über einen Mann drehen, da liegt es
doch nahe, dass die Familie mit von der Partie ist. Also muss doch auch
nachgefragt werden, ob die anderen Familienangehörigen ebenfalls Zahlungen
erhalten.
Um ehrlich zu sein, es klingt recht unglaubwürdig, dass jemand über den eine
Doku gedreht wird (also der Hauptdarsteller) kein Geld in Form einer Bezahlung
dafür bekommen soll. Wahrscheinlich ist das auch ein Problem bei der ARGE.
Einkommen in Geld oder Geldeswert muss auf die Leistungen angerechnet werden,
vielleicht ist es sogar egal dabei wie diese Zahlung heisst.
Ich denke mal, dass weder Sie sich, noch der Betroffene selbst auf die Vereinbarung
über stillschweigen berufen können. Der Betroffene bezieht Leistungen welche aus
Steuergeldern getragen werden. Die Allgemeinheit, die diese Steuern aufbringt hat
einen enorm hohen Anspruch darauf, dass diese Gelder sparsam verwendet
werden. Diese Verwendung unterliegt einer strengen Kontrolle.
Wahrscheinlich spielt aber auch ein ganz andrer Aspekt eine Rolle. Sie schrieben,
dass die Aufnahmen auch im Ausland erfolgten. Als Leistungsbezieher hat jeder in
einem Jahr Anspruch auf drei Wochen Urlaub. Dieser Urlaub muss angemeldet und
genehmigt werden. Sofern dieses nicht geschieht liegt eine unerlaubte
Ortsabwesenheit vor und in diesem Fall müssen die Leistungen gekürzt werden. Es
stellt sich also die Frage wie lange Sie im Ausland drehten, waren das mehr als drei
Wochen??
Sofern die ARGE Leistungen tatsächlich gekürzt hat, könnte es gut an der Ortsabwesenheit liegen.
Eine Kürzung der Leistungen liegt jedoch nicht vor, wenn einfach nur das Einkommen angerechnet wurde. Dies müsste aus dem Bescheid hervorgehen.
Die Frage, ob Sie der ARGE Auskünfte geben müssen, interessiert Sie bestimmt am
meisten. Ich denke ja, dass Sie das müssen. Bedenke Sie bitte, dass auch die ARGE
eine Schweigepflicht hat. Ihre Angaben dürfen also nicht nach Außen gelangen.
So, ich hoffe ich konnte ein wenig weiterhelfen, sofern noch Fragen offen sind, einfach wieder anschreiben.
Gruß Nele