Ein Mieter in einem 4 Parteienhaus (reines Miethaus) stellt nach 4 Monaten (nach Beginn Mietvertrag) fest, dass seine Wohnungseingangstür eine einfache Zimmertür ist. Da in der Nähe ein größerer Wald ist, hat der Mieter die Befürchtung das bei ihm eingebrochen werden kann, da die Zimmertür (mit Scharnieren außen), teilweise auf einfache Art rausgehoben werden kann.
Hat der Mieter einen Anspruch auf Austausch der Zimmertür in eine Wohnungseingangstür? Besteht genereller Anspruch des Mieters auf eine normale Wohnungseingangstür?
normalerweise mietet man ein Mietobjekt „wie besehen“. D.h., Mängel die man bei der Besichtigung hätte deutliche erkennen können - und eine Wohnungseingangstür gehört wohl dazu - kann man nach dem Einzug i.d. Regel nicht (mehr) beanstanden.
Deutschland ist recht gut ausgestattet mit DIN-, Bau- und sonstigen Normen, die EU ist dabei eigenständig noch einige weitere Normen hinzuzufügen oder die bestehenden anzupassen. Wie also generell eine Wohnungseingangstür auszusehen hat ist damit relativ gut dokumentiert.
Allerdings gilt dies erst einmal nur für Neubauten. Ein Bestandsgebäude an heutige Normen anzupassen ist keine Verpflichtung des VM, hier muss nur der Standard des Baujahres eingehalten werden. Kann natürlich gut sein, dass im Baujahr Zimmertüren auch schon nicht in der Norm standen, wer weiss das schon.
Aus dem Zustand der Wohnungstür können evtl. Mietminderungsgründe abgeleitet werden, wenn z.B. extrem Zugluft durchkäme etc. Allerdings wäre die o.g. Tatsache, dass die Tür schon bei Einzug für jeden sichtbar in ihren Angeln hing, hier wieder ein Hinderungsgrund.
Aus allem wird ersichtlich: ein generelles Recht auf eine dicke, fette Wohnungseingangstür hat „der Mieter“ nicht.
Achtung: Hausratversicherungen können schon mal bös die Stacheln aufstellen, wenn sich bei einer Schadensmeldung (Wohnungseinbruch) herausstellt, dass die Wohnungstür nicht ausreichend Schutz vor Einbruch gewährleistet (hat).