Hallo, Christina:
Sie stellen die Frage(n):
„ich hatte einen Anwalt, der für mich einem Arbeitslosengeld II Bescheid widersprechen sollte. Dies hat der Rechtsanwalt auch getan, ich musste nur einmal eine Vollmacht für Akteneinsicht bei der ARGE / Jobcenter unterschreiben.
Da er meine Interessen nicht verfolgt hat, habe ich das Mandat gekündigt.
Ich hatte ihn, noch bevor ich alles von ihm einleiten ließ, darum gebeten dass er mir hilft, den Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zu erhalten.
>>(Beim Jobcenter gibt es aber keine Akten, das muss die Leistungsabteilung gewesen sein.)
Nach einiger Zeit hat er dann etwas Halbherziges in den Betreff des Beratungshilfescheins geschrieben, und dies wurde abgelehnt.
>>Halbherzig wohl deswegen, weil vielleicht die Akten für ein korrektes Handeln der Behörde sprechen. Hier hätte er sie anrufen müssen und sagen, dass ein Einspruch keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.
Als der Widerspruch meines Bescheides abgelehnt wurde, habe ich von mir aus einen Beratungshilfeschein beantragt und ihn dem Anwalt zukommen lassen. Er schrieb mir daraufhin einen Brief, indem er mich beschuldigte, weswegen der erste Beratungshilfeschein nicht durchkam, und auch stand gleichzeitig drin, dass ich nach wie vor dazu verpflichtet wäre, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und er sich sicher sei, dass das Amtsgericht nichts an ihn zahlt.
>>Es ist nun wichtig zu wissen, ob Sie ihm das Mandat VOR oder NACH dem Verfassen des Schriftstücks, das Sie halbherzig nennen, gekündigt haben.
>>Die Ablehnung kann u.U. damit zusammenhängen, dass Sie Fristen verpasst haben. Der Rechtsanwalt (RA) hätte sie darauf hinweisen müssen und zwar schon im Vorgespräch, dass Ihre Chancen gleich Null sind, denn wenn Sie Fristen nicht einhielten, hat das Konsequenzen für den ALG-II-Bescheid. Er hat wahrscheinlich vermutet, dass Sie ihn schon verstanden haben, doch die bürokratischen Formulierungen sind oft recht verklausuliert. Wenn Sie also etwas erhalten, was Sie nicht vollständig verstehen, bitte die zuständige Behörde gleich anrufen und um Auskunft bitten.
Jetzt meine Frage, muss ich denn überhaupt etwas an den Anwalt zahlen, obwohl wir keinen Vertrag miteinander geschlossen haben?
>>Wenn er ein Schriftstück verfasst hat, dann hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung (zwischen 25 und 50 €, soviel ich weiß).
Falls nein, wie kann ich das beweisen, dass ich nichts zahlen muss?
>>Den Beratungshilfeschein müssen Sie (als Geringverdienende, nehme ich an), ohnehin selbst beantragen; eine vorherige Absprache deswegen mit dem RA erledigt sich auch am Telefon.
Muss ich es darauf ankommen lassen, dass er mich mahnt und verklagt?
>>Nein, Sie können ihn bitten, den tarifgemäßen Betrag in Raten abzubezahlen. Da gibt es Listen, was er wofür berechnen darf.
>>Sie sind um eine Erkenntnis reicher. Es gibt auch beim Amtsgericht einmal in der Woche zu festen Zeiten eine kostenlose Beratung, die von caritativ engagierten pensionierten RAen geleistet wird. Diese geben Tipps, ob Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat. Da zahlen Sie dann gar nichts. Sie helfen Ihnen bei der Formulierung, jedoch verfassen und versenden aber selbst keine Schriftstücke, da sie dann ja gleich eine tarifliche Rechnung ausstellen müssten (Gesetz des Wettbewerbs).
>>Man kann nun sagen, dass Sie um eine Erfahrung reicher sind. Leider mussten Sie „Lehrgeld“ bezahlen - traurig, aber wahr.
>>Sie müssen die RA-Rechnung nicht auf einmal bezahlen, sondern können in Raten von 20 oder 25 Euro „abstottern“.
>>Ansonsten würde Ihnen der Brief eines Inkassobüros ins Haus geschickt und dann ein Schreiben vom Amtsgericht. Es verzögert sich nur und wird binnen kurzem dreimal so teuer für Sie. Also lieber vernünftig bleiben und die Sache mit dem RA gütlich regeln.
Vielen Dank für Ihre Antworten. >>Bitte!
Ich wünsche allen einen schönen 3. Advent. >>Ebenso!
===Ende des Zitats===