Hat der Anwalt auch ohne

Hat der Anwalt auch ohne Auftragsbescheinigung /Auftragsbestätitigung das Recht Geld von mir zu bekommen?
Sehr geehrte Experten,

mein Name ist Christina, ich habe einen Anwalt gehabt, wo für mich den Widerspruch bezüglich eines Arbeitslosengeld II Bescheides einleiten sollte. Dies hat er auch gemacht, ich musste nur einmal eine Vollmacht ihm unterschreiben, damit er Akteneinsicht in meine Akte bei der Arge /Jobcenter hat, das war alles was ich unterschrieben habe.
Da er nicht wirklich meine Interessen verfolgt hat, habe ich das Mandat gekündigt.
Ich habe ihn schon vorher darum gebeten schon bevor ich alles von ihm einleiten ließ, dass er mir hilft, den Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zu erhalten. Nach einiger Zeit hat er dann etwas halbherziges in den Betreff des Beratungshilfescheins reingeschrieben und es wurde abgelehnt. Als der Widerspruch meines Bescheides abgelehnt wurde, habe ich von mir aus einen Beratungshilfeschein beantragt und ihn dem Anwalt zukommen lassen. Er schrieb mir daraufhin ne sagen wir mal unter der Gürtellinie einen Brief, indem er mich beschuldigte, weswegen der erste Beratungshilfeschein nicht durchkam und auch stand gleichzeitig drin, dass ich nach wie vor dazu verpflichtet wäre, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und er sich sicher sei, dass das Amtsgericht nichts zahlt an ihn.
Jetzt meine Frage, muss ich denn überhaupt einen Cent an den Anwalt zahlen, obwohl wir keinen Vertrag miteinander geschlossen haben?
Falls nein, wie kann ich das beweisen dass ich nichts zahlen muss?
Muss ich es darauf ankommen lassen, dass er mich mahnt und vor Gericht zerrt?
Vielen Dank für Ihre Antworten.
Ich wünsche allen einen schönen 3. Advent.

Mit freundlichem Gruß

Christina Zielonka

Hallo Christina,

grundsätzlich bedarf es keines schriftlichen Vertrages. Mit der Beauftragung und dem Tätigwerden des Anwalts ist bereits ein Vertrag zwischen euch zustande gekommen. Sein Anspruch ist mE also zunächst einmal berechtigt. Inwiefern er dich nicht richtig beraten hat und somit ein Haftungsanspruch gegen Ihn besteht, der seinen Zahlungsanspruch entfallen lässt solltest du jedoch von einem Anwalt prüfen lassen.
Soweit jedenfalls meine Einschätzung, die jedoch keinen Anspruch auf Vollständigkeit hat.
Vielleicht beantragst du zuerst die Beratungsgilfe und gehst dann zum Anwalt.

Ich hoffe ich konnte helfen.

MFG

ich kann ihnen hier leider nicht helfen,bitte fragen sie jemand anderen,eine spzialisten z.b.s
lg

Hallo Christina,

sorry, aber eine Antwort auf die Frage traue ich mir noch nicht zu. Jedenfalls keine verlässliche. Dafür bin ich mit meiner Ausbildung noch nicht weit genug.
Hoffe, dass Sie eine befriedigende Antwort von anderer Seite erhalten, auch wenn Ihre Frage für dieses Forum eigentlich schon viel zu konkret ist!

Viele Grüße und einen schönen 3. Advent,
JayL

Vielen Dank für die Hilfe
ich wünsche einen schönen Tag.

Gruß

Christina

Danke trotzdem.
Gruß

Christina

Hallo Jay,

ich danke Ihnen trotzdem.
Gruß Christina

Hat der Anwalt auch ohne Auftragsbescheinigung
/Auftragsbestätitigung das Recht Geld von mir zu bekommen?

Liebe Christina,
es ist leider fachlich ein Missverständnis aufgetaucht: ich habe bei meinen Qualifikationen zwar Jura angegebn - aber das habe ich das Erdabschnittsalter für Fossilien angegeben - mit Fach gebiet Ammoniten im Jura vor 150 mio. Jahren !
Ich muß sehen, daß ich das noch besser hinerkläre.

Trotzdem teile ich hier meine Meinung aus meiner Lebenserfahrung mit - unverbindlich :
zunächst haben Sie nat. einen Beratungsvertrag mit dem Anwalt abgeschlossen - das gilt auch mündlich ! - auch in anderen Fällen so oder so ähnlich.
Aber der Anwalt sollte - oder müsste in diesem Fall so sein, sein Geld von Ihrer Rechtsunterstützung (Amtsgericht o.ä.) einfordern - in einem formalen Weg.

alles Gute - und Ruhe bewahren !!

Hallo Arietes, vielen Dank ich werde es versuchen, auch wenn mich das Gefühl beschleicht, obwohl ich ja einen Beratungshilfeschein beantragt habe dieser Anwalt alles andere als gut ist auf deutsch gesagt sehr geldg…l ist und es lieber hätte ich würde ihm alles so überweisen, doch es ist nicht immer einfach im Leben, auch für mich nicht und für andere sowieso, doch dadurch reift man ja innerlich.
Vielen vielen Dank einen schönen 3 Advent
Gruß Christina
und ja ich versuche Ruhe zu bewahren trotz so eines netten Ex-Anwalts

Ja- Christina - Anwälte sind sicher fast immer geldgierig - die Erfahrung habe ich - und viele andere immer gemacht.
Die integren Anwälte gibt es im Fernsehen.
Aber es gibt auch gute Ausnahmen - das muß ich auch sagen.

mit herzl. Gruß
Chris

Hallo, Christina:
Sie stellen die Frage(n):
„ich hatte einen Anwalt, der für mich einem Arbeitslosengeld II Bescheid widersprechen sollte. Dies hat der Rechtsanwalt auch getan, ich musste nur einmal eine Vollmacht für Akteneinsicht bei der ARGE / Jobcenter unterschreiben.
Da er meine Interessen nicht verfolgt hat, habe ich das Mandat gekündigt.
Ich hatte ihn, noch bevor ich alles von ihm einleiten ließ, darum gebeten dass er mir hilft, den Beratungshilfeschein vom Amtsgericht zu erhalten.

>>(Beim Jobcenter gibt es aber keine Akten, das muss die Leistungsabteilung gewesen sein.)
Nach einiger Zeit hat er dann etwas Halbherziges in den Betreff des Beratungshilfescheins geschrieben, und dies wurde abgelehnt.

>>Halbherzig wohl deswegen, weil vielleicht die Akten für ein korrektes Handeln der Behörde sprechen. Hier hätte er sie anrufen müssen und sagen, dass ein Einspruch keinerlei Aussicht auf Erfolg habe.

Als der Widerspruch meines Bescheides abgelehnt wurde, habe ich von mir aus einen Beratungshilfeschein beantragt und ihn dem Anwalt zukommen lassen. Er schrieb mir daraufhin einen Brief, indem er mich beschuldigte, weswegen der erste Beratungshilfeschein nicht durchkam, und auch stand gleichzeitig drin, dass ich nach wie vor dazu verpflichtet wäre, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und er sich sicher sei, dass das Amtsgericht nichts an ihn zahlt.

>>Es ist nun wichtig zu wissen, ob Sie ihm das Mandat VOR oder NACH dem Verfassen des Schriftstücks, das Sie halbherzig nennen, gekündigt haben.

>>Die Ablehnung kann u.U. damit zusammenhängen, dass Sie Fristen verpasst haben. Der Rechtsanwalt (RA) hätte sie darauf hinweisen müssen und zwar schon im Vorgespräch, dass Ihre Chancen gleich Null sind, denn wenn Sie Fristen nicht einhielten, hat das Konsequenzen für den ALG-II-Bescheid. Er hat wahrscheinlich vermutet, dass Sie ihn schon verstanden haben, doch die bürokratischen Formulierungen sind oft recht verklausuliert. Wenn Sie also etwas erhalten, was Sie nicht vollständig verstehen, bitte die zuständige Behörde gleich anrufen und um Auskunft bitten.

Jetzt meine Frage, muss ich denn überhaupt etwas an den Anwalt zahlen, obwohl wir keinen Vertrag miteinander geschlossen haben?

>>Wenn er ein Schriftstück verfasst hat, dann hat er Anspruch auf die tarifliche Vergütung (zwischen 25 und 50 €, soviel ich weiß).

Falls nein, wie kann ich das beweisen, dass ich nichts zahlen muss?
>>Den Beratungshilfeschein müssen Sie (als Geringverdienende, nehme ich an), ohnehin selbst beantragen; eine vorherige Absprache deswegen mit dem RA erledigt sich auch am Telefon.

Muss ich es darauf ankommen lassen, dass er mich mahnt und verklagt?

>>Nein, Sie können ihn bitten, den tarifgemäßen Betrag in Raten abzubezahlen. Da gibt es Listen, was er wofür berechnen darf.

>>Sie sind um eine Erkenntnis reicher. Es gibt auch beim Amtsgericht einmal in der Woche zu festen Zeiten eine kostenlose Beratung, die von caritativ engagierten pensionierten RAen geleistet wird. Diese geben Tipps, ob Ihre Sache Aussicht auf Erfolg hat. Da zahlen Sie dann gar nichts. Sie helfen Ihnen bei der Formulierung, jedoch verfassen und versenden aber selbst keine Schriftstücke, da sie dann ja gleich eine tarifliche Rechnung ausstellen müssten (Gesetz des Wettbewerbs).

>>Man kann nun sagen, dass Sie um eine Erfahrung reicher sind. Leider mussten Sie „Lehrgeld“ bezahlen - traurig, aber wahr.

>>Sie müssen die RA-Rechnung nicht auf einmal bezahlen, sondern können in Raten von 20 oder 25 Euro „abstottern“.

>>Ansonsten würde Ihnen der Brief eines Inkassobüros ins Haus geschickt und dann ein Schreiben vom Amtsgericht. Es verzögert sich nur und wird binnen kurzem dreimal so teuer für Sie. Also lieber vernünftig bleiben und die Sache mit dem RA gütlich regeln.
Vielen Dank für Ihre Antworten. >>Bitte!
Ich wünsche allen einen schönen 3. Advent. >>Ebenso!

===Ende des Zitats===

Hi Chris genau die gibt es natürlich nur der war es halt nicht.
Einen schönen Tag wünscht
Christina

Hallo Hartmut,

ich kenne mich mit den Fristen von Widersprüchen perfekt aus, da ich letztes Jahr gegen die Arge /Jobcenter gewonnen habe vor dem Sozialgericht und ich habe ja auch den Bescheid wo das drin stand dem Anwalt gleich zukommen lassen, doch es hat gedauert bis er endlich was begründet hat.
Zweitens hat er mir einmal angerufen und nur ein Schriftstück verwendet und das Ganze kostete dann für mich 245 Euro
Er hat mir ja im ersten Beratungshilfeschein, wo ich selber einen Betreff verfasst habe und nur noch seine Unterschrift benötigt habe einen anderen Betreff reingeschrieben.
Und leider wohne ich am Arsch der Welt da gibt es bei diesem Amtsgericht nicht und wenn ich in die nächst größere Stadt fahre um dort Auskunft zu erhalten was ich schon getan habe sagte man mir dafür sind die da oben in der Nähe deines Wohnortes dein Amtsgericht da oben zuständig.
Und ich habe das Mandat gekündigt nach dem er den Widerspruch eingelegt hat.
Wie sieht es jetzt aus, denn Sie wissen ja ich habe ihm den Beratungshilfeschein gegeben den zweiten und ich weiss, dass 245 Euro offen stehen was denken Sie ist das zuviel? doch wie soll ich das ändern wenn ich im Endeffekt doch dazu verpflichtet bin, dass ich das alles zahlen muss?
(PS die alte Anwältin damals wo vor Gericht bei mir war beim Sozialgericht hatte zu dem Zeitpunkt Urlaub daher habe ich ihn genommen als Ersatz und ich kann Ihnen garantieren das ich aus solch einer schönen Aktion garantiert mich innerlich weiterentwickelt habe und sie hat mir versichert, dass ich auf jeden Fall wieder gewinnen werde gegen das Jobcenter doch egal)
Danke Ihnen nochmals für Ihre Hilfe.

Gruß

Christina

Sie stellen die Frage(n):
„ich hatte einen Anwalt, der für mich einem Arbeitslosengeld
II Bescheid widersprechen sollte. Dies hat der Rechtsanwalt
auch getan, ich musste nur einmal eine Vollmacht für
Akteneinsicht bei der ARGE / Jobcenter unterschreiben.
Da er meine Interessen nicht verfolgt hat, habe ich das Mandat
gekündigt.
Ich hatte ihn, noch bevor ich alles von ihm einleiten ließ,
darum gebeten dass er mir hilft, den Beratungshilfeschein vom
Amtsgericht zu erhalten.

>>(Beim Jobcenter gibt es aber keine Akten, das muss die
Leistungsabteilung gewesen sein.)
Nach einiger Zeit hat er dann etwas Halbherziges in den
Betreff des Beratungshilfescheins geschrieben, und dies wurde
abgelehnt.

>>Halbherzig wohl deswegen, weil vielleicht die Akten für ein
korrektes Handeln der Behörde sprechen. Hier hätte er sie
anrufen müssen und sagen, dass ein Einspruch keinerlei
Aussicht auf Erfolg habe.

Als der Widerspruch meines Bescheides abgelehnt wurde, habe
ich von mir aus einen Beratungshilfeschein beantragt und ihn
dem Anwalt zukommen lassen. Er schrieb mir daraufhin einen
Brief, indem er mich beschuldigte, weswegen der erste
Beratungshilfeschein nicht durchkam, und auch stand
gleichzeitig drin, dass ich nach wie vor dazu verpflichtet
wäre, den Rechnungsbetrag zu bezahlen und er sich sicher sei,
dass das Amtsgericht nichts an ihn zahlt.

>>Es ist nun wichtig zu wissen, ob Sie ihm das Mandat VOR oder
NACH dem Verfassen des Schriftstücks, das Sie halbherzig
nennen, gekündigt haben.

>>Die Ablehnung kann u.U. damit zusammenhängen, dass Sie
Fristen verpasst haben. Der Rechtsanwalt (RA) hätte sie darauf
hinweisen müssen und zwar schon im Vorgespräch, dass Ihre
Chancen gleich Null sind, denn wenn Sie Fristen nicht
einhielten, hat das Konsequenzen für den ALG-II-Bescheid. Er
hat wahrscheinlich vermutet, dass Sie ihn schon verstanden
haben, doch die bürokratischen Formulierungen sind oft recht
verklausuliert. Wenn Sie also etwas erhalten, was Sie nicht
vollständig verstehen, bitte die zuständige Behörde gleich
anrufen und um Auskunft bitten.

Jetzt meine Frage, muss ich denn überhaupt etwas an den Anwalt
zahlen, obwohl wir keinen Vertrag miteinander geschlossen
haben?

>>Wenn er ein Schriftstück verfasst hat, dann hat er Anspruch
auf die tarifliche Vergütung (zwischen 25 und 50 €, soviel ich
weiß).

Falls nein, wie kann ich das beweisen, dass ich nichts zahlen
muss?
>>Den Beratungshilfeschein müssen Sie (als Geringverdienende,
nehme ich an), ohnehin selbst beantragen; eine vorherige
Absprache deswegen mit dem RA erledigt sich auch am Telefon.

Muss ich es darauf ankommen lassen, dass er mich mahnt und
verklagt?

>>Nein, Sie können ihn bitten, den tarifgemäßen Betrag in
Raten abzubezahlen. Da gibt es Listen, was er wofür berechnen
darf.

>>Sie sind um eine Erkenntnis reicher. Es gibt auch beim
Amtsgericht einmal in der Woche zu festen Zeiten eine
kostenlose Beratung, die von caritativ engagierten
pensionierten RAen geleistet wird. Diese geben Tipps, ob Ihre
Sache Aussicht auf Erfolg hat. Da zahlen Sie dann gar nichts.
Sie helfen Ihnen bei der Formulierung, jedoch verfassen und
versenden aber selbst keine Schriftstücke, da sie dann ja
gleich eine tarifliche Rechnung ausstellen müssten (Gesetz des
Wettbewerbs).

>>Man kann nun sagen, dass Sie um eine Erfahrung reicher sind.
Leider mussten Sie „Lehrgeld“ bezahlen - traurig, aber wahr.

>>Sie müssen die RA-Rechnung nicht auf einmal bezahlen,
sondern können in Raten von 20 oder 25 Euro „abstottern“.

>>Ansonsten würde Ihnen der Brief eines Inkassobüros ins Haus
geschickt und dann ein Schreiben vom Amtsgericht. Es verzögert
sich nur und wird binnen kurzem dreimal so teuer für Sie. Also
lieber vernünftig bleiben und die Sache mit dem RA gütlich
regeln.
Vielen Dank für Ihre Antworten. >>Bitte!
Ich wünsche allen einen schönen 3. Advent. >>Ebenso!

===Ende des Zitats===