Hat der gläubiger pech ?

hallo

angenommen ein schuldner wird arbeitslos und zahlt dem gläubiger eine vereinbarte monatsrate einfach nicht mehr.

der gläubiger leitet die kontopfändung ein.

nun darf ja der schuldner das geld innerhalb von 7 tagen komplett abheben ( ALG 1 sind ja sozialleistungen ).

das ALG 1 beträgt aber über 980 euro des minimum ( schuldner bekommt ca 1200 euro ALG ).

was kann der gläubiger nun tun ? der schuldner hebt das geld immer komplett ab und auf dem konto ist dann nix zu holen.

gibt es keine möglichkeit das konto auf 980 euro sperren zu lassen ? sodas er nicht mehr abheben darf ?

mfg

Hallo!

Da kann man nix machen, da kann man nur hoffen, dass der Schuldner bald wieder Arbeit findet oder das Abheben mal vergisst. Ich würde parallel eine Sachpfändung durchführen lassen, denn wenn jemand so viel Arbeitslosengeld bekommt, dann hat er ja vielleicht noch Reserven bzw. verwertbaren Besitz.

Hallo,

wenn man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim zuständigen Amtsgericht erwirkt mit der Bank als Drittschuldner, wird diese den Freibetrag übersteigenden Betrag normalerweise sperren und an den Gläubiger überweisen.

Gruß, Hemba

Hallo!

wenn man einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beim
zuständigen Amtsgericht erwirkt mit der Bank als
Drittschuldner, wird diese den Freibetrag übersteigenden
Betrag normalerweise sperren und an den Gläubiger überweisen.

Und unnormalerweise wird sie das nicht tun; dann nämlich, wenn der Schuldner Leistungen nach SGB bezieht. Dann darf er sieben Tage lang frei darüber verfügen, § 55 SGB I. Nach Ablauf dieser Schonfrist muss die Bank alles überweisen, ohne Beachtung einer Freigrenze.

Und unnormalerweise wird sie das nicht tun; dann nämlich,
wenn der Schuldner Leistungen nach SGB bezieht. Dann darf er
sieben Tage lang frei darüber verfügen, § 55 SGB I. Nach
Ablauf dieser Schonfrist muss die Bank alles überweisen, ohne
Beachtung einer Freigrenze.

kan man das verhindern? Schließlich kann das Geld ja aus gutem Grund draufliegen, manche Rechnung kommt ja nicht am Ersten des Monats…

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Hallo,
ich betone es mal:

wenn der Schuldner Leistungen nach SGB bezieht. Dann darf er
sieben Tage lang frei darüber verfügen, § 55 SGB I.
Nach
Ablauf dieser Schonfrist muss die Bank alles überweisen, ohne
Beachtung einer Freigrenze.

Gruß
loderunner (ianal)