angenommen, ein Haus besteht als Erbanspruch und die Besitzer (Eltern) wollen dem einen (von mehreren) Kindern das Haus vermachen.
Dazu wird ein Angebot an eines der übrigen Kinder gemacht- ein Betrag X gegen die Verzichtserklärung.
Wenn dieser Betrag X nun in keinster Form dem Teil entspricht, was als Hauswert angenommen werden kann- geht darauf ein Notar ein?-
Bezieht er Stellung zu Geldwerten oder ist es ihm letztlich egal, welcher Wert genannt und eingetragen wird?
Frage zwei:
Wenn das Kind (ist jetzt ein Erwachsener) den Betrag annimmt und die Verzichtserklärung unterschreibt- auf was sollte derjenige unbedingt achten?
Was müsste drin stehen und was kann der Abgefundene in die Akten aufnehmen, die ihn von allen zukünftigen Verpflichtungen befreien?
Kann man sich von Grabpflege, Pflege und Kosten der Eltern, die evtl später einmal pflegebedürftig werden, befreien lassen (wenn noch andere Geschwister da sind)?
Was könnte möglicherweise später noch eintreten und wäre im Vorfeld in der Verzichtserklärung zu klären?
Frage eins betrifft die Bewertung von Grundstücken und ist nicht Sache des Notars, aber Frage zwei trifft genau, was er kann und auch tut: Die Parteien sagen ihm, welche Folgen eine Vereinbarung haben soll, und der Notar formuliert sie dann. Er kann auch beschreiben, von welchem Umfang der Unterhaltspflicht sich niemand befreien lassen kann.
ach, und zu den verschiedenen Kosten, die Du angesprochen hast: Die Kosten, die vor dem Tod anfallen, trägt zunächst mal der, den diese Kosten betreffen, aus seinem Vermögen. Wenn die Besitzer eines Hauses pflegebedürftig sind und das Haus verwertbares Vermögen ist (z.B. dann, wenn es nicht zur eigenen Nutzung gebraucht wird, weil beide Besitzer in Pflegeeinrichtungen leben), muss es verwertet werden, egal, ob das den künftigen Erben gefällt oder nicht.
Kosten der Bestattung, Grabpflege und so Zeugs trägt zuerst der Nachlass - davon braucht sich niemand befreien lassen, solange die Kosten aus dem Nachlass bestritten werden können. Wenn der Nachlass dafür nicht ausreicht, weil z.B. im vorliegenden Fall das Grundstück wegen Pflegebedürftigkeit vollständig verwertet werden musste, kann man sich von den Verpflichtungen so wenig befreien lassen wie von der Unterhaltspflicht.
Das Kind, das das Haus erben soll, spekuliert mit dem beschriebenen Modell also darauf, dass keine länger andauernde Pflegebedürftigkeit der Eltern eintritt - andernfalls hat dieses Kind teuere „Abfindungen“ bezahlt und es gibt nix zu erben. Die Wahrscheinlichkeit, mit der das Haus vor Erbfall verwertet werden muss, spielt übrigens eine Rolle bei der Verhandlung und Festsetzung der Beträge, mit der die weichenden Geschwister „abgefunden“ werden sollen - diese Wahrscheinlichkeit kann kein Notar und auch sonst niemand „objektiv“ beurteilen.
So, und wenn Du jetzt noch schreibst, um was für eine „Verzichtserklärung“ es sich da handelt (wer soll worauf verzichten?), kann man mehr sagen.
Warum soll das Haus einem Kind vermacht werden? Damit es „in der Familie bleibt“? Will das Kind dann darin wohnen?
In diesem Fall sollte man nicht nur den Immobilien-Geldwert im Fokus halten, denn man hat als Eigentümer dann erstmal nur Ausgaben für’s Haus - Grundsteuer, Instandhaltungskosten…
und hat dann vielleicht nicht genug Geld, um die Geschwister auszahlen zu können, und müsste das Haus doch verkaufen…deshalb ist so eine Verzichtserklärung (oder andere vergleichbare Regelung) für solch ein Ziel durchaus sinnvoll…finde ich.
Nein, das kann man nicht.
Jedenfalls nicht gegenüber denen, die einmal diese Forderungen stellen. das wären ja Behörden, etwa das Sozialamt.
Angenommen 3 Kinder gibts und es kommt mal dazu die Eltern sind pflegebedürftig oder müssen in ein Pflegeheim. Vermögen und Rente reichen nicht für diese Kosten. Dann tritt man an die Kinder heran.
Die müssen dann je nach eigenen Finanzen anteilig beitragen.
Wer viel hat muss mehr beitragen und wer wenig hat evtl. gar nichts.
Da kann nicht ein Kind einen Notarvertrag hervorzaubern und sagen „Ätsch, ich muss nicht zahlen“.
Bei Grabpflege allein ginge es. Aber schon bei Kosten der Bestattung nicht.
der Unterschied ist, dass das Haus bei einem Verkauf an das Geschwister unter Umständen vor einer Verwertung bei Pflegebedürftigkeit gerettet werden könnte - mit dem beschriebenen Modell kann es, wie beschrieben, dazu kommen, dass das Geschwister überhaupt nur zahlt und am Ende des Tages nix kriegt.
So ein Wert wird oft von denen, die die Immobilie nicht bekommen, höher eingeschätzt als er tatsächlich ist.
Dazu könnten noch Sachen kommen, die belastend - und somit wertmindernd - sind und erst mal nicht mit der Immobilie zu tun haben, wie Aufwendungen für Wohnung und Pflege der Eltern usw.
Ausserdem: die Rechnung
Wert der Immobilie = Summe der hineingesteckten Gelder
geht in den seltensten Fällen auf.
Ich frage mich in diesen Fälle immer wie sich in der Vorstellung der Beteiligten sowohl der „Freundschaftspreis“ und auch der „gerechte Preis“ berechnet haben …