Hat die Forderung bestand?

Guten Tag,

es sei folgende Situation gegeben - Person A bekommt unverhofft Post von einer Kanzlei, in der er gebeten wird, eine Forderung im dreistelligen Bereich zu begleichen. Die Kanzlei verweist auf einen Gebührenausgleich bei einem online-Auktionshaus. A kann sich daraus keinen Reim machen und kontaktiert besagte Kanzlei. Diese erklärt, es gebe einen Nachweis von entsprechender Staatsanwaltschaft. Nach ein paar Tagen erhält A diesen Nachweis - dort steht lediglich, dass in einem Ermittlungsverfahren wegen Betrugs seine Anschrift ermittelt wurde. Person A hat jedoch keinen Kenntnisstand von diesem Ermittlungsverfahren, hat keine Vorladung oder Anklageschrift bekommen o.ä., zumal A weder den Vorwurf des Betrugs, noch die Ermittlung seiner Daten nachvollziehen kann?

unabhängig davon nun die Frage - kann sich die Kanzlei auf das Schreiben der Staatsanwaltschaft stützen, um hier eine Forderung geltend zu machen? Person A ist sich sicher, dass dies nicht richtig ist, auch deshalb weil es noch nicht mal eine Verhandlung bzw. ein Urteil gegeben hat… ?

Dies wäre meine Frage, mal so kurz übers WE gestellt. Die Person selber hat vor, sich auch Anfang nächster Woche bei der Staatsanwaltschaft schlau zu machen… wobei anzunehmen ist, dort eh nicht viel i nErfahrung bringen zu können.

Gruß
Frank

Hallo Halofei,

klingt für mich so, als hätte jemand Anzeige erstattet und dann nicht weiter gemacht - vielleicht, weil es haltlos wäre.

Eine Forderung kann man natürlich immer stellen, aber eine Adressermittlung durch wen auch immer ist kaum ein Beleg für die Richtigkeit der Forderung.

Klar sollte man sich da bei der Staatsanwaltschaft erkundigen. Immerhin beruft sich der Fordernde darauf.

Gruß!

Horst

eben, die Kanzlei behauptet gegenüber der Person A, allein die Tatsache, dass eine Staatsanwaltschaft etwas ermittelt hat, ist Nachweis genug, irgendwelche Forderungen zu stellen… sehe ich nicht so!

Ist ja auch absoluter Quatsch. Zumal es hier so aussieht, als hätte man die Ermittlungen eingestellt.

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