Hat ein Abschleppdienst Pfandrecht?

Darf ein Abschleppdienst handeln wie ein Gerichtsvollzieher?Das Fahreug einbehalten?

Hallo,

reichen dir die Antworten im Brett"Fahrzeuge" nicht,oder hast du etwas
falsch verstanden?

LG Bollfried

PS:Auch wenn es sich um ein Doppelposting handelt,eine freundliche
Anrede und Verabschiedung ist trotzdem immer gern gesehen.

Hallo!
Vielen Dank für die Antwort.
Ich bin aber noch immer überzeugt davon, das ein Abschleppdienst eben kein Gerichtsvollzieher ist.

LG

Hi,

ein Abschleppdienst muss auch kein Gerichtsvollzieher sein. Solch ein Pfandrecht hat z.B. auch eine Autowerkstatt, wenn man nicht in der Lage ist die Rechnung zu begleichen.

Grüßle
Frank K.

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Das Pfandrecht hat nichts mit dem Gerichtsvollzieher zu tun,sondern mit dem BGB.
Und dort findet man auch die Regelungen unter denen das Pfandrecht auch von „Privatpersonen“ ausgeübt werden kann.

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Hallo!
Vielen Dank für die Antwort.
Ich bin aber noch immer überzeugt davon, das ein
Abschleppdienst eben kein Gerichtsvollzieher ist.

Hi,

das hat mit dem GVZ nichts zu tun. Es gibt ein Vermieterpfandrecht, da kann ein Vermieter Sachen einbehalten, es gibt ein Pfandrecht das einem Autohaus erlaubt das Fahrzeug einzubehalten, bis die Rechnung beglichen ist etc.

Auch ein Abschleppdienst darf das Fahrzeug einbehalten, bis die Rechnung bezahlt wurde.

Gruß
Tina

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Danke!LG

Nein
Die mehrfachen Hinweise auf das Gesetz, ohne dass eine konkrete Norm genannt würde, sollten dich stutzig machen. Niemand hier kennt diese gesetzliche Vorschrift, weil es sie gar nicht gibt. Die Analogie zum Gerichtsvollzieher liegt in der Tat neben der Sache. Und, ja, es gibt tatsächlich sowohl rechtsgeschäftliche als auch gesetzliche Pfandrechte. Das für einen Werkunternehmer etwa findet sich in § 647 BGB. Dass diese Vorschrift hier aber nicht greift, ergibt sich aus dem Wortlaut:

„Der Unternehmer hat für seine Forderungen aus dem Vertrag ein Pfandrecht an den von ihm hergestellten oder ausgebesserten beweglichen Sachen des Bestellers, wenn sie bei der Herstellung oder zum Zwecke der Ausbesserung in seinen Besitz gelangt sind.“

Allerdings kann dem Werkunternehmer ein sog. Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB oder die Einwendung des § 986 BGB zustehen. Das ist ein großer Unterschied zum Pfandrecht, denn verpfändete Sachen dürfen in letzter Konsequenz ja verwertet werden. Es stellen sich in diesem Zusammenhang einige mehr oder minder komplizierte Fragen: Muss der Anspruch desjenigen, der den Abschleppunternehmer geordert hat, an den Abschleppdienst abgetreten werden? Handelt der Abschleppdienst nicht rechtswidrig als Rechtsdienstleister, wenn er offene Forderungen eintreibt, sei es auch durch das bloße Zurückhalten des Wagens? Macht es einen Unterschied, ob eine Privatperson oder eine Behörde den Abschleppdienst beauftragt hat? Wenn ja, welche? Leider kann ich das alles nicht mal eben so referieren. Aber deine eigentliche Frage ist nun wohl beantwortet.

Lies mal BGB

Gesetzliche Pfandrechte sind

-das Pfandrecht des Unternehmers aus Werkvertrag
-die Pfandrechte des Spediteurs, Lagerhalters oder Frachtführers
-das Pfandrecht des Vermieters

Wobei bei einem Abschleppunternehmen das Pfandrecht des Lagerhalters greifen würde,wenn der Abschleppvorgang nicht im öffentlichen Recht bergündet ist.

Wird durch Vollzugsbeamte (Polizei/Ordnungsamt) das Abschleppen angeordnet,greift das jeweilige Polizeigesetz des Landes.
In diesem Falle entsteht ein öffentlich-rechtliches Verwahrungsverhältnis.
In diesem Falle erhebt der Abschleppunternehmer die Kosten im Namen und Auftrag der Behörde.

Lies mal BGB

Ja, ich lese das mal. Bisher habe ich es ja nur studiert und angewendet. Oder was glaubst du, warum ich Vorschriften wie z.B. § 986 BGB kenne?

-das Pfandrecht des Unternehmers aus Werkvertrag

Die hierfür maßgebliche Vorschrift habe ich doch sogar zitiert. Hast du mein Posting überhaupt gelesen? Wenn ja, wie kann dir entgangen sein, dass die Vorschrift eindeutig nicht passt?

-die Pfandrechte des Spediteurs, Lagerhalters oder
Frachtführers

Was davon soll denn hier gelten, und wo steht das im Gesetz?

-das Pfandrecht des Vermieters

Da die Werkhalle oder der Parkplatz nicht gemietet wird, ist deine Aussage absurd. Lies bitte §§ 561, 582 BGB.

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Lies mal BGB

Lies mal selbst BGB und subsumier BGB unter diesen Fall. Das dürfte lustig werden…

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Hallo!

Das hat so ein Abschleppdienst bei mir auch schon einmal geglaubt, wurde aber dann eines besseren belehrt.

Gruß
Tom

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Hallo!

Das hat so ein Abschleppdienst bei mir auch schon einmal
geglaubt, wurde aber dann eines besseren belehrt.

Hi,

ok, danke.

Mir war eine Sendung in Erinnerung, in der es um abgeschleppte Fahrzeuge ging und dort wurden die Autos auch nur gegen Barzahlung herausgegeben.

Vermutlich hat mich da meine Erinnerung getäuscht, sorry.

Gruß
Tina

Mir war eine Sendung in Erinnerung, in der es um abgeschleppte
Fahrzeuge ging und dort wurden die Autos auch nur gegen
Barzahlung herausgegeben.

Vermutlich hat mich da meine Erinnerung getäuscht, sorry.

Hi,
deine Erinnerung hat dich nicht getäuscht, waren nur etwas anders gelagerte Fälle. Dort ging es um Fahrzeuge, die von Privatparkplätzen abgeschleppt wurden.
Der BGH hat hier am 02.11.2011 zugunsten des Platzeigentümers entschieden: VZR 30/11, veröffentlicht am 16. Januar 2012.
Davor gab es ähnliche Urteile z.B. LG Berlin 90 150/10 vom 07.01.2011 und AG Lübeck 33 C 3926/11 vom 20.02.2012.

Gruß Keki

Noch einmal zur Erläuterung:

Der reine Abschleppvorgang = Werkvertragsrecht

aber auch hier hat der BGH erst vor kurzem entschieden:

Urteil vom 6. Juli 2012 - Az. V ZR 268/11

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es nämlich nicht zu beanstanden, dass ein Zurückbehaltungsrecht an einem Auto ausgeübt wird, das im Wert die geltend gemachten Schadensersatzforderungen weit übersteigt. Der BGH hat mit dem Urteil festgestellt, dass die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt, obwohl der Wert des abgeschleppten PKW die Höhe der Schadensersatzforderung übertrifft.

Abschließende Verwahrung des Kfz. = Lagerhalter

da das Abschleppunternehmen das Kfz. (zumindest auf dem Papier) betriebsfähig halten muss (Erhaltungspflicht).

Daher auch gesetzliches Pfandrecht nach (§ 475b III HGB )

Niemand kann dir vorwerfen, dass du von Recht und Gesetz keine Ahnung hast. Aber warum beharrst du so penetrant darauf, es besser zu wissen? Wieso erwägst du nicht mal, dass ich Recht haben könnte?

Der reine Abschleppvorgang = Werkvertragsrecht

Aber doch nicht aus Sicht des Abgeschleppten!

aber auch hier hat der BGH erst vor kurzem entschieden:

Urteil vom 6. Juli 2012 - Az. V ZR 268/11

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist es nämlich nicht zu
beanstanden, dass ein Zurückbehaltungsrecht an einem Auto
ausgeübt wird

Schon in meinem ersten Beitrag habe ich auf § 273 BGB, also auf das Zurückbehaltungsrecht hingewiesen. Du hast behauptet, es gehe um ein Pfandrecht. Auch den Unterschied habe ich bereits im ersten Beitrag erklärt.

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