Hat ein ehemaliger Wohnungs-Eigentümer dieses Recht ?

Hallo, liebe Fachleute,
hat ein ehemaliger Wohnungseigentümer, der seine Wohnung im Frühjahr verkauft hat einen Rechtsanspruch auf die Aushändigung der Wohngeldabrechnung des vergangenen Wirtschaftsjahres gegenüber der WEG-Verwaltung, auch wenn alle evtl. Guthaben oder Nachzahlungen auf den Käufer übergegangen sind ?
Danke für fachliche Antworten.

Nur die im Grundbuch eingetragenen Eigentümer haben einen Anspruch, da somit die Rechtsgrundlage geschaffen ist.

MFG
Thomas Thiele

Danke !
Was ist aber, wenn ich eine Abrechnung aus steuerlichen Gründen benötige ?
Grüße !

Guten Morgen,
sorry für die späte Antwort, war ein paar Tage in Schweden die kurzen Nächte genießen.

Für den Fall des Notarvertrags in 2013 mit Übergang von Besitz Nutzen Lasten in 2013 hat nach meiner Meinung der Eigentümer nicht nur Anspruch auf die Abrechnung sondern auch auf das Guthaben bzw. die Pflicht zur Zahlung der Nachforderung der WEG.

Außerdem ist der WEG-Verwalter gesetzlich verpflichtet, die Jahresabrechnung Hausgeld 2012 dem zuzusenden, der am 31.12.2012 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen war.

Der Anspruch auf den Abrechnungssaldo begründet sich in der Tatsache, dass der Voreigentümer die Hausgeldzahlungen sämtlich in 2012 geleistet wie auch den Nießbrauch gehabt hat. Ebenso ist die Abrechnung für die persönliche Steuererklärung des Voreigentümers zwingend erforderlich.

Die notarielle Vereinbarung zwischen Verkäufer und Käufer ist ein illegitimer Versuch, gesetzliche Regelungen außer Kraft zu setzen.

Bei enger Auslegung des WEG ist der Verwalter sogar verpflichtet, die Abrechnung und die Einladung zur Eigentümerversammlung dem Voreigentümer zuzusenden. Ausnahmen könnten nur in der Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung durch eine Öffnungsklausel gegeben sein.

Angenehmen Tag

Vielen Dank für die Antwort !
Grüße
C.R.