Hallo Annie,
grundsätzlich ist festzuhalten, dass jemand, der nicht arbeitet, kein Recht auf URLAUB hat. Die Definition ist hier schlichtweg falsch. URLAUB gibt es nur für Arbeitende. Bei Arbeitlosengeld II-Empfänger spricht man von einer ORTSABWESENHEIT. Die Behörden nehmen es hier mit den Begrifflichkeiten schon genau, von daher wäre ich an Ihrer Stelle etwas vorsichtig mit dem Anliegen Urlaub.
Ein ALG II- Empfänger kann, so er nicht die Regelung des § 428 (ALG II für Menschen über dem 58. Lebensjahr) unterschrieben hat, nach vorheriger Genehmigung durch die Behörde, bis zu 21 Tage ortsabwesend sein. Dies bedeutet jedoch, dass eine vorherige Genehmigung notwendig ist. Wenn Sie ohen vorherige Gehnehmigung wegfahren und sich dann wieder zurückmelden, kann dies eine Leistungskürzung für die Dauer der Abwesenheit bedeuten. Bitte beachten Sie, dass für diese Dauer auch KEIN KRANKENVERSICHERUNGSSCHUTZ besteht. Von daher immer vorher bei der Behörde abklären. Es kann jedoch sein, dass die Abwesenheit verwehrt wird, wenn die Behörde ein Arbeitsplatzangebot zur Verfügung hat. Das ist für Sie dann zwar ärgerlich, aber das Ziel ist ja grundsätzlich aus dem ALG II-Bezug auszuscheiden und wieder dauerhaft in eine Vollzeitbeschäftigugng integriert zu werden. Ich empfehle auch nicht, einfach mal eine Woche wegzufahren und zu pokern, dass es keiner merkt. Der dumme Zufall will es und die Behörde lädt sie gerade in dieser Zeit ein. Oder ein Mitmensch verpfeift sie. Das ist alles schon vorgekommen. Sicherlich kann es sein, dass Sie sich fragen lassen müssen, wie sie die Reise finanzieren. Aber jeder ALG II-Bezieher hat ja schließlich auch geschütztes Vermögen, womit er seine Freizeit finanzieren kann. Wenn Sie also nicht gerade ein extravagantes Reiseziel (z.B. Dominikanische Repulik, Mauritius etc.) oder exorbitant teures Hotel wählen, so sollte es keine Probleme geben. Aber grundsätzlich rate ich an, die Ortsabwesenheit zu beantragen. Das erspart viel Ärger.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiter helfen.
Gruß
flottebiene