Es wurde eine sog. „Scheidungsfolgenvereinbarung“ geschlossen, derzufolge sich der Mann weder seiner (damals minderjährigen) Tochter noch der Ehefrau nähern durfte. Auch tel. Kontakte wurden ausgeschlossen, es sei denn, auf deren ausdrücklichen Wunsch hin.
Ist dieser Vertrag lebenslang gültig? Wenn ja, ist somit auch weiterhin die Tochter geschützt (inzwischen längst volljährig)?
Ist dieser Vertrag lebenslang gültig?
Wenn in diesem Vertrag keine zeitliche Begrenzung eingebaut ist ud er nicht einvernehmlich geändert wird, ja.
Wenn ja, ist somit auch weiterhin die Tochter geschützt (inzwischen längst volljährig)?
Dafür wurde der Vertrag ja wohl geschlossen.Die Volljährigkeit ist kein Hinderungsgrund, die Ehefrau war ja wohl auch volljährig.
Dazu bedarf es keines Vertrags. Jeder erwachsene Mensch hat das Recht, Kontaktversuche anderer zuzulassen oder abzulehnen - und sei es von Seiten des eigenen Vaters.
s.
Danke an Nordlicht für die Antwort!
Danke für die Antwort. Aber: Dieser Vertrag kam nicht aus einer Laune heraus zustande, sondern wegen eines sehr ernsten (kriminellen) Hintergrundes…
Danke für die Antwort. Aber: Dieser Vertrag kam nicht aus
einer Laune heraus zustande, sondern wegen eines sehr ernsten
(kriminellen) Hintergrundes…
Das denke ich mir. Nur ändert das nichts daran, dass die Fortdauer oder Nicht-Fortdauer des Vertrags für die Rechte des volljährigen Kindes gegenüber seinem Vater keine Rolle spielt.
s.