Und für den Endverbraucher ist das auch so.
… und darum ist der Witz bei der Sache, dass man auf diese
Weise noch nicht einmal das Eigentum an der Sache erwirbt. Man
reißt also eine Chipstüte auf, muss an der Kasse den Preis
dafür bezahlen und dann zusehen, wie der Kassierer die Chips
in den Müll wirft, ohne dass man etwas dagegen tun kann. Tolle
Variante, aber Hauptsache, man hat den Verkäufer rechtlich
belehren können.
Ich denke, das ist genau der Punkt, wo die fernehgerechte Darstellung die eigentliche Aussage verfremdet.
Bei Stern.de steht das z.B. so:
„Niemand muss einen Gegenstand kaufen, dessen Verpackung er aufgerissen hat. Ein Kunde muss nur für den Schaden aufkommen, den er beim Öffnen einer Verpackung verursacht. Wenn Lebensmittel ausgepackt werden und sich die Ware danach nicht weiter verkaufen lässt, muss der Kunde den Warenwert ersetzen.“
Da lenkt einen dann kein provokanter Feldreporter mit Chipstüten ab und mir fallen sofort die T-Shirts beim Aldi oder die geöffneten Kartons mit den Kaffeemaschinen ein, die vorher inspiziert werden.
Da macht es dann schon Sinn…
Gruß!
Horst
in manchen fällen wurde es bejaht, dass versucht wird, den
fahrer/halter zu erreichen, wenn er schnell und sicher
erreicht werden kann. das soll sich innerhalb der
verhältnismäßigkeit bewegen bzw. ein fehlender versuch wäre
ermessensfehlerhaft.Für die Verhängung eines Verwarngeldes? Never! Die
Ordnungswidrigkeit ist doch begangen worden, das Auto steht im
Haltverbot, fertig. Wann der Fahrer das dann wegfährt, ist
dann unerheblich.
auch das ausstellen eines strafzettels steht im ermessen der behörde. sie kann also den verkehrswidrigen zustand auch über einen gewissen zeitraum dulden. du weißt hoffentlich, dass man darunter das opportunitätprinzip versteht…
unter diese erwägungen gehört natürlich auch die überlegung, ob die behörde ermessensfehlerhaft handelt, wenn der verkehrswidrige zustand schnell und zuverlässig beseitigt werden kann (handy/schild o.ä.).
wie gesagt, sind es nur erwägungen, die aber angestellt werden müssen, ansonsten handelt die behörde ermessensfehlerhaft.
ich hoffe wirklich, dass du in diesem forum nicht als experte auftrittst, sonst sollte man es besser in „wer weiß nix“ umbenennen.
Hallo, du Experte!
auch das ausstellen eines strafzettels steht im ermessen der
behörde. sie kann also den verkehrswidrigen zustand auch über
einen gewissen zeitraum dulden. du weißt hoffentlich, dass man
darunter das opportunitätprinzip versteht…
unter diese erwägungen gehört natürlich auch die überlegung,
ob die behörde ermessensfehlerhaft handelt, wenn der
verkehrswidrige zustand schnell und zuverlässig beseitigt
werden kann (handy/schild o.ä.).
Das hast Du aber feind ausgeführt. Und nun lesen wir nochmal das Ursprungsposting:
Auch lustig: Der Tester (der typische Stern TV Schlumpf, den müsste doch ganz Deutschland kennen oder?) hinterläßt einen netten Brief „Hallo liebe Politesse, bin im Cafe“ und stellt sein Auto mitten im absoluten Halteverbot ab. Aussage unserer Hrn. Höcker: Dann darf sie auch keinen Strafzettel schreiben, sondern muß den Fahrer im Cafe suchen. Aha…
wie gesagt, sind es nur erwägungen, die aber angestellt werden
müssen, ansonsten handelt die behörde ermessensfehlerhaft.
Oh, tauens Dank für diese Erhellung. Deine Weisheit wird mir in meiner Tätigkeit als Verteidiger dienlich sein, denn jetzt wird die Sache ja ganz einfach. Rote Ampel? Der Fahrer ist doch schon raus aus der Kreuzung, keine Gefahr mehr! Bußgeld ermessensfehlerhaft!
ich hoffe wirklich, dass du in diesem forum nicht als experte
auftrittst, sonst sollte man es besser in „wer weiß nix“
umbenennen.
Du bist hier nicht der Erste, der meint, er müsse mich hier blöd von der Seite anmachen. Aber immerhin der Erste, der das mit geschwollener Juristensprache versucht. Wir werden viel Spaß miteinander haben.
Hallo,
Abstellen im Halteverbot und Auto verlassen ist eine Ordnungswidrigkeit.
Gruß Günter
wie gesagt, sind es nur erwägungen, die aber angestellt werden
müssen, ansonsten handelt die behörde ermessensfehlerhaft.Oh, tauens Dank für diese Erhellung. Deine Weisheit wird mir
in meiner Tätigkeit als Verteidiger dienlich sein,
die armen mandanten tun mir jetzt schon leid. übernimm doch einfachere mandate, wo wenigstens ein lichtblick besteht, dass der fall im sinne des mandanten entschieden wird…
denn jetzt
wird die Sache ja ganz einfach. Rote Ampel? Der Fahrer ist
doch schon raus aus der Kreuzung, keine Gefahr mehr! Bußgeld
ermessensfehlerhaft!
schon an diesem vergleichsfall, oder was immer das sein soll, zeigt sich, dass du es noch immer nicht verstanden hast.
Du bist hier nicht der Erste, der meint, er müsse mich hier
blöd von der Seite anmachen. Aber immerhin der Erste, der das
mit geschwollener Juristensprache versucht. Wir werden viel
Spaß miteinander haben.
das glaube ich kaum. in einem forum, in dem du als „experte“ auftritts, will ich nicht schadensregulierend in erscheidung treten…
Also jetzt mal im Klartext, und Du darfst mich auch gerne weiter beleidigen, wenn es denn nicht anders geht, aber diese eine Frage hätte ich dann schon ganz gerne von Dir beantwortet:
Du behauptest also, die Verhängung eines Verwarngeldes sei dann in jedem Falle rechtswidrig, wenn der Fahrer eines im Haltverbot stehenden Fahrzeuges ohne größeren Aufwand ermittelbar ist? Ernsthaft?
Bitte einfach „ja“ oder „nein“, damit auch Idioten wie ich kapieren, was Du meinst.
Und die Fundstellen aus der Rechtsprechung, auf die Du Dich berufst, wolltest Du die auch noch liefern?
um dieser öden diskussion ein ende zu setzen :
die ordnungsbehörde hat ein ermessen, ob sie einschreitet oder nicht (entschließungsermessen). so handelt sie dabei etwa ermessensfehlerhaft, wenn es um eine bagatelle ginge.
im vorliegenden fall hat die behörde aber bereits (zumindest im geiste) den entschluss gefasst, gegen de falschparker vorzugehen. es findet dann keine weitere ermessensentscheidung statt. weitere erwägungen sind daher von der behörde nicht anzustellen, etwa ob der fahrer/halter leicht zu erreichen ist.
schön wäre es, wenn die rechtsprechung zu den abschleppfällen hierauf entsprechend anzuwenden wäre, was aber nicht der fall ist…
außerdem müssen kaufpreis und schadensersatz nicht
zwangsläufig bzgl. der höhe identisch sein.Ich bleibe bei § 252 BGB.
sollte man sich nicht vor einem hinweis auf § 252 bgb gedanken machen, ob ein EBV vorliegt und dieses auch hier sperrwirkung entfaltet ?
ist der vorsatz bei einer möglichen sachbeschädigung/diebstahl/unterschlagung hier so offensichtlich, wo angaben über den die vorstellung des täters doch gänzlich fehlen ?
oder liegt vielmehr nur ein fall der eingriffskondiktion vor…
sollte man sich nicht vor einem hinweis auf § 252 bgb gedanken
machen, ob ein EBV vorliegt und dieses auch hier sperrwirkung
entfaltet ?
Selbstverständlich kann man sich diese Gedanken machen. Man muss dann aber eben auch zu dem richtigen (und offensichtlichen) Ergebnis gelangen, dass hier kein EBV irgendeine Sperrwirkung entfaltet.
ist der vorsatz bei einer möglichen
sachbeschädigung/diebstahl/unterschlagung hier so
offensichtlich, wo angaben über den die vorstellung des täters
doch gänzlich fehlen ?
Diebstahl und Unterschlagung liegen nicht vor. Sachbeschädigung ist vm objektiven Tatbestand her gegebene. Vorsatz meint in diesem Fall: „Ich weiß, dass ich die Tüte aufreiße.“ Das ist der Fall, wenn ein Kunde die Tüte aufreißt, weil er denkt, das zu dürfen. Man könnte allenfalls einen Erlaubnistatbestandsirrtum oder Erlaubnisirrtum diskutieren.
oder liegt vielmehr nur ein fall der eingriffskondiktion
vor…
Was soll denn das erlangte „etwas“ sein?
Levay