Gerade eben ein Dr. Ralf Höcker, selbsternannter Aufklärungsguru in Sachen Rechtsirrtümer der Deutschen.
Die sieben größten Rechtsirrtümer.
Unter anderem: Darf ich eine Chipstüte im Supermarkt aufreißen und probieren oder muß ich sie kaufen.
Antwort: Sie dürfen Sie aufreißen, kaufen müssen Sie sie nicht! Naja, aber sie müssen dem Supermarkt den Einkaufspreis ersetzen. Und natürlich den entgangenen Gewinn. Also den Verkaufspreis müssen Sie unterm Strich auf jeden Fall bezahlen. Aber kaufen müssen Sie die Tüte nicht, nein nein.
Auch lustig: Der Tester (der typische Stern TV Schlumpf, den müsste doch ganz Deutschland kennen oder?) hinterläßt einen netten Brief „Hallo liebe Politesse, bin im Cafe“ und stellt sein Auto mitten im absoluten Halteverbot ab. Aussage unserer Hrn. Höcker: Dann darf sie auch keinen Strafzettel schreiben, sondern muß den Fahrer im Cafe suchen. Aha…
(Falls ich mich jetzt aufregen soll, dann am ehesten über den NPD-Hartz-IV-Empfänger mit seiner braungebrannten Sonnenbank-Tussy, die sich darüber aufregen, dass andere auch Hartz-IV bekommen, obwohl sie nicht so ordentliche Deutsche sind wie sie selbst.)
Unter anderem: Darf ich eine Chipstüte im Supermarkt aufreißen
und probieren oder muß ich sie kaufen.
Antwort: Sie dürfen Sie aufreißen, kaufen müssen Sie sie
nicht! Naja, aber sie müssen dem Supermarkt den Einkaufspreis
ersetzen. Und natürlich den entgangenen Gewinn. Also den
Verkaufspreis müssen Sie unterm Strich auf jeden Fall
bezahlen. Aber kaufen müssen Sie die Tüte nicht, nein nein.
was ist daran falsch ?- es gibt auch nach dem öffnen der tüte keinen kontrahierungszwang im privatrecht.
dass man im ergebnis letztlich den wert/gewinn erbringen muss, hat mit einem kaufvertrag auch nichts zu tun… die ausführungen des tv-menschen waren bei dir offensichtlich vergeblich…
Auch lustig: Der Tester (der typische Stern TV Schlumpf, den
müsste doch ganz Deutschland kennen oder?) hinterläßt einen
netten Brief „Hallo liebe Politesse, bin im Cafe“ und stellt
sein Auto mitten im absoluten Halteverbot ab. Aussage unserer
Hrn. Höcker: Dann darf sie auch keinen Strafzettel schreiben,
sondern muß den Fahrer im Cafe suchen. Aha…
dazu gibt es auch rechtsprechung, und ?
in manchen fällen wurde es bejaht, dass versucht wird, den fahrer/halter zu erreichen, wenn er schnell und sicher erreicht werden kann. das soll sich innerhalb der verhältnismäßigkeit bewegen bzw. ein fehlender versuch wäre ermessensfehlerhaft.
andere gerichte sagen hingegen, dass es nicht zumutbar ist, den rechtswidrigen zustand aufrecht zu erhalten und erst den störer zu ermitteln.
was ist nun an den aussagen „falsch“ ? es ist nur eine teilwidergabe der rechtsprechung.
Die Behauptung, man dürfe die Tüte aufreißen. Das darf man selbstverständlich nicht.
es gibt auch nach dem öffnen der tüte
keinen kontrahierungszwang im privatrecht.
dass man im ergebnis letztlich den wert/gewinn erbringen muss,
hat mit einem kaufvertrag auch nichts zu tun…
Den Laien interessiert nur, dass er zahlen muss. Es ist sehr haarspalterisch, hier darauf hinzuweisen, dass man die Tüte nicht kaufen muss. Das ist rechtlich natürlich richtig, aber eben auch irreführend.
Die Behauptung, man dürfe die Tüte aufreißen. Das darf man
selbstverständlich nicht.
Naja - man darf halt schon… Aber:
es gibt auch nach dem öffnen der tüte
keinen kontrahierungszwang im privatrecht.
dass man im ergebnis letztlich den wert/gewinn erbringen muss,
hat mit einem kaufvertrag auch nichts zu tun…
Den Laien interessiert nur, dass er zahlen muss. Es ist sehr
haarspalterisch, hier darauf hinzuweisen, dass man die Tüte
nicht kaufen muss. Das ist rechtlich natürlich richtig, aber
eben auch irreführend.
Hier gebe ich dir auf jeden Fall recht. An diesen Haarspaltereien haben auch nur Juristen Spaß. Das Problem, wenn man so einen „Quatsch“ auf Laien los lässt: Die kriegen nur die Hälfte mit. Ausbaden müssen es dann die armen, eh schon unterbezahlten Leuts, die an der Front sitzen: Verkäuferin, Kassiererin, Frisör, Kellner… (Es sind nämlich zu 95% genau diese Bereiche, die solche Tipps betreffen)
Da es hier noch nicht einmal darum geht, dass dem Kunden ein Recht präsentiert wird, von dem er was hätte (wie gesagt - zahlen muss er!), halte ich solche „Aufklärung“ und gerade dann auch noch in so reißerischer Form für falsch.
es gibt auch nach dem öffnen der tüte
keinen kontrahierungszwang im privatrecht.
dass man im ergebnis letztlich den wert/gewinn erbringen muss,
hat mit einem kaufvertrag auch nichts zu tun…
… und darum ist der Witz bei der Sache, dass man auf diese Weise noch nicht einmal das Eigentum an der Sache erwirbt. Man reißt also eine Chipstüte auf, muss an der Kasse den Preis dafür bezahlen und dann zusehen, wie der Kassierer die Chips in den Müll wirft, ohne dass man etwas dagegen tun kann. Tolle Variante, aber Hauptsache, man hat den Verkäufer rechtlich belehren können.
die
ausführungen des tv-menschen waren bei dir offensichtlich
vergeblich…
… der Herr ist zwar alle drei Wochen bei Stern-TV zu Gast, aber deswegen noch lange kein „TV-Mensch“ im Sinne von „Journalist“. Er müsste wissen, dass seine Ausführungen irreführend sind und das schlechte Bild vom Haarspalter und Rechthaber, das Juristen in der Öffentlichkeit genießen, noch verstärken. Aber gut, da ist er nciht der einzige Anwalt, dem das egal ist.
Auch lustig: Der Tester (der typische Stern TV Schlumpf, den
müsste doch ganz Deutschland kennen oder?) hinterläßt einen
netten Brief „Hallo liebe Politesse, bin im Cafe“ und stellt
sein Auto mitten im absoluten Halteverbot ab. Aussage unserer
Hrn. Höcker: Dann darf sie auch keinen Strafzettel schreiben,
sondern muß den Fahrer im Cafe suchen. Aha…
dazu gibt es auch rechtsprechung, und ?
Wo gibt es die? Die zeige mir aber bitte mal.
in manchen fällen wurde es bejaht, dass versucht wird, den
fahrer/halter zu erreichen, wenn er schnell und sicher
erreicht werden kann. das soll sich innerhalb der
verhältnismäßigkeit bewegen bzw. ein fehlender versuch wäre
ermessensfehlerhaft.
Für die Verhängung eines Verwarngeldes? Never! Die Ordnungswidrigkeit ist doch begangen worden, das Auto steht im Haltverbot, fertig. Wann der Fahrer das dann wegfährt, ist dann unerheblich.
Die Behauptung, man dürfe die Tüte aufreißen. Das darf man
selbstverständlich nicht.
Naja - man darf halt schon… Aber:
Nein, darf man nicht. Wieso sollte man das denn dürfen? Die Tüte gehört dem Ladenbesitzer, wenn man die beschädigen will, dann kann man sie ERST kaufen und DANN damit machen, was man will. Vorher ist es eine strafbare Handlung.
Die Behauptung, man dürfe die Tüte aufreißen. Das darf man
selbstverständlich nicht.
Naja - man darf halt schon…
Nein, darf man nicht, § 903 BGB. Darüber müssen wir doch hoffentlich nicht lange diskutieren. Wenn du eine Chipstüte dein Eigen nennst, darf ich sie auch nicht einfach aufreißen.
Da es hier noch nicht einmal darum geht, dass dem Kunden ein
Recht präsentiert wird, von dem er was hätte (wie gesagt -
zahlen muss er!), halte ich solche „Aufklärung“ und gerade
dann auch noch in so reißerischer Form für falsch.
Und es ist eben auch kein „Recht“, die Tüte aufzureißen; es ist explizit Unrecht. Es ist eine Sachbeschädigung, es ist eine Besitzstörung, es ist eine Eigentumsverletzung.
Auch lustig: Der Tester (der typische Stern TV Schlumpf, den
müsste doch ganz Deutschland kennen oder?) hinterläßt einen
netten Brief „Hallo liebe Politesse, bin im Cafe“ und stellt
sein Auto mitten im absoluten Halteverbot ab. Aussage unserer
Hrn. Höcker: Dann darf sie auch keinen Strafzettel schreiben,
sondern muß den Fahrer im Cafe suchen. Aha…
dazu gibt es auch rechtsprechung, und ?
in manchen fällen wurde es bejaht, dass versucht wird, den
fahrer/halter zu erreichen, wenn er schnell und sicher
erreicht werden kann. das soll sich innerhalb der
verhältnismäßigkeit bewegen bzw. ein fehlender versuch wäre
ermessensfehlerhaft.
Stop mal, ich kenne das nur so, dass es dabei ums Abschleppen geht.
Etwa mit der Begründung: Wenn man jemanden abschleppen lassen will, genau so gut aber den Fahrer mit vergleichbarem oder sogar weniger Aufwand erreichen könnte, dann ist es unverhältnissmäßig, statt 10m rüber ins Cafe zu gehen und 2min später den Wagen weg zu haben den Abschlepper zun rufen und den Wagen erst vllt. 30min später weg zu setzen.
Und ich habe mal davon gehört, dass dann „im Gegenzug“ nicht mehr von Fahrlässigkeit ausgegangen wird, sondern vom vorsätzlichen Falschparken und dann das VG entsprechend erhöht wurde.
Dass man als Falschparker kein VG zahlen muss, wenn man einen Zettel schreibt (sinngemäß): „Hi, ich weiß, ich stehe im Halteverbot, aber Sie können mich ja mal im Cafe nebenan suchen, ich bin der große Blonde mit den schwarzen Schuhen“ halte ich für ein Märchen.
„Auf Grund der manchmal unübersichtlichen Beschilderung und des Stresses, den unsere Fahrer im Kundendienst ausgesetzt sind, kann es vorkommen, dass dieses Fahrzeug unbeabsichtigt falsch abgestellt wurde. Sie können den Fahrer jedezeit unter 0171-XXXXXXX erreichen, er wird dann sofort kommen und das Fahrzeug umsetzen.“
Das wäre doch ein netter Versuch, zumindest um die Kosten für das Abschleppen / Umsetzen herum zu kommen?
es gibt auch nach dem öffnen der tüte
keinen kontrahierungszwang im privatrecht.
dass man im ergebnis letztlich den wert/gewinn erbringen muss,
hat mit einem kaufvertrag auch nichts zu tun…
Den Laien interessiert nur, dass er zahlen muss. Es ist sehr
haarspalterisch, hier darauf hinzuweisen, dass man die Tüte
nicht kaufen muss. Das ist rechtlich natürlich richtig, aber
eben auch irreführend.
da hast du natürlich recht, levay.
aber ich würde es nicht haarspalterei nennen. es ist schließlich ein rechtsprinzip.
genauso könnte man sagen „wozu braucht man das abstraktionsprinzip“. den laien interessiert es nicht, ob ein verpflichtungsgeschäft und verfügungsgeschäft gibt. er will z.b. einfach nur das geschäft anfechten.
dass kein kauf oder ein eigentumsübergang stattgefunden hat, spielt aber schon eine rolle z.b. wer nach dem öffnen eigentümer ist bzw. welche rechte ihm zustehen.
Den Laien interessiert die eine Frage: Darf ich im Laden eine Tüte aufreißen und probieren? Oder muß ich sie dann kaufen?
Klar kann man jetzt solange rumfummeln, bis die Antwort lautet „Nein, kaufen muß man sie nicht“, aber der Endeffekt ist für den Kunden genau derselbe, er muß die Tüte bezahlen.
ich verstehe nicht ganz, inwiefern das etwas mit meinem beitrag zu tun hätte ?
im übrigen braucht man für diese lösung nicht lange rumfummeln, sondern nur das gesetz lesen.
außerdem müssen kaufpreis und schadensersatz nicht zwangsläufig bzgl. der höhe identisch sein. und wenn wir schon aus der sicht eines laien argumentieren, dann wird es für ihn doch eine rolle spielen, ob er ggf. billiger aus der sache rauskommt, oder nicht ?
ich verstehe nicht ganz, inwiefern das etwas mit meinem
beitrag zu tun hätte ?
Es ist eben Haarspalterei. Beim Laien kommt an: „Ihr könnt das ruhig machen, es passiert nichts.“ Und das ist falsch. Nur die konkreten Worte („Ihr müsst es nicht *kaufen*“) sind richtig. Haarspalterei.
außerdem müssen kaufpreis und schadensersatz nicht
zwangsläufig bzgl. der höhe identisch sein.
außerdem müssen kaufpreis und schadensersatz nicht
zwangsläufig bzgl. der höhe identisch sein.
Ich bleibe bei § 252 BGB.
ja dachte ich mir
dennoch ist § 252 S.2 bgb nur eine beweiserleichterung. gelingt der beweis, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge wahrscheinlich war, nicht, dann gibt es auch keinen ersatz.
das würde ich etwa annehmen, wenn die chips abgelaufen waren und so abwegig finde ich den fall gar nicht.
damit fallen schadensersatz und kaufpreis auseinander. ich bin kein laie, daher weiß ich auch nicht, ob der lösungsweg für ihn jetzt von bedeutung ist.
mir ist klar, dass das als haarspalterei abgetan wird bzw. juristen einen solchen ruf genießen und das mag auch teilweise richtig sein.
außerdem glaube ich nicht, dass man an dieser einstellung etwas ändern kann, abgesehen davon dass es mir egal ist.
dennoch finde ich, dass diese ansicht auf einer fehlerhaften bewertung der bevölkerung beruht, den teil der bevölkerung, den man als „laie“ bezeichnet.
das ergebnis allein spielt vielleicht in der schulmathematik eine rolle, aber nicht in jura…
dennoch ist § 252 S.2 bgb nur eine beweiserleichterung.
gelingt der beweis, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge wahrscheinlich war, nicht, dann gibt es auch keinen
ersatz.
Welcher vernünftige Zweifel besteht denn hier? Würdest du als Richter ernsthaft von einem non liquet ausgehen? Ich nicht! Der gewöhnliche Lauf der Dinge ist: wird verkauft.
das würde ich etwa annehmen, wenn die chips abgelaufen waren
und so abwegig finde ich den fall gar nicht.
Und du glaubst, darauf wollte die Fernsehsendung hinaus?
dennoch ist § 252 S.2 bgb nur eine beweiserleichterung.
gelingt der beweis, welcher Gewinn nach dem gewöhnlichen Lauf
der Dinge wahrscheinlich war, nicht, dann gibt es auch keinen
ersatz.
Welcher vernünftige Zweifel besteht denn hier? Würdest du als
Richter ernsthaft von einem non liquet ausgehen? Ich nicht!
Der gewöhnliche Lauf der Dinge ist: wird verkauft.
richtig, hier hast du auch völlig recht. das habe ich auch nicht in zweifel gezogen ?!
es ging mir um die grundaussage des erstellers, dass es beim aufreißen von produkten im supermarkt unerheblich ist, ob ein vertrag zustande kam oder nicht, der käufer müsse letztlich wie bei einem kauf bezahlen.
das würde ich etwa annehmen, wenn die chips abgelaufen waren
und so abwegig finde ich den fall gar nicht.
Und du glaubst, darauf wollte die Fernsehsendung hinaus?
mich interessiert die fernsehsendung nicht im geringsten, sondern der fall und die pauschalisierung des erstellers, dass nur das ergebnis zähle.