Na ja, das ist z. B. der Fall nach dem klassischen „Berliner Testament“.
Überlebender Ehepartner erbt alles, Kinder eigentlich erst nach dessen Tod.
Allerdings kann das Kind hier bereits das Pflichtteil verlangen.
Man kann es erschweren, es einzufordern, aber letztlich nicht verhindern.
Und dann kann es zu der Situation kommen, dass der überlebende Ehepartner eben doch das selbst bewohnte Haus verkaufen oder zumindest beleihen muss um das Pflichtteil auszuzahlen.
Hat eigentlich ein Kind das Recht, seinen Erb-Pflichtanteil zu Lebzeiten eines Elternteils einzufordern? Ich habe sowas gehört und kann mir das gar nicht vorstellen. In vielen Fällen würde das ja zum Beispiel bedeuten, dass das vom Elternteil bewohnte, einzige Haus verkauft werden müsste. Wer weiß was?
nehmen wir mal an es gibt nur ein Erbberechtigtes Kind und nach einer Scheidung hat der verstorbene Elternteil wieder geheiratet.
Dann erbt, sofern nichts anderes per Testament verfügt ist, der neue Partner die Hälfte und das Kind die andere Hälfte des Vermögens des/r Verstorbenen.
Gesetzt den Fall, dass Haus gehörte allein der/m Verstorbenen, dann gehört nun das Haus zur Hälfte dem Kind. Falls man das Haus nicht sinnvoll materiell aufteilen kann, etwa in zwei Doppelhaushälften, dann entsteht dadurch eine Eigentümergemeinschaft.
Das Kind kann nun
1.a seine Hälfte an den Ehepartner verkaufen - was dann wohl so etwas wie ein ausbezahlen wäre,
1.b wenn es jemanden findet der eine Eigentumsgemeinschaft mit dem Ehepartner eingehen möchte auch an dritte. Meines Wissens hätte hier aber der Ehepartner ein Vorkaufsrecht zu ortsüblichen Preisen, selbst wenn ein dritter Bieter mehr zahlen würde.
den Hausanteil behalten und für die Nutzung durch den Ehepartner eine Entschädigung verlangen, also sozusagen die halbe Miete für das Haus (ggf. wird das sogar vom Finanzamt als „geldwerter Vorteil“ angesetzt, wenn man es nicht macht).