Hat Krankheitsvertr. Recht auf Vertretungsdienste

Ein AN meldet sich krank, es ist noch nicht klar wie lange er krankgeschrieben wird, geht deshalb zum Arzt und wird krankgeschrieben. Eine Krankheitsvertretung wird in einem sog.Notfallplan im Betrieb eingeteilt. Der Erkrankte kann allerdings früher als erwartet seine Arbeit wieder aufnehmen. Hat die im Notfallplan eingeteilte Krankheitsvertretung nun das Recht darauf zu bestehen die Ersatzdienste zu erbringen, zu Lasten des vorher erkrankten, auch wenn dem vorher erkrankten deutliche Nachteile entstehen wie zB Negativ- oder auch Minusdienste, die der dann irgend wann wieder aufarbeiten muß? Kann das wirklich so sein?

Definiere mir doch bitte Notfalplan.
Ist die Vertretung bereits AN im Betrieb?
Oder wurde die Vertretung extra befristet eingestellt?

Hallo Simonard, leider kann ich dir keine Antwort auf deine Frage geben, da es nicht mein Wissensgebiet ist.

Alles Gute
Cosma

leider kenne ich mich nicht damit aus. MvG

Hallo Hase angenehm

Definiere mir doch bitte Notfalplan.
Notfallplan bedeutet,daß jemand im Team die Dienste des Erkrankten übernimmt, daß quasi ein neuer Dienstplan geschrieben wird. Was aber nicht bedeutet, daß das von einer Person geleistet werden muß, sondern alle Mitglieder des Teams teilen sich nach individueller Machbarkeit die Dienste des Erkrankten.
Ist die Vertretung bereits AN im Betrieb?
Ja!
Oder wurde die Vertretung extra befristet eingestellt?

Nein!

Also wenn der AN wieder vollarbeitsfähig ist, dann hat er keine „Lasten“ zu befürchten.
Er hat dann grds einen Anspruch auf seine vertragliche Vergütung (siehe dazu §611 BGB; §615 BGB i.V.m §§294-297 BGB)
Eventuelle Überstunden oder sonstige nicht vertraglich geregelte Vergünstigungen würden ihm allerdings (wahrscheinlich) entgehen
Und zu der Vertretung, so wie es beschrieben wurde scheint die Vertretung -ohne das der ArbeitsVertrag geändert wurde- durch Direktion (§106 GewO) veranlasst wurde.
Der ArbeitGeber kann also jeder Zeit den Vertretung wiederrufen.

Abschließend also (nach meiner Einschätzung der knappen Sachlage):

Der AN hat (wenn arbeitsfähig) zu mindest ein Recht auf Vergütung.

Die Vertretung hat kein Recht die Erbringung des Ersatzdienstes zu leisten (ausser, sie ist durch eine Änderung im ArbeitsVertrag bestimmt)

Hallo „Hase angenehm“,
Danke für die Antwort, so hebe ich es mir doch auch vorgestellt.
Gruß simonard