Kind A erfährt mit 25 Jahren dass Vater B nicht der Erzeuger C ist. In der Geburtsurkunde steht der Vater B. Erzeuger C lebt im Ausland, hat nie einen Cent bezahlt, weiß jedoch von der Vaterschaft.
Kann Kind A bei Erzeuger C irgendwelche Ansprüche geltend machen? Wenn ja wie muss es Vorgehen?
Vater B kann gegen C Ansprüche stellen. Er kann grundsätzlich
den Unterhalt nachfordern.
auf welcher grundlage das denn ? bereicherungsrecht (entreicherung ?) ?
übrigens ist nur die biologische mutter immer mutter im rechtssinne, der biologische vater aber nicht zwingend vater im rechtssinne (und damit nicht immer unterhaltspflichtig), §§ 1592ff. bgb. somit sollte überhaupt geprüft werden, ob ein unterhaltsanspruch der sache nach gegen c besteht, §§ 1601ff. bgb.
Ein „Vater“ dem man ein Kind untergeschoben hatte,kann nicht den Unterhalt beim Erzeuger einklagen,nachdem er die Vaterschaft feststellen lies ?
Ein Mann,der so lange Jahre fälschlich Unterhalt für sein angebliches Kind zahlte,hat m.E. aber durchaus so einen Anspruch gegen den echten Vater durchgesetzt. Oder war es gegen die Mutter ?
An solche Berichte über Gerichtsurteile erinnere ich mich.
Ein „Vater“ dem man ein Kind untergeschoben hatte,kann nicht
den Unterhalt beim Erzeuger einklagen,nachdem er die
Vaterschaft feststellen lies ?
wenn die vaterschaft vom erzeuger im dafür vorgesehenen verfahren anerkannt hat, dann sind bereichenrugsrechtliche ansprüche des nichtvaters logisch…
wenn aber der nichterzeuger vater im rechtssinne ist, dann hatte grds. eine unterhaltspflicht, die er erfüllt hat. damit kann er auch nichts von einem dritten zurückverlangen…
Ein Mann,der so lange Jahre fälschlich Unterhalt für sein
angebliches Kind zahlte,hat m.E. aber durchaus so einen
Anspruch gegen den echten Vater durchgesetzt. Oder war es
gegen die Mutter ?
An solche Berichte über Gerichtsurteile erinnere ich mich.
falls du das/die urteil(e) noch findest, kannst du es/sie ja posten.
Auch wenn es grundsätzlich um eine andere Frage ging, wird
aber doch festgestellt, dass Rückforderungsansprüche bestehen,
oder nicht?
ich habe das urteil nur überflogen, aber letztlich geht es doch um folgendes:
die vaterschaft wurde vom nichterzeuger anerkannt (er war nicht mit der beklagten verheiratet, § 1592 nr.2 bgb), dann erfolgte eine erfolgreiche anfechtung der vaterschaft, §§ 1600ff. bgb.
somit war der nichterzeuger von anfang an nichtvater und unterlag von anfang an keiner unterhaltspflicht, d.h. er hat ohne rechtsgrund unterhalt geleistet.
in dieser konstellation ist klar, dass der nichterzeuger/nichtvater einen anspruch auf rückgewähr hat, da seine zahlungen dem erzeuger (dann vaterschaftsfeststellung § 1600d bgb) zugute gekommen ist.
beim vorliegenden fall ist der wesentliche unterschied aber, dass der nichtvater noch immer vater iSd § 1592 nr.1 bgb (verheiratet) ist und damit unterhaltsverpflichtet ist. erst wenn dieser nichterzeuger die vaterschaft erfolgreich anficht und festgestellt wird, dass der erzeuger vater ist, können wir über regressansprüche reden.
solange aber der nichterzeuger vater im rechtssinne bleibt, kann er keine ansprüche geltend machen. im gegenteil bleibt er weiterhin zum unterhalt verpflichtet.