Hat man recht vor dem Arbeitsgericht?

Hallo ihr Lieben,

stellt euch mal folgende Situation vor:

Ein Auszubildener hat 2,5 Jahre lang bis zum 17.01.2011 eine Ausbildung bei einem Unternehmen gemacht. In dieser Zeit wurden Weihnachts - und Urlaubsgeld bezahlt. Ab dem 18.01.2011 wurde dann ein befristeter Arbeitsvertrag ausgefertigt. Aus diesem heraus kündigte der Arbeitnehmer zum 01.03.2011, da es in dem Ausbildungsunternehmen mehrfach zu Mobbing kam.

Der Arbeitnehmer hat dann zum Kündigungszeitpunkt 2 qualifizierte Zeugnisse angefordert.

Diese kamen auch, jedoch nach der meinung des AN nicht qualifiziert.

Das Ausbildungszeugnis enthielt lediglich Angaben über Ihre Person, Dauer und Art der Ausbildung und den Satz " Wurde nach richtlinien der ausbildungsordnung ausgebildet." Das ist doch kein qualifiziertes Zeugnis???

Das Zeugnis für die letzten 3 Monate im Arbeitsverhältnis, weichte aufeinmal 2-3 Noten vom Azubizeugnis ab.
Kann das sein?

Und dann sollte sie noch das Weihnachtsgeld von DEZ 2010 zurückzahlen. Ist das rechtens?

Wie seht ihr das?

Per Einschreiben wurde schon 2 x mal gebeten, dass zeugnis zu ändern.
Jetzt kommt der Gerichtstermin, hätte man da chancen?

Hallo,
über das Arbeitszeugnis „Azubi“ kann man streiten. Im wesentlichen gibt doch aber das Prüfungszeugnis Auskunft über die Leistung. Hier sind in der Regel nur die Verhaltensbedingten Schlussbemerkungen interessant. „stets freundlich usw“, das Weihnachtsgeld sehe ich tatsächlich in der Regel als zurückzahlbar an. Genauer weiss der Tarifvertrag der für AN gilt.

Ansonsten bitte wenn es eh vor Gericht landet eher den Anwalt konsultieren.

Gruss

Hallo ihr Lieben,

stellt euch mal folgende Situation vor:

Ein Auszubildener hat 2,5 Jahre lang bis zum 17.01.2011 eine
Ausbildung bei einem Unternehmen gemacht. In dieser Zeit
wurden Weihnachts - und Urlaubsgeld bezahlt. Ab dem 18.01.2011
wurde dann ein befristeter Arbeitsvertrag ausgefertigt. Aus
diesem heraus kündigte der Arbeitnehmer zum 01.03.2011, da es
in dem Ausbildungsunternehmen mehrfach zu Mobbing kam.

Der Arbeitnehmer hat dann zum Kündigungszeitpunkt 2
qualifizierte Zeugnisse angefordert.

Diese kamen auch, jedoch nach der meinung des AN nicht
qualifiziert.

Das Ausbildungszeugnis enthielt lediglich Angaben über Ihre
Person, Dauer und Art der Ausbildung und den Satz " Wurde nach
richtlinien der ausbildungsordnung ausgebildet." Das ist doch
kein qualifiziertes Zeugnis???

Das Zeugnis für die letzten 3 Monate im Arbeitsverhältnis,
weichte aufeinmal 2-3 Noten vom Azubizeugnis ab.
Kann das sein?

Rechtsgrundlage für das Ausbildungszeugnis ist §16 Abs. 1 und Abs.2 S.2. BBiG. Es muss auf Verlangen Angaben über Verhalten und Leistung enthalten (also qualifiziertes Zeugnis)

Rechtsgrundlage für das Arbeitszeugnis ist §630 S.1 u.2 BGB und §109 Abs. 1 S.3 GewO.
Das Zeugnis muss auch bei kurzer Beschäftigungsdauer von wenigen Wochen auf Verlangen qualifiziert sein. Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 4 Sa 1485/00)

Zur Beurteilung gibt es folgende Beweislastregel.
Der Arbeitnehmer schuldet im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Daraus ergibt sich das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein durchschnittliches Arbeitszeugnis erteilen muss. (also Note 3). Behauptete der AN er war im AV besser als eine 3, also 1 oder 2 dann hat er die Beweislast vor Gericht. Ist der AG dagegen der Auffassung der AN war schlechter als Note 3, also 4,5,6 dann hat er die Beweislast vor Gericht.

Ich sehe das Ausbildungsverhältnis zum Arbeitsverhältnis getrennt. Es sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse und können deshalb auch bei der Benotung abweichen.
Jedoch wird ein Richter schon darauf hinwirken einem jungen Menschen zu helfen vom AG ein anständiges Zeugnis zu erhalten, da die Zukunft von einem solchen ersten Zeugnis elementar abhängt.

Und dann sollte sie noch das Weihnachtsgeld von DEZ 2010
zurückzahlen. Ist das rechtens?

Ja das kann sein. Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld wird nicht nur für die vergangene Leistung gezahlt, sondern auch für zukünftig zu erwartende Leistungen(Treue usw.). Wenn der zünftige Anteil nicht mehr eintreten kann, wegen dem Ausscheiden vor dem 31.03.2011, dann kann das komplette Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld für 2010 zurückgefordert werden. Dies muss aber auch so im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag (falls relevant) drin stehen.

Wie seht ihr das?

Per Einschreiben wurde schon 2 x mal gebeten, dass zeugnis zu
ändern.
Jetzt kommt der Gerichtstermin, hätte man da chancen?

Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.

Gruß

Marcus

mit dem Weihnachtsgeld hast du keine Chance…mit dem Zeugnis könntest durchkommen.

Hallo,
ich glaube, da fehlen wesentliche Informationen, um eine adäquate Antwort geben zu können.
Tut mir leid, schöne Grüße
Phantomin

Hallo,

wenn ich das richtig verstehe, ist ab dem 18.01. ein neuer befristeter Vertrag zustande gekommen, weil die Ausbildung beendet ist,oder? Wenn im neuen Vertrag nicht Weihnachts- und Urlaubsgeld geregelt sind und das Unternehmen keinem Tarifvertrag unterlegt, der das festschreibt, ist die Jahressonderzahlung eine freiwillige Leistung des AG. Das Weihnachtsgeld aus 2010 muss meines Wissens zurück geszahlt werden, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 01.04. des darauffolgenden Jahres gekündigt/aufgehoben wird. Und zum Zeugnis: Es besteht ein Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis, aber soll ich ehrlich sein, ich musste mir sogar schon mal eines selber schreiben, auch eine Firma, in der ich ein Mobbingopfer war. Also drauf geschissen.

Ich hoffe, ich konnte helfen und wünsche viel Erfolg.

Hallo,
tja, abwarten, der Terrmin steht soch.

MFG

Hallo,

  1. es besteht auf Wunsch des Arbeitnehmers ein Anspruch auf ein angemessenes, ausführliches Arbeitszeugnis. Im Zweifelsfall kann der zuständige Richter den Wortlaut vorgeben.

  2. Rückzahlung Weihnachtsgeld, müsste in deinem Arbeitsvertrag (freiwillige Leistungen des Arbeitgebers) geregelt sein.

Gruß

Schlüser

Hallo,

ich möcht Ihnen empfehlen sich evtl. diesbezüglich auch mal an eine Gewerkschaft zu wenden. Die beraten ja in solchen Dingen gerne Arbeitnehmerfreundlich.
Kann sein das man Mitglied werden muß, aber in solch einem Fall ist es einem ja das auch Wert.

Wünsch Ihnen viel Glück
Viele Grüße

Hallo,

unbedingt Rechtschutz einfordern (Gewerkschaft o. anderer Rechtsanwalt)
Weihnachtsgeld: ES kommt darauf an, was im Arbeitsvertrag steht. Und es kommt darauf an, für was er das 13. bekommen hat. Für die Ausbildung (dann wäre ja der Ausbildungsvertrag ausgelaufen) oder für die neue Anstellung? Daher Arbeitsvertrag.
Das Zeugnis muss er sehr wohl ändern. Klagt!!!

Viel Glück, und schließt euch/du einer Gewerkschaft an… das Arbeitsleben ist noch lang… und hier ist erst der Anfang. Die Zeiten von früher sind vorbei :wink:)

Hallo,

leider kann ich erst jetzt deine Frage beantworten.
Jedoch kann ich zu dieser Problematik nicht viel erklären ,jedoch sollte dies dein Anwalt tun …

Du hast auf jeden Fall Anspruch auf ein wohlwollendes Ausbildungszeugnis.

Alles Weitere kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden, da hierzu zu wenig Informationen vorliegen.

Das Weihnachtsgeld wurde aus einem anderen Vertrag heraus gezahlt und kann nicht aus dem gekuendigten Arbeitsverhaeltnis zurueck gefordert werden.

Das Zeugnis der Ausbildung ist eine Frechheit, so einen Ausbilder hatte ich damals auch. Ich habe dann mein Zeugnis selbst vorformuliert und es eingereicht beim Arbeitgeber. Das ist dann auch so geschrieben worden.

Viel Erfolg

Hallo,

bedaure, hier kann ich leider nicht helfen.

Mit freundlichen Grüßen

Hallo M. Jahnes,

zuerst zur Frage nach dem Arbeitszeugnis.

Nach BGB, HGB, GewO hat jeder Beschäftigte nach Beendigung des Arbeitsverhälrnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. Bei ausdrücklicher Aufforderung auf ein „qualifitiertes Zeugnis“.

Dieses hat Angaben über die Beschäftigungsdauer, die genaue Tätigkeit und über die persönliche Leistung ( z.B. körperliches und geistiges Leistungsvermögen, fachliche Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, Arbeitsweise, Arbeitsqualifikation, Belastbarkeit, Verantwortungsbewusstsein, Slbständigkeit, Kooperationsfähigkeit, Einsatzbereitschaft und weitere Merkmale; sowie Angaben über die „Führung“ - das dienstliche Verhalten bei der Arbeit (z.B. Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Mitarbeitern, Geschäftspartnern/Kunden, Pünktlichkeit, Ehrlichkeit).

Zur Frage der Rückzahlung des Weihnachtsgeldes:

Die Zahlung von Weinachtsgeld ist in Tarifvertägen bzw, in Betriebsvereinbahrungen geregelt, dabei kann festgelegt sein, dass bei Kündigung durch den AN innerhalbe einer festgelgten Frist nach der Auszahlung, das Weinachtsgeld zurückgezahlt werden muss. Wenn dies zutrifft ist die Forderung rechtens.

Mit freundlichen Grüßen

Josef Vogt