Hallo ihr Lieben,
stellt euch mal folgende Situation vor:
Ein Auszubildener hat 2,5 Jahre lang bis zum 17.01.2011 eine
Ausbildung bei einem Unternehmen gemacht. In dieser Zeit
wurden Weihnachts - und Urlaubsgeld bezahlt. Ab dem 18.01.2011
wurde dann ein befristeter Arbeitsvertrag ausgefertigt. Aus
diesem heraus kündigte der Arbeitnehmer zum 01.03.2011, da es
in dem Ausbildungsunternehmen mehrfach zu Mobbing kam.
Der Arbeitnehmer hat dann zum Kündigungszeitpunkt 2
qualifizierte Zeugnisse angefordert.
Diese kamen auch, jedoch nach der meinung des AN nicht
qualifiziert.
Das Ausbildungszeugnis enthielt lediglich Angaben über Ihre
Person, Dauer und Art der Ausbildung und den Satz " Wurde nach
richtlinien der ausbildungsordnung ausgebildet." Das ist doch
kein qualifiziertes Zeugnis???
Das Zeugnis für die letzten 3 Monate im Arbeitsverhältnis,
weichte aufeinmal 2-3 Noten vom Azubizeugnis ab.
Kann das sein?
Rechtsgrundlage für das Ausbildungszeugnis ist §16 Abs. 1 und Abs.2 S.2. BBiG. Es muss auf Verlangen Angaben über Verhalten und Leistung enthalten (also qualifiziertes Zeugnis)
Rechtsgrundlage für das Arbeitszeugnis ist §630 S.1 u.2 BGB und §109 Abs. 1 S.3 GewO.
Das Zeugnis muss auch bei kurzer Beschäftigungsdauer von wenigen Wochen auf Verlangen qualifiziert sein. Landesarbeitsgerichts Köln (Az.: 4 Sa 1485/00)
Zur Beurteilung gibt es folgende Beweislastregel.
Der Arbeitnehmer schuldet im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber eine durchschnittliche Arbeitsleistung. Daraus ergibt sich das der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer ein durchschnittliches Arbeitszeugnis erteilen muss. (also Note 3). Behauptete der AN er war im AV besser als eine 3, also 1 oder 2 dann hat er die Beweislast vor Gericht. Ist der AG dagegen der Auffassung der AN war schlechter als Note 3, also 4,5,6 dann hat er die Beweislast vor Gericht.
Ich sehe das Ausbildungsverhältnis zum Arbeitsverhältnis getrennt. Es sind zwei verschiedene Rechtsverhältnisse und können deshalb auch bei der Benotung abweichen.
Jedoch wird ein Richter schon darauf hinwirken einem jungen Menschen zu helfen vom AG ein anständiges Zeugnis zu erhalten, da die Zukunft von einem solchen ersten Zeugnis elementar abhängt.
Und dann sollte sie noch das Weihnachtsgeld von DEZ 2010
zurückzahlen. Ist das rechtens?
Ja das kann sein. Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld wird nicht nur für die vergangene Leistung gezahlt, sondern auch für zukünftig zu erwartende Leistungen(Treue usw.). Wenn der zünftige Anteil nicht mehr eintreten kann, wegen dem Ausscheiden vor dem 31.03.2011, dann kann das komplette Weihnachts- bzw. Urlaubsgeld für 2010 zurückgefordert werden. Dies muss aber auch so im Arbeitsvertrag bzw. Tarifvertrag (falls relevant) drin stehen.
Wie seht ihr das?
Per Einschreiben wurde schon 2 x mal gebeten, dass zeugnis zu
ändern.
Jetzt kommt der Gerichtstermin, hätte man da chancen?
Hoffe ich konnte dir weiterhelfen.
Gruß
Marcus