Hat meine Tochter Anspruch auf elternunabhängiges Bafög?

Eine junge Dame, 19 Jahre alt, hat im Sommer ihr Fachabitur einschließlich einem vollständigen Berufsabschluss an einem privaten Berufskolleg erlangt. Diese Ausbildung wurde vom Vater finanziert. Die Kindsmutter (geschieden) hat seit dem 18. Lebensjahr keine Leistungen mehr erbracht. Nun möchte die junge Dame nach 1/2 oder 1 Jahr Pause ein Studium an einer anerkannten Fachhochschule beginnen, dass auf dem erlangten Berufsabschluss aufbaut. Nach Auskunft der FH sind die Studierenden grundsätzlich Bafög-berechtigt. Neben dem Semesterbeitrag fallen auch noch Studiengebühren in Höhe von monatlich 420 € an. Die Frage ist nun die, ob die junge Dame dem Grunde noch gegenüber den Eltern Ansprüche auf weiteren Unterhalt hat oder ob bei dieser Konstellation das Bafög unabhängig vom Elterneinkommen beansprucht werden kann.

Für elternunabhangiges Bafög müsste sie nach dem Berufsabschluss mindestens 3 Jahre gearbeitet haben. Außerdem zahlen die doch keine Studiengebühren.

Ob die Eltern da noch unzerhaltspfichtig sind, weiß ich nicht genau, ich denk aber eher ja, da sie sich im gleichen Beruf höher qualifizieren will.

Dass die Eltern allerdings so hohe Studiengebühren zahlen müssen, glaube ich eher nicht, oder gibt es die Ausbildung nur auf Privathochschulen? - Na ja, Unterhaltspflicht ist ein schwieriges Thema.

Vielleicht könnte es auch eine Rolle spielen ob die Tochter in dem einen bzw halben Jahr nur rumgegammelt oder sich intensiv, aber erfolglos um Arbeit bemüht hat oder was.

Ist das so? Er schrieb:

Entschuldige, aber du solltest nicht so oberflächlich lesen.

Ach, sieh an, das hast du doch gelesen!

Ich weiß nicht, was du mir sagen willst. Private Fachhochschulen können doch auch anerkannt sein? Dass es eine Private Hochschule sein muss, habe ich aus den hohen Studiengebühren geschlossen.

Oder worum geht es?


Dort steht u. a.:

  1. Wenn das Kind nach der Lehre eine weitere (Schul-) Ausbildung aufnehmen will, so gilt folgendes:
    Die Rechtsprechung bejaht in der Regel einen weiteren
    Unterhaltsanspruch in den so genannten “Abitur-Lehre-Studium”-Fällen. Es
    handelt sich dabei um den häufigen Ausbildungsgang eines Kindes, das
    erst Abitur macht, dann eine Lehre und anschließend studiert. Obwohl
    eigentlich ja bereits eine Berufsausbildung beendet ist, bejaht der BGH
    in diesen Fällen einen weiteren Unterhaltsanspruch, wenn das Studium in
    einem inhaltlichen Zusammenhang mit der Lehre steht und zeitlich kurz
    nach der Lehre aufgenommen wird. Deshalb besteht z.B. ein
    Unterhaltsanspruch, wenn das Kind nach dem Abitur zunächst eine
    Banklehre macht und dann z.B. Betriebswirtschaft studiert.
    Gegenbeispiel: wenn das Kind zunächst eine Bäckerlehre macht und dann
    Medizin studieren will, fehlt der inhaltliche Zusammenhang, so dass für
    das Studium kein Unterhalt verlangt werden kann. Der zeitliche
    Zusammenhang ist gegeben, wenn das Kind nach der Lehre so schnell wie
    möglich mit dem Studium anfängt. Dabei kann der Zeitraum auch ein Jahr
    betragen, wenn z.B. zu dem Datum, als das Kind seine Lehre beendete, die
    Frist für die Einschreibung an der Hochschule bereits abgelaufen war
    und der betreffende Studiengang nur einmal jährlich angeboten wird.

So wie du das schreibst, hat die Pause allerdings nichts damit zu tun, dass man nur einmal jährlich anfangen kann, also gehe ich davon aus, dass es in eurem Fall zu lang wäre. Ein halbes Jahr könnte unter Umständen noch gehen, wobei sich die Frage stellt, warum sie nicht gleich im Herbst das Studium aufgenommen hat, das wäre wahrscheinlich auch noch möglich gewesen.

Aber du fragtest auch nicht nach Unterhaltspflicht, sondern nach elternunabhängigem BAFöG. Hier ist das, was das Gesetz diesbezüglich vorsieht:
https://www.bafög.de/de/elternunabhaengige-foerderung-196.php

Meiner Meinung nach sieht es mau aus.

Das meinte ich ja. Bzw. es KÖNNEN nur private sein, die anerkannt sind, denn die anderen sind staatlich (oder private, aber nicht anerkannte, doch davon war keine Rede hier). Aber deine Aussage war, „Außerdem zahlen die doch keine Studiengebühren.“ Das gilt für staatliche Universitäten und Fachhochschulen, nicht aber für private!

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Ich verstehe es so, dass gemeint ist, " die vom Bafög" zahlen keine Studiengebühren, was richtig ist.
Du verirrst dich auch mal wieder im Ton.

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Ich habe dich auch unheimlich gern, liebste zahira!

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Nee, hast du nicht, musst du auch nicht.
Hier aber Leute unnötig (!) belehrend vor den Kopf zu stossen und das seriell, und das, bevor in diesem Fall zum Beispiel das Missverständnis überhaupt zu klären versucht wurde, das ist doch defizitärer, als es gut ist, wenn man schon so oberschlau zu verkaufen sich versucht.
Ich frage mich neugierig, woher du die Befugnis dafür nimmst.
Doch kaum daher, dass du in einem ebenfalls defizitären Schulsystem Lehrerin bist.Woher also dann?
Die Macht der Gewohnheit?

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