„da er nach dem tod von ihm nichts haben wollte“ (Hervorhebung
von mir).
Was spricht dagegen, dass der Erbe seinen Erbteil den Miterben
geschenkt hat?
Die Antwort bezog sich lediglich auf die Angaben von Trixi und da steht nix von an Miterben verschenkt haben.
Wenn man das auf Vermutungen beruhende, weiter verfolgen wollte, könnte man dann irgendwann beim notariellen Erbverzichtsvertrag landen.
Gelle?
MfG ramses90
Erst Herschenken und dann Nachkarten giltet nicht
Servus,
ich bin ganz schlicht beim Sachverhalt geblieben, in dem unter anderem zu lesen ist, dass zu der fraglichen Vermögensmasse auch Grundstücke gehörten, die mittlerweile veräußert worden sind.
Es ist keine spekulative Vermutung, sondern ergibt sich aus geltendem Recht, dass der Notar, der die Veräußerung betreut hat, sich davon überzeugt hat, dass die veräußerten Grundstücke dem Veräußerer gehörten.
Jo, und wie ist das wohl gekommen, dass sie ihm gehören?
„Nichts haben wollen“ kann ja aber auch heißen „noch nichts haben wollen“, weil vielleicht die Mutter dann hätte das Haus verkaufen müssen, um den Erben auszuzahlen.
Und auch diese „Schenkung“ hätte doch schriftlich irgendwo festgehalten werden müssen?
Nun ja, da wir nicht alle Umstände kennen, ist sowieso alles nur „rumstochern“. Auf jeden Fall haben solche Schenkungen an nur ausgewählte Familienmitglieder immer ein Geschmäckle.
Und auch diese „Schenkung“ hätte doch schriftlich irgendwo festgehalten werden müssen?
Das ist sicherlich auch geschehen. Der Veräußerer (Mutter?) hätte die Grundstücke aus der fraglichen Vermögensmasse gar nicht veräußern können, wenn sie nicht ihm gehört hätten.
Seinerzeit, nach dem Tod des Vaters, hat der großzügige Miterbe wahrscheinlich grade ein Nickerchen gemacht, als der Notar das mit der unentgeltlichen Abtretung verlesen hat. Kann auch sein, dass er der lieben Mama geglaubt hat, die ihm erklärte, man bräuchte die Abtretung bloß „für die Bank“, die sonst ungeduldig würde und vollstrecken wollte, wenn die Miterben nicht auf ihre Ansprüche an die Grundstücke in der Erbmasse verzichteten.
Solche Aktionen sind bei landwirtschaftlichen Betrieben für die finanzierenden Banken Routine, und ich fände es überraschend, wenn im Gastgewerbe eine Bank die Füße ruhig hielte, wenn das ohnehin wackelige Unternehmen plötzlich noch mit Ansprüchen von Miterben konfrontiert ist.
Aus dem „sehr vielen Geld“ würde übrigens leicht ein Schuh, wenn auf dem Kontoauszug ein S dahinter stünde.
Steht da irgendwo, dass der Vater dem Sohn Grundstück oder Grundstücke vererbt hat, die der Sohn dann wem verschenkt hat?
Und wie der Notar bei der Veräußerung festgestellt hat, dass die Grundstücke dem Veräusserer gehören, könnte schlichtweg darauf beruhen, dass kein neuer Grundbucheintrag statt fand eben weil der Sohn bis dato seinen Anspruch nicht geltend gemacht hat.
Und das ist und bleibt spekulativ was dä Blumenpeder hier von sich gibt und wird auch nicht durch dauerndes drauf herum reiten zum Fakt!
ramses90
soviel wir erfahren haben ist das ganze schon an eine baugeselschaft verkauf wurden, es handelt sich um ein gasthaus und 3 wohnungen mit viel bauland
reicht aus, um zu sehen, dass hier maximal ein nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch besteht. Wenn ein Anspruch auf einen Erbteil bestünde, wäre es zu dieser Veräußerung nicht gekommen.
Tasächlich kannst du erst beim Tod der Mutter etwas „unternehmen“ und über die in deinen Augen ungerechte Vermögensübetragung an Geschwister Pflchtteilsergänzung beanspruchen.
Bis dahin kann deine Mutter über ihr ererbtes und eigenes Vermögen frei verfügen und schuldet dir darüber weder Rechenschaft noch braucht sie deine Zustimmung.
Alles, was innerhalb von 10 Jahren vor ihrem Tod übertragen wurde, wäre, sofern es sich nicht um Schenkungen aus sittlicher Pflicht oder Übertragungen mit Gegenleistung handelt (Pflegepflicht, Pacht, Geschäftsführertätigkeit, Wohnrecht, …), ab dem 2. Jahr der Übertragung jährlich 1/10 im Übertragungswert fallend, dem Nachlass hinzuzurechnen und von diesem somit erhöhten fiktiven Reinnachlasswert kannst zur deiner hälftigen Erbquote Pflichtteil berechnen.