Hat Zahnarzt Anspruch auf Zahlung?

Hallo,

nehmen wir folgendes Beispiel: Ein Mensch hat auf seinem Unterkiefer eine Gebiss-Vollprothese, die durch Implantate fixiert ist. Da aber nach ein oder zwei Jahren die Knöpfe, mit denen das Gebissteil auf die Implantatköpfe gesteckt wird, plötzlich locker werden, geht er zu seinem Zahnarzt, um diese Knöpfe erneuern zu lassen.

Der Zahnarzt hat aber gerade Urlaub, die Arbeit macht ein anderer Arzt, der in derselben Praxis beschäftigt ist. Der aber stellt fest, dass er die richtigen Knöpfe nicht da hat, er wechselt von den vier defekten zwei aus, aber das bringt, da sie nicht stramm genug sind, absolut keine Verbesserung: Schon beim Sprechen lockert sich das Gebissteil, an Essen ist gar nicht zu denken, außer an Kartoffelpüree mit Ketchup.

Der Arzt erklärt, andere Knöpfe bestellen zu müssen, und gibt einen neuen Behandlungstermin – der aber 14 Tage in der Zukunft liegt! Solange dauert es natürlich nicht, bis die Knöpfe geliefert sind, der Termin ist so gewählt, dass der eigentlich zuständige Zahnarzt dann aus dem Urlaub zurück ist. Auf die Probleme, die der Patient in dieser nicht kurzen Zeit hat, wird keinerlei Rücksicht genommen. Der Mensch geht daraufhin zu einem anderen, ihm völlig fremden Zahnarzt, der das Problem innerhalb weniger Minuten löst.

Kurz darauf erhält er zwei Rechnungen: Eine über 65 EU von dem Arzt, dessen Arbeit keinerlei Hilfe brachte, und eine über 98 EU von dem Arzt, der das Problem löste.

Muss die erste Rechnung überhaupt bezahlt werden? Der Patient hat keine Zahlungsprobleme, im Gegenteil: Seine Versicherung würde ihm beide Rechnungen erstatten, sie kennt ja die Hintergründe nicht. Aber er sieht nicht ein, dass der Arzt für solch rücksichtsloses Verhalten Geld bekommt. Er möchte ihm gerne schreiben: Dafür haben Sie nichts verdient!

Kann er das machen und die Zahlung verweigern? Oder hat der Arzt trotz allem Anspruch auf Bezahlung?

Grüße
Carsten

Hallo,

Kann er das machen und die Zahlung verweigern? Oder hat der
Arzt trotz allem Anspruch auf Bezahlung?

der BGH hat entschieden, daß beim Arztbesuch ein Dienst- und kein Werkvertrag zustandekommt. Ein Arzt schuldet also die Behandlung und nicht den Erfolg derselben. Dementsprechend wird ein Arzt für seine Dienstleistung bezahlt und nicht für die Gesundung. Das ist m.E. auch einleuchtend, weil sonst viele schwerkranke Menschen nicht behandelt werden würden, weil der Behandlungserfolg (also die Gesundung) nicht im Vornherein feststeht.

Im fiktiven Fall muß die Rechnung dementsprechend bezahlt werden.

Gruß
C.

Hallo,
für Zahnersatz besteht seitens des Zahnarztes eine Gewährleistungsfrist von zwei Jahren -
wenn also diese „Behandlung“ unter die Gewährleistung fällt, dann darf dafür keine Rechnung erstellt werden. Hier würde ich den Zahnarzt nochmals ansprechen und auch ggf. die Kasse einschalten, wobei allerdings zu berücksichtigen ist, dass die Implantate keine
Kassenleistung sind und deshalb die Kasse da nicht tätig wird.
Gruss
Czauderna

Hallo,

Kann er das machen und die Zahlung verweigern? Oder hat der
Arzt trotz allem Anspruch auf Bezahlung?

der BGH hat entschieden, daß beim Arztbesuch ein Dienst- und
kein Werkvertrag zustandekommt. Ein Arzt schuldet also die
Behandlung und nicht den Erfolg derselben. Dementsprechend
wird ein Arzt für seine Dienstleistung bezahlt und nicht für
die Gesundung. Das ist m.E. auch einleuchtend, weil sonst
viele schwerkranke Menschen nicht behandelt werden würden,
weil der Behandlungserfolg (also die Gesundung) nicht im
Vornherein feststeht.

so wie du es hier darstellst, ist das völlig missverständlich und auch nicht vom BGH entschieden worden…
der BGH ging in seinem grundsatzurteil (aus den 70er jahren) davon aus, dass zahnprothetische behandlungen grds. nach dienstvertragsrecht abzuwickeln ist:

„Zahnarzt und Patient schließen einen zivilrechtlichen Vertrag, der regelmäßig als Dienstvertrag anzusehen ist, auch wenn er auf eine zahnprothetische Leistung geht.“

dieser dienstvertrag kann aber weiterhin werkvertragliche elemente erhalten (z.b. anfertigung der zahnprothese), die nach werkvertragsrecht abzuwickeln sind (insbes. §§ 633ff. bgb). also ist jede einzelne maßnahme des arztes zu betrachten und nach werk- oder dienstvertragsrecht zu differenzieren.

das einpassen der prothese stellt eine dienstleistung höherer art (§ 627 bgb) dar, so dass -unabhängig vom ergebnis- mit abschluss der arbeit der vergütungsanspruch entsteht. entstand dem patienten ein (im-)materieller schaden durch ein sorgfaltswidriges verhalten des arztes, dann kann er den schaden ersetzt verlangen bzw. die aufrechnung erklären.
interessant wird der fall, wenn der patient nach erbringung der zahnärztlichen leistung die kündigung iSd § 627 bgb erklärt. denn der vergütungsanspruch kann dann unter den voraussetzungen des § 628 I 2 bgb entfallen.

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so wie du es hier darstellst, ist das völlig missverständlich
und auch nicht vom BGH entschieden worden…
der BGH ging in seinem grundsatzurteil (aus den 70er jahren)
davon aus, dass zahnprothetische behandlungen grds. nach
dienstvertragsrecht abzuwickeln ist:

Ich weiß, daß ich das Urteil verkürzt und vereinfacht dargestellt habe. Das war aber Absicht, um den Fragesteller nicht wieder auf das nächste schmale Brett zu führen.

In anderen Fällen paßt meine „Interpretation“ natürlich nicht, hier aber schon.

Hallo,
für Zahnersatz besteht seitens des Zahnarztes eine
Gewährleistungsfrist von zwei Jahren -

in der pauschalität unsinn (s. antwort von C-Punkt oder z.b. OLG Koblenz, Urteil vom 07-01-1993 - 5 U 1289/92). es muss differenziert werden, um welche maßnahme es sich handelt. nur die herausnehmbare zahnprothese wird (bisweilen) als werkvertragliches element angesehen.

Hallo, nun, ob es Unsinn ist lassen wir mal dahingestellt - Fakt ist aber das für Werk- als auch für Dienstleistungsverträge zwischen Zahnarzt und Patient eine Gewährleistung von 2 Jahren besteht.
Gruss
Czauderna

Hallo, nun, ob es Unsinn ist lassen wir mal dahingestellt -
Fakt ist aber das für Werk- als auch für
Dienstleistungsverträge zwischen Zahnarzt und Patient eine
Gewährleistung von 2 Jahren besteht.

deine antworten werden immer absurder…

es gibt für das dienstvertragsrecht kein spezielles gewährleistungsrecht. eine mit § 635 bgb (nacherfüllung) entsprechende regelung gibt es nicht. es bleibt für das dienstvertragsrecht nur das allgemeine gewährleistungsrecht.

dieses sieht etwa den rücktritt (unter fristsetzung) bzw. schadensersatz vor. da hier aber ohne ablauf einer frist eine ersatzvornahme erfolgte, spielen beide möglichkeiten keine rolle.

eine „Gewährleistung von 2 Jahren“ gibt es im dienstvertragsrecht nicht.

p.s. das schlimme ist eigtl. nicht, dass deine ausführungen grundlegend falsch sind, sondern dass manche deinen ausführungen glauben schenken und du nicht darauf hinweist, dass du über keine rechtskenntnisse verfügst

zu alledem: Kern in Laufs/Kern, Handbuch des Arztrechts, 4. Auflage 2010, § 38 Rn.17ff.

Hallo,
nun, dann haben wir wohl in den vergangenen Jahrzehnten unsere Fälle von Gewährleistungspflicht der Zahnärzte falsch bearbeitet und alle Gutachterverfahren war überflüssig und wenn man dir Glauben schenken darf nicht notwendig weil es eben keine Gewährleistung gibt.
Gruss
Czauderna

nun, dann haben wir wohl in den vergangenen Jahrzehnten unsere
Fälle von Gewährleistungspflicht der Zahnärzte falsch
bearbeitet und alle Gutachterverfahren war überflüssig und
wenn man dir Glauben schenken darf nicht notwendig weil es
eben keine Gewährleistung gibt.

ohje, hoffentlich hast du diese fälle nicht so bearbeitet, wie du hier die antworten durchliest…

ich sagte, im dienstvertragsrecht gibt es kein spezielles gewährleistungsrecht wie im werk-/kaufvertragsrecht. damit einher geht, dass es keine spezielle nacherfüllung beim dienstvertrag gibt und auch die 2 jahresfrist iSd § 634a I nr.1 bzw § 438 I nr.3 iVm § 651 bgb keine rolle spielt. das allgemeine schuldrecht iSd rücktritts/schadensersatzes (bzw. lex specialis: § 628 II bgb) bleibt davon unberührt.

aber es ist eigentlich nicht verwunderlich, dass der großteil der sachbearbeiter die fälle falsch behandelt. das reichsgericht ging übrigens noch davon aus, dass § 651 bgb und damit kaufrecht (und damit die verjährung nach 2 jahren) anwendbar seien (RGZ 95, 322). „erst“ die ständige rechtsprechung des BGH seit den 70er jahren ist einer anderen auffassung.

eine auffrischung der rechtlichen grundlagen wäre daher sicherlich zu empfehlen…

p.s. die gutachterverfahren waren nicht überflüssig, denn diese werden für die begründung des rücktritts/schadensersatzes herangezogen…

p.p.s. in welchen fällen werkvertragsrecht anwendbar ist (z.b. vertrag zwischen zahnarzt und technischem labor), habe ich bereits unten dargelegt.

Hallo,
nein, ich habe diese Fälle nicht bearbeitet, dann ich hätte ich es auch geschrieben.
Ich bin auch kein Jurist - du offensichtlich schon ?.
Ich habe meine Kenntnisse aus den Unterlagen, die mir zur Verfügung stehen und da tauchen alle die §§ auf, die du auch angeführt hast. Ich lasse mich nicht auf eine
Streitdiskussion über §§ und Rechtsprechung ein, ich bin wie gesagt kein Jurist - trotzdem
bleibe ich bei meiner Aussage zur Gewährleistung bei Zahnersatz - auch wenn du das für Unsinn erklärst. Es bleibt dem Fragesteller überlassen wie er mit den Antworten umgeht
und ob er mit seiner Krankenkasse über das Thema „Gewährleistung“ sprechen wird oder nicht.
Gruss
Czauderna

nein, ich habe diese Fälle nicht bearbeitet, dann ich hätte

ich es auch geschrieben.
Ich bin auch kein Jurist - du offensichtlich schon ?.

Ich weiß es nicht. Seine Postings weisen ihn aber deutlich als Fachmann aus und zwar mit einem ziemlich breiten juristischen Wissen.

Ich habe meine Kenntnisse aus den Unterlagen, die mir zur
Verfügung stehen und da tauchen alle die §§ auf, die du auch
angeführt hast. Ich lasse mich nicht auf eine
Streitdiskussion über §§ und Rechtsprechung ein, ich bin wie
gesagt kein Jurist - trotzdem
bleibe ich bei meiner Aussage zur Gewährleistung bei
Zahnersatz - auch wenn du das für Unsinn erklärst.

Im Grunde redet ihr aneinander vorbei. Was hendrik4u zur „Gewährleistung“ bei Dienstverträgen sagt, ist richtig. Er weiß auch (und hat mittlerweile geschrieben), dass das nur eine juristische Einordnung ist, eine Begrifflichkeit, und dass natürlich auch im Dienstrecht Ansprüche entstehen können, wenn eine Dienstleistung nicht ordnungsgemäß erbracht wird.

Äh wieso wird hier immer mit dem BGB argumentiert? Die Gewährleistungspflicht für Zahnärzte steht doch im SGB V § 137 (4)?

„Der Zahnarzt übernimmt für Füllungen und die Versorgung mit Zahnersatz eine zweijährige Gewähr. Identische und Teilwiederholungen von Füllungen sowie die Erneuerung und Wiederherstellung von Zahnersatz einschließlich Zahnkronen sind in diesem Zeitraum vom Zahnarzt kostenfrei vorzunehmen.“

Impalntate sind auch Zahnersatz, wie soll hier also keine Gewährleistungspflicht vorliegen?

Grüße, Bernhard

Äh wieso wird hier immer mit dem BGB argumentiert? Die
Gewährleistungspflicht für Zahnärzte steht doch im SGB V § 137
(4)?

das hat mehrere gründe:

  • die regelungen des bgb werden durch § 137 sgb V nicht berührt
  • die vorschrift greift für vertragsärzte, nicht aber für angestellte ärzte, die teilweise keinen vertragsärztestatus haben
  • die kassenärztliche bundesvereinigung und der spitzenverband bund der krankenkassen haben ausnahmen zu § 137 IV sgb V geregelt (z.b. bei vorerkrankungen)

ohne nähere angaben zum sachverhalt sind daher zunächst die allgemeinen vorschriften des bgb anzuwenden.
übrigens sagt § 137 IV sgb V nichts darüber aus, dass der patient, der die behandlung von einem dritten arzt durchführen lässt (ersatzvornahme), nicht zahlen müsste. der patient hat durch dieses vorgehen den anspruch aus § 137 IV sgb V (sollte er gegeben sein) selbst zum erlöschen gebracht, § 326 bgb.