Eine Freundin wird seit Anfang Schwangerschaft bis nach der Geburt von derselben Hebamme betreut. Bei einem Termin war ich dabei und fragte, ob die Krankenakten und ihre Daten eigentlich geschützt seien durch die Schweigepflicht.
Die Hebamme sagt natürlich klar und so weiter, aber dann stellt sich heraus, dass die Hebamme regelmäßig vom Amtsarzt überprüft wird, anscheinend etwas öfter als andere, weil der Amtsarzt ihr irgendwie, … na ja, ich führ das mal nicht aus, hat auch nichts hiermit zu tun.
Auf jeden Fall muss (?) die Hebamme wohl ziemlich viel Einsicht in ihre Akten gewähren und die Patientinnen dürfen laut Gesundheitsamt nur minimal anonymisiert werden, so dass mit einer Akte nach der Anonymisierung ich Laie nach vier Sätzen mit dem Standesamtsregister in der Hand den Namen der Mutter und des Kindes herausfinden kann, zu denen die „anonymisierte“ Akte gehört.
Wenn meine Freundin sich bald für die Einstellung im neuen Job beim Gesundheitsamt untersuchen lassen muss, will sie nicht, dass Dinge, die sie nicht angeben muss, bekannt sind, auch nicht, dass Details ihrer Geburt bekannt sind und so weiter, ist doch eigentlich ihr Recht, oder?
Daher jetzt die Frage, wieweit kann sich meine Freundin dagegen wehren, dass Dritte (eben hier der Amtsarzt, aber auch andere) Akteneinsicht bekommen, kann sie das ganz verhindern, wenn’s sein muss auch schriftlich, dass die Hebamme was in der Hand hat, weil der will meine Freundin auf keinen Fall Scherereien machen.
Danke und Grüße,
ynot
Das Gesundheitsamt hat die Fachaufsicht über die Hebammen. Es gibt in den Bundesländern entsprechende Hebammengesetze, wo eben gesetzlich festgelegt ist, dass die Hebammen entsprechende Dokumentationen erstellen müssen und bestimmte - anonymisierte - Informationen auch dem Gesundheitsamt zur Verfügung stellen müssen.
http://www.hebammengesetz.de/landesr.htm
Eine Untersuchung für eine berufliche Tätigkeit erfolgt aber davon unabhängig, der Amtsarzt bekommt nicht einfach so die Einsicht in die Geburtsakte, da sollte tatsächlich das Datenschutzgesetz greifen.
Beatrix
Danke,
mich interessiert eigentlich weniger das Hebammengesetz, als wie sich meine Freundin schützen kann.
in dem von dir zitierten Gesetz steht
§ 11 - Aufsicht des Gesundheitsamtes und Meldepflichten
(1) Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht des jeweils zuständigen Gesundheitsamtes aus. Sie haben dem Gesundheitsamt die hierfür notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in sämtliche Aufzeichnungen, beispielsweise zur Haftpflichtversicherung und
Fortbildungsnachweise, zu gewähren. …
Deine Antwort gibt keinen Aufschluß, ob sie verhindern kann, dass ihre Akte überhaupt eingesehen wird und ob sie Einfluss darauf hat, was anonymisiert wird. Einblicke des Gesundheitsamts in sämtliche Aufzeichnungen macht mir Gänsehaut ehrlich gesagt.
Grüße
Welches Bundesland? Das wird in den Ländergesetzen geregelt.
Hier mal zu BW:
Aber grundsätzlich hat ein Amtsarzt hat nur die Aufgabe und Befugnis, die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an eine Einrichtung des Gesundheitswesens, dazu gehört z.B. eine Hebammenpraxis, zu kontrollieren und bei Verstössen auf deren Behebung durch die jeweils zuständige (Zulassungs-)Behörde hinzuwirken.
§ 10
Hygienische Überwachung von Einrichtungen
(1) Die Gesundheitsämter überwachen die Einhaltung der Anforderungen an die Hygiene und die Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten in den in § 36 Absatz 1 und § 23 Absatz 5 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes genannten Einrichtungen. Sie können darüber hinaus die Einrichtungen nach § 23 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes überwachen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Anforderungen der Hygiene dort nicht eingehalten werden.
(2) Über die nach Absatz 1 genannten Einrichtungen hinaus können die Gesundheitsämter insbesondere folgende Einrichtungen infektionshygienisch überwachen:
1………
8.
Praxen von Angehörigen sonstiger gesetzlich geregelter Gesundheitsfachberufe, die nicht unter die in Absatz 1 genannten Einrichtungen fallen,
9.
sonstige öffentlich zugängliche Einrichtungen, insbesondere Einrichtungen, für die die Hygiene-Verordnung gilt.
(3) Werden hygienische Mängel in Einrichtungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 festgestellt, so wirkt das Gesundheitsamt darauf hin, dass die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Ist bei Gefahr im Verzug ein rechtzeitiges Tätigwerden der üblicherweise zuständigen Behörden nach der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz nicht gewährleistet, so kann das Gesundheitsamt vorläufige Anordnungen zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit treffen. Die zuständige Behörde ist unverzüglich von der Anordnung zu unterrichten. Die zuständige Behörde kann die Anordnung ändern oder aufheben. Wird die Anordnung nicht innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Unterrichtung aufgehoben, so gilt sie als von der zuständigen Behörde getroffen.
§ 12
Befugnisse
(1) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 und 11 berechtigt,
1.
von natürlichen und juristischen Personen und von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen alle erforderlichen Auskünfte zu verlangen;
2.
Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen, die der Überwachung nach den §§ 10 und 11 unterliegen, während der Betriebs- und Geschäftszeiten zu betreten und zu besichtigen; zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung können
a)
diese Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen auch außerhalb der Betriebs- und Geschäftszeiten sowie
b) Wohnräume der nach Nummer 1 zur Auskunft Verpflichteten
betreten werden; das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt;
3.Gegenstände zu untersuchen, Proben zur Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen, Bücher und sonstige Unterlagen einzusehen und daraus Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen.
(2) Personen, die zur Durchführung der Überwachungsaufgaben nach den §§ 10 und 11 Auskünfte geben können, sind verpflichtet, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung sie selbst oder einen der in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) aussetzen würde.
(3) Die Inhabenden der tatsächlichen Gewalt über die in Absatz 1 genannten Grundstücke, Räume, Anlagen, Einrichtungen und Gegenstände sind verpflichtet, diese den mit der Überwachung beauftragten Personen auf Verlangen zu bezeichnen und zugänglich zu machen sowie die Entnahme der Proben zu ermöglichen.
Da steht z.B., dass Unterlagen auf Verlangen vorgelegt werden müssen, von Patientenakten ist dabei aber keine Rede.
Und zur Einischt in Patientenakten gibt es, ohne Einverständnis des/derPatienten/in nur zwei gesetzlich erlaubte Regelungen:
https://www.aerzteblatt.de/archiv/58474/Krankenunterlagen-Wer-darf-Einsicht-nehmen
(Weit runter scrollen)
Der Amtsarzt scheint seine Befugnisse massiv zu überschreiten wenn er 1. Einsicht in die Patientenakte verlangt und 2. sogar deren Anonymisierung untersagt.
ramses90
Hallo Ramses,
mal deine Ausführungen interpretierend nehme ich an, dass das Bundesland wurscht ist, wie ich schon dachte (B-W der Vollständigkeit haber, solle ja aber eigentlich nichts ändern).
Und eigentlich müsste meine Freundin groß gar nichts tun, sie könnte lediglich die Hebamme darauf hinweisen, dass sie nicht wünscht, dass irgendjemand in die Krankenakte einsieht, außer der Krankenkasse (ich habe nach unten gescrollt), oder? Sie macht sich aber sofort Gedanken, dass die Hebamme dann Ärger bekommt (in Form von Schikane würde ja schon reichen) und da will sie nichts auslösen. Sie will aber auch nicht, dass die Amtsärzte von ihr mehr sehen, als sie dürfen…
Merci,
ynot
Ja, das Bundesland ist wurscht weil Landesrecht nicht Bundesrecht brechen kann und darf und die gesetzliche Regelung ist Bundesrecht.
Na ja, die Freundin will nichts auslösen um ihre Hebamme vor Schikane zu schützen. Das wird aber gegebenenfalls nicht gehen wenn sie nicht will, dass der Amtsarzt Einsicht in ihre Patientenakte nimmt.
Der unverfänglichste Weg wäre, der Hebamme einen Schrieb zu überreichen in der ihr untersagt wird ihre Akte bis auf die angeführten gesetzlichen Ausnahmen und diese dann mit § wörtlich anführen, keinen weiteren Personen oder Institutionen (da muss man sich garnicht auf den Amtsarzt beziehen), Einsicht zu gewähren.
Und dann kann man der Hebamme ja nochmal nahelegen sich wegen des übergriffigen Amtsarztes mal an die Landes- oder gar Bundesärztekammer zu wenden. ramses90
… sie liebt?
wenn du es schon ansprichst, kannst du es auch ausführen.
nee, du,
weil ich sie selber nicht danach gefragt habe und auch nicht dabei war und nicht nachfrage, weil ich schon bei der Andeutung von Ausnutzen der Machtposition des AA aufgestellte Nackenhaare kriege und überlege, wie man dem mal …
also nee, lass mal
Hast du diese: „Andeutung von Ausnutzen der Machtposition des AA“ mit eigene Ohren vom Amtsarzt gehört oder nur vom Hörensagen? In letzterem Fall könnte es sich um üble Nachrede handeln über die man hier bei www kaum sprechen sollte.
sach ich doch
also üble Nachrede. Na prima!
…ich dachte du kannst lesen.
Ich sagte ne, da sag ich nichts zu weil ich nichts aus 1.Hand und schon gar nichts genaues weiß. Mir geht’s auch gar nicht um den AA. Sondern, wie meine Freundin verhindern kann, dass der (oder andere) Einblick in ihre Behandlungsakte kriegen, sonst nichts. Weil ich das befürchtete nach dem Gespräch.
Anderes habe ich nicht geschrieben. Und wenn du irgendwo zwischen den Zeilen üble Nachrede entdeckst, bist du hellsichtig, grandios.
Nee, da bleib ich dabei, ich sag da nichts zu, keinen Namen, keinen Ort, keine Nachrede.
Honi soit qui mal y pense!
Schöne Grüße,
ynot
Hallo,
Hebammen unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.
https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__203.html
Gruß J.K.
Na dann sei halt ruhig wenn du schon gar nichts weißt!
Sie unterliegen nach § 203 StrG B einer Schweigepflicht. Nur mit einem abgeschlossenen Medizinstudium unterliegt eine Hebamme der ärztlichen Schweigepflicht.