Hallo eine frage, ich habe einen freund der ist gerade aus spanien hierhergezogen, und er mochte wissen ob er anrecht auf hartz IV hatt bis er eine arbeit findet, er ist gerade am deutschlernen. er ist hier in deutschland angemeldet.
Tut mir leid,aber das weiss ich auch nicht!
Hallo akasha29,
zu Deiner Frage habe ich folgenden Artikel in FOCUS Online gefunden:
http://www.focus.de/finanzen/news/arbeitsmarkt/trotz…
Einfach Link kopieren und als Adresse (URL) im Browser einfügen.
Grundsätzlich finde ich es sehr schlimm, wie heute in unserer Wohlstandsgesellschaft mit den Menschen umgegangen wird. Egal, ob Ausländer oder Deutscher, wir alle sind Menschen und haben (nicht nur nach dem Grundgesetz) einen unumstößlichen Anspruch auf ein menschen"würdiges!" Leben. Hierzu gehört eben auch die Unterstützung von mittellosen oder armen Menschen, die es nach meinem Dafürhalten nicht geben dürfte.
Darum bin ich auch für ein BEDINGUNGSLOSES Grundeinkommen für jeden Menschen.
(Näheres dazu gerne auch in einer PN, da das Thema hier wohl den Rahmen sprengt).
Zurück zu Deiner Frage. Grundsätzlich denke ich, dass Dein Freund zumindest Anspruch auf Sozialhilfe hat. Hierzu am Besten den Hartz IV Antrag stellen. Eine persönliche Vorsprache beschleunigt das Ganze. Bei der Vorsprache unbedingt um einen schriftlichen widerspruchsfähigen Bescheid bitten aus dem bei Ablehnung auch Alternativen hervorgehen (Sozialhilfe, Wohngeld, EU-Hilfen etc.) oder diese Alternativen separat anfordern (als Antrag), denn auch das Jobcenter ist wie jede Behörde dazu verpflichtet Dir zumindest mit Rat und Auskünften zu helfen.
LG
Franz57
ich weiß das nicht so genau, aber durch die EU hat er auf alle Fälle recht auf Unterstützung entweder Hartz IV oder Sozialhilfe
ja, es gibt dafür gesetze. wenn er aus einem land stammt, dass dem europäischen fürsorgeabkommen von 1953 beigetreten ist, dann gibt es leistungen. das kann man hier nachlesen:
Da kenne ich mich leider nicht aus, denke aber doch wenn er hier gemeldet ist. Einfach mal im Jobcenter nachfragen.
Hallo
Die Jobcenter verweigern in der Regel EU-Ausländern den Anspruch auf ALG2/ „Hartz IV“ und verweisen dabei auf den § 7 Absatz 1 Satz 2 SGB II . Dieser Paragraph besagt : Vom ALG2-Bezug ausgeschlossen"sind 1) Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, 2) Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, und ihre Familienangehörigen, 3) Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes."
Aber (!):
Das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) wurde auch von Deutschland unterzeichnet. Und dieses Abkommen regelt, dass die Angehörigen der Mitgliedstaaten in dem jeweilig anderen Land Sozialleistungen in Anspruch nehmen können.
Anfang 2012 hat die Bundesregierung aber Vorbehalt gegen dieses Abkommen erklärt; wegen der europäischen Wirtschaftskrise sollte so erreicht werden, dass EU-Ausländer von dem Bezug von ALG 2-/„Hartz IV“- Leistungen ausgeschlossen werden.
Mehrere höherrangige Gerichte haben aber diesen Vorbehalt der Bundesregierung als unwirksam und die Verweigerung von ALG2 als unzulässig beurteilt.
Z.B.
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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2012, Aktenzeichen L 19 AS 1851/12 B ER (Spanischer Staatsangehöriger hat Anspruch auf ALG II. Der allein auf der Arbeitssuche beruhende Leistungsausschluss gilt nicht für die Staatsangehörigen eines Vertragsstaats des Europäischen Fürsorgeabkommens vom 11. Dezember 1953 (EFA), zu denen u. a. die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Spanien zählen. Spanische Staatsangehörige hat Anspruch auf ALG II, weil sie sich auf das Gleichbehandlungsgebot des Art. 1 des Europäischen Fürsorgeabkommens (EFA) berufen kann. Der von der Bundesregierung erklärten Vorbehalt zum Europäischen Fürsorgeabkommen ist nicht wirksam.
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Bayrisches Landessozialgericht vom 14.08.2012, Aktenzeichen L 16 AS 568/12 B ER (Spanischer Staatsangehöriger ist vom Leistungsausschluss des § 7 SGB II Abs. 1 Satz 2 nicht betroffen, weil er sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen berufen kann. Der von der Bundesregierung gegen das Europäische Fürsorgeabkommen erklärte Vorbehalt ist wahrscheinlich unwirksam.)
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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2013, L 2 AS 2457/12 B ER und L 2 AS 2458/12 B ER (Italienischer Staatsangehöriger, der sich zum Zweck der Arbeitssuche in Deutschland aufhält, hat gleichwohl Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II).
Siehe dazu auch hier (vor allem letzter Abschnitt):
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenueberhartziv/ha…
Das heißt: Der Anspruch müsste möglicherweise erst auf dem Klageweg durchgeboxt werden.
LG
Da kann ich nicht weiterhelfen. Tipp: googeln!
Hartz 4 ist Grundsicherung und nicht von geleisteten Arbeitsjahren abhängig. Anspruch hat, wer -kurz gesagt - als volljährige Person dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Bei Zuzug aus dem Ausland einfach auf dem Amt nachfragen.
Gruß Caro
Hallo,
so weit mir bekannt dürfte er als EU-Bürger Ansporuch haben.
Er muss allerdings dann auch Arbeitrssuchend gemeldet sein.
Gruß
Hallo,
die ersten drei Monate ab dem Tag der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ist eine Antragstellung auf Hartz IV-Leistungen für Ausländer grundsätzlich ausgeschlossen.
Gruß
flottebiene
Hallo, akasha29,
das weiß ich leider nicht. Aber sollte man sich nicht vorher überlegen, wovon man lebt?
wenn wir nach USA auswandern, müssen wir auch geld mitnehmen oder dort schon einen job haben, von dem wir leben können. hartz IV wird durch steuern finanziert und die hat dein freund in deutschland noch nicht bezahlt.
wed
ja er hatt was gespart aber wohnung, und alles bezahlen und die deutsche sprache zu lernen ist nicht so einfach, und in spanien gibt es keine zukunft, und wenn du nach amerika auswanders kriegst du hartz 9 und zwar sofort ohne was zu bezahlen als erstes.
Hallo,
ich hoffe Ihr Problem hat sich gelöst. Ich hatte wegen einer Erkrankung keinen Internet zugang.
Nein, aber Er kann Grundhilfe erhalten . Wo? FrAgen Sie das auf dem Amt oder beim jobcenter nach.
medealuna