Hauptberuflich als Babysitter

Hallo,

gibt es selbstständige Babysitter? Die hauptberuflich nur babysitten gehen allerding keine Tagesmutter sondern reines babysitten in der Wohnung der Familien? Muss man da ein Gewerbeanmelden und Steuern zahlen? Ist ein Tagesmütterkurs notwenidig wenn es sich rein nur um babysitten im Haus der Eltern handelt das nicht regelmäßig statt findet? Es würden so insgesamt von allen Babysitterterminen ca 800 Euro im Monat zusammen kommen wie muss das angemeldet werden?
Vielleicht gibt es ja jemanden der als selbstständiger Babysitter arbeitet.
Vielen Dank im Voraus.

Servus,

ja, das ist ein Gewerbe.

Wenn keine anderen Einkünfte außer Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von 12*(800 - Betriebsausgaben) € p.a. anfallen, werden keine Steuern erhoben.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Wenn keine anderen Einkünfte außer Einkünften aus
Gewerbebetrieb in Höhe von 12*(800 - Betriebsausgaben) € p.a.
anfallen, werden keine Steuern erhoben.

Wenn man nicht aufpasst (oder man es so will) fällt allerdings USt an.

Gruß

osmodius

was ist denn das für eine unqualifizierte Antwort: bei 12 x 800,-- fällt doch keine USt an, egal, ob man „aufpasst“ oder nicht!

Öia

Hallo Leute,

bitte schaut mal nach, wo die Umsatzsteuerbefreiung im § 4 UStG für eine gewerbliche Babysittertätigkeit steht. Wenn ihr sie nicht findet, ist grundsätzlich steuerbar und steuerpflichtig!!!

  • Gewerbe? Ja
  • Einkommensteuer? Vermutlich Nein (siehe vorher)
  • Umsatzsteuer? Grundsätzlich ja!
  • Keine USt: Bitte bei dem steuerlichen Erfassungsbogen, der nach der Gewerbeanmeldung automatisch an den Steuerpflichtigen versandt wird darauf achten, dass die Kleinunternehmerregelung im Sinne des § 19 UStG „beantragt“ wird.

Sofern das so gemacht wird, entsteht deutlich weniger Verwaltungsaufwand dadurch, dass die monatliche Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung entfällt.
Bitte nur bei der Rechnungsstellung aufpassen!!! Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung muss in der Rechnung aufgeführt werden und die Umsatzsteuer zwingend mit 0,-- EUR ausgewiesen werden.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

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Servus,

dieses hier:

Bitte bei dem steuerlichen Erfassungsbogen, der
nach der Gewerbeanmeldung automatisch an den Steuerpflichtigen
versandt wird darauf achten, dass die Kleinunternehmerregelung
im Sinne des § 19 UStG „beantragt“ wird.

wird nicht richtiger dadurch, dass man es bis zum Schwindlichwerden wiederholt.

Was ein Kleinunternehmer ist, ist in § 19 Abs 1 UStG definiert. Und dort steht gar nichts von irgendeinem Antrag.

Jeder bei der Finanzverwaltung weiß, dass es keine gesetzliche Handhabe dafür gibt, dass im Erfassungsbogen das Kreuzchen angefragt wird.

Wer beratend tätig ist, und ohne Rücksprache mit dem Beratenen zu irgendetwas anderem rät, als an dieser Stelle gar kein Kreuzelein zu setzen - weder hier noch da -, versteht seinen Job zumindest an dieser Stelle nicht.

Die Option zur Regelbesteuerung - und ja, diese ist es, die „beantragt“ werden muss - kann noch lange, lange Zeit später ausgesprochen werden.

Bis wann genau eigentlich? Weißt Du Bescheid?

Das hier:

Die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung muss in der
Rechnung aufgeführt werden und die Umsatzsteuer zwingend mit
0,-- EUR ausgewiesen werden.

ist mit Verlaub ein Granatenblödsinn. Gar nix muss da aufgeführt werden, und die USt muss weder mit 0,-- € noch sonst irgendwie ausgewiesen werden.

Deine Behauptung, ein Hinweis auf die Besteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG müsse auf der Rechnung aufgeführt werden, bitte ich höflichst zu begründen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Das war so klar!

Hier soll doch dem fragenden geholfen werden oder nicht?

Du bist doch derjenige der eine mögliche Umsatzteuer komplett außer acht gelassen hat!

Was ein Kleinunternehmer ist, ist in § 19 Abs 1 UStG definiert. Und dort steht gar nichts von irgendeinem Antrag.

Ist das dein Ernst? Ich habe „beantragt“ nicht aus versehen in Anführungszeichen gesetzt. Das war metaphorisch!

Jeder bei der Finanzverwaltung weiß, dass es keine gesetzliche Handhabe dafür gibt, dass im Erfassungsbogen das Kreuzchen angefragt wird.

Und auf deutsch?

Wer beratend tätig ist, und ohne Rücksprache mit dem Beratenen zu irgendetwas anderem rät, als an dieser Stelle gar kein Kreuzelein zu setzen - weder hier noch da -, versteht seinen Job zumindest an dieser Stelle nicht.

Was wollte der Verfasser mitteilen?

Die Option zur Regelbesteuerung - und ja, diese ist es, die „beantragt“ werden muss - kann noch lange, lange Zeit später ausgesprochen werden.

Siehe bitte steuerlichen Erfassungsbogen Punkt 7.2. !!!

:ist mit Verlaub ein Granatenblödsinn. Gar nix muss da aufgeführt werden, und die USt muss weder mit 0,-- € noch sonst irgendwie ausgewiesen werden.

Deine Behauptung, ein Hinweis auf die Besteuerung gem. § 19 Abs 1 UStG müsse auf der Rechnung aufgeführt werden, bitte ich höflichst zu begründen.

Siehe §§ 19 (1) in Verbindung mit § 14 (4) Nr. 8 UStG
Alternativ: Google Rechnung Kleinunternehmer!!!

Ich hoffe es reicht Dir!

Beste Grüße
Timm Picker
FELICON

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Guten Tag,

weiß auch jemand ob es wirklich möglich ist als babysitterin sich selbstständig zu machen? Oder muss man dazu eher tagesmutter werden und vorab noch diesen tagesmutterkurs besuchen?
glaubt ihr das man davon leben kann bei 10€ pro std.? Sofern man keine Steuern darauf zahlen muss denke ich schon. bloß was kommt dann noch an versicherungen hinzu?
wie genau muss man dann vorgehen um alles anzumelden?

vielen dank im voraus.

was ist denn das für eine unqualifizierte Antwort:

Welche? Deine?

bei 12 x 800,-- fällt doch keine USt an, egal, ob man „aufpasst“ oder
nicht!

Nicht nur bei Selbstständigen, die beim FA ganz offiziell auf USt optieren fällt USt an, sondern auch bei Denen, die Aufrgrund einer „Gefälligkeit“ 19% ausweisen. Und die Zahl Derer, die sich auf diesem Weg für eine 5-jähriger Umsatzsteuerpflicht festlegen, ist größer als man denkt.

Aber wenn man den Schlaumeier im Nick hat, dann kann man ja mal rumpoltern, nicht?!?

osmodius

Babysitting ist ein Gewerbe;
m.W. braucht man dafür keine Befähigungsnachweise;
ich kann aber nicht ausschließen, dass Ämter
ein Führungszeugnis verlangen.

Alternativ kann man Babysitting in abhängiger Beschäftigung
machen, insbesondere als minijobber.

Insbesondere um auch rechtliche bzw. haftungsrechtliche
Probleme abschätzen zu können,
empfiehlt sich aber eine Fortbildung in dem
Bereich, wobei zwischen Babysitting und Tagesmutter
unterschieden wird.
Zudem kann kann man sich mit einem Zertifikat von der VHS
oder ähnlichem Anbieter von der Konkurrenz abgrenzen.

Einfach mal googeln unter babysitting und Tagesmutter

Osmodius hat absolut Recht…

VG

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Hiho,

die Angaben im Sachverhalt zeigen, dass der Babysitter Kleinunternehmer ist. Ferner gibt es überhaupt keinen Anlass, zur Regelbesteuerung zu optieren, so dass diese Alternative im Interesse einer klaren und einfachen Antwort auf die Frage außer acht gelassen werden kann.

Ergo: Beim fraglichen Unternehmer wird USt nicht erhoben.

Es gibt, wie Du sehr hübsch bemerkt hast, keine Befreiungsvorschrift, die hier greifen könnte.

Und jetzt lies bitte nochmal § 14 Abs 4 Nr. 8 2. Halbsatz UStG. Du wirst dann leicht sehen, dass diese Vorschrift nur im Fall einer Steuerbefreiung greift. Und, liegt eine USt-Befreiung vor? Na siehste, so einfach ist das.

Hier soll doch dem fragenden geholfen werden oder nicht?

In der Tat. Mit Nebelkerzen und halbrichtigem Halbausgegorenem ist ihm aber nicht geholfen.

Du bist doch derjenige der eine mögliche Umsatzteuer komplett
außer acht gelassen hat!

Durchaus nicht. Ich habe auf Anhieb gesehen, dass 12 * 800 weniger als 17.500 ist - wenn man nicht alles mit der Maschine rechnet, bekommt man leicht ein Gespür für Größenordnungen von Zahlen -, und habe daher zutreffend geschrieben, dass USt nicht erhoben wird.

Das war metaphorisch!

Metaphern gehören in Lyrik und Rhetorik. Im Steuerrecht haben sie nichts verloren.

Jeder bei der Finanzverwaltung weiß, dass es keine gesetzliche Handhabe dafür gibt, dass im Erfassungsbogen das Kreuzchen angefragt wird.

Und auf deutsch?

Du nemme Formular wo is Frage ob Kleinunternehmer mache wolle oder nix mache wolle. Und wo Viereck is fir Ankreize, mache nix. Garnix. Un scho is feddisch.

Wer beratend tätig ist, und ohne Rücksprache mit dem Beratenen zu irgendetwas anderem rät, als an dieser Stelle gar kein Kreuzelein zu setzen - weder hier noch da -, versteht seinen Job zumindest an dieser Stelle nicht.

Was wollte der Verfasser mitteilen?

Ich will Dir ans Herz legen, noch bissel zu üben.

Die Option zur Regelbesteuerung - und ja, diese ist es, die „beantragt“ werden muss - kann noch lange, lange Zeit später ausgesprochen werden.

Siehe bitte steuerlichen Erfassungsbogen Punkt 7.2. !!!

Tschä. § 19 Abs 2 UStG ist Teil eines Gesetzes, das auch für die Finanzverwaltung gilt. So ist es halt in einem Rechtsstaat, dass die Exekutive ans Gesetz gebunden ist. Da kann man Erfassungsbögen drucken, so wiel man will und wie man lustig ist.

Mein Hinweis, dass man die Frage im Erfassungsbogen grundsätzlich offen lassen sollte, wenn nicht von vornherein klar ist, dass man zur Regelbesteuerung optieren will, ist keine Griffelspitzerei und kein Selbstzweck. Es geht mir schlicht darum, dass es teuer werden kann, eine Option zur Regelbesteuerung auszusprechen, wenn das nicht sinnvoll ist. Also ist die Faustregel für Gründer, die sich noch nicht intensiv mit der Materie beschäftigt haben: Vorfahrt von § 19 Abs 2 UStG beachten!

Siehe §§ 19 (1) in Verbindung mit § 14 (4) Nr. 8 UStG

Gilt für Fälle von USt-Befreiungen, nicht für Fälle, in denen USt nicht erhoben wird. Kleinunternehmer sind nicht, ich wiederhole nicht von der USt befreit. Bei ihnen wird die USt nicht erhoben, das ist was anderes.

Alternativ: Google Rechnung Kleinunternehmer!!!

Nun, wenn Du Steuerrecht mit Tante Google recherchierst, kann kaum was anderes rauskommen als das, was Du schreibst. Vorschlag: Versuche mal einen Einspruch zu begründen mit den salbungsvollen Worten „im Internet steht klar und deutlich, dass …“.

Abschließend: Du wirst jetzt wahrscheinlich wieder zetern, dass man Existenzgründer nicht mit allzu ausführlichen Ausführungen zu einer steuerlichen Fragestellung belasten sollte, weil sie sich vorrangig um andere Dinge kümmern müssen. Da gebe ich Dir vollkommen Recht - lies mal meine ursprüngliche Antwort: So kurz, knapp und richtig kann man die vorgelegte Frage beantworten.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

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Servus,

wenn ein Kleinunternehmer gar nix macht, ist er Kleinunternehmer, und damit hat sichs.

Und wie genau soll ein Babysitter für das Unternehmen eines Unternehmers iSd § 1 Abs 1 Nr. 1 UStG tätig werden? Woher soll denn da der Anlass für eine „Gefälligkeit“ kommen?

Übrigens: Selbst wenn man so einen Fall von hinten durch die Brust ins Auge konstruieren wollte - unberechtigt ausgewiesene USt implziert nicht die Option zur Regelbesteuerung, d.h. sie muss lediglich abgeführt werden, aber sie hat keinerlei Wirkung auf die Besteuerung der übrigen Umsätze des Kalenderjahres und der drei oder fünf oder meinetwegen siebzehn Folgejahre.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hi,

ich möchte das abschließend klären:

Gilt für Fälle von USt-Befreiungen, nicht für Fälle, in denen USt nicht erhoben wird. Kleinunternehmer sind nicht, ich wiederhole nicht von der USt befreit. Bei ihnen wird die USt nicht erhoben, das ist was anderes.

Grund der Steuerbefreiung:
§ 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG:
Im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt. Hier reicht es aus, den Grund der Steuerbefreiung zu nennen (z. B. „Kleinunternehmerregelung“); eine Benennung der Vorschrift (in diesem Fall „§ 19 UStG]“) ist nicht erforderlich.

Quelle: http://de.wikipedia.org/wiki/Rechnung

Wenn Du mir immer noch nicht glaubst ruf bitte beim Finanzamt an und frag nach.

Viele Grüße
Timm Picker
FELICON

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Grüß Dich,

wenn ein Kleinunternehmer gar nix macht, ist er
Kleinunternehmer, und damit hat sichs.

Der Begriff Kleinunternehmer kommt hier das erste Mal in Spiel. Deine Aussage ist so ja einwandfrei.

Und wie genau soll ein Babysitter für das Unternehmen eines
Unternehmers iSd § 1 Abs 1 Nr. 1 UStG tätig werden? Woher soll
denn da der Anlass für eine „Gefälligkeit“ kommen?

Richtig, ziemlich unwahrscheinlich.

Übrigens: Selbst wenn man so einen Fall von hinten durch die
Brust ins Auge konstruieren wollte - unberechtigt ausgewiesene
USt implziert nicht die Option zur Regelbesteuerung, d.h. sie
muss lediglich abgeführt werden, aber sie hat keinerlei
Wirkung auf die Besteuerung der übrigen Umsätze des
Kalenderjahres und der drei oder fünf oder meinetwegen
siebzehn Folgejahre.

Mir ist das alles bekannt. Aber Du kennst die Leute, die ein Klein-, Neben-, Zwischen- oder Sonstwasgewerbe anmelden wollen, weil sie das irgendwo gelesen haben. Und die lesen dann auch, daß ein Selbstständiger bei EUR 800,- Einnahmen im Monat nie USt zahlt. Und das wäre falsch.

Grüße

osmodius

Hiho,

ich möchte das abschließend klären:

alla guud, bass emol uff:

Wenn ein Umsatz auf einer Rechnung „ohne Umsatzsteuer“ ausgewiesen ist, gibt es insgesamt fünf Möglichkeiten - wenn Dir noch eine weitere dazu einfällt, jederzeit gerne. Aber es ist jedenfalls nützlich, wenn Du Dich von der Idee verabschiedest, „ohne USt“ sei gleichbedeutend mit „USt-frei“.

Der Reihe nach sind das diese:

(1) Der Umsatz ist steuerfrei. Das ist dann gegeben, wenn er irgendwo in § 4 UStG erwähnt ist. In selbigem sind nämlich die USt-Befreiungen erschöpfend aufgezählt.

(2) Der Umsatz ist nicht steuerbar. Das ist dann der Fall, wenn er nicht dem deutschen UStG unterliegt, weil der Ort der Leistung nicht in Deutschland ist.

(3) Der Empfänger der Leistung schuldet die USt; näheres dazu in § 13b UStG.

(4) Der Umsatz wird mit Differenz- oder Margenbesteuerung gem. § 25a UStG besteuert.

(5) USt wird auf den Umsatz gem. § 19 Abs 1 UStG nicht erhoben.

Alles klar soweit?

Gut. Und jetzt schaunwer mal, welche von den fünf Fällen mit einer Steuerbefreiung verbunden sind, so dass § 14 Abs 4 Nr. 8 UStG angewendet wird.

Hastes?

Ja, ganz richtig beobachtet: Ausschließlich im Fall (1) muss die Rechnung eine Angabe zur USt-Befreiung enthalten. In den Fällen (2) bis (5) gibts nämlich keine USt-Befreiung.

Falls Du daran Zweifel hast, rufe bitte nicht beim Finanzamt an (die Mitarbeiter dort, die u.a. ich bezahle, haben nämlich wichtigere Aufgaben), sondern benutze die üblichen Quellen (das ist im Steuerrecht nicht Wikipedia) in der Reihenfolge

  • UStG
  • UStAE
  • BMF-Schreiben und Ländererlasse
  • BFH-Rechtsprechung
  • Kommentare und Aufsätze.

Und was tut Gott? Bereits bei der ersten der genannten Quellen, dem UStG, wirst Du in § 19 Abs 1 fündig: Lies ihn nochmal Wort für Wort und überlege dann, ob dort irgendetwas von einer USt-Befreiung steht. Wörtlich, nicht irgendwie interpretiert oder vermutet - das darf man in diesem Fall der Exekutive überlassen, die tatsächlich ausgerechnet in § 19 Abs 1 eine Absicht des Gesetzgebers vermutet, die nicht dem Wortlaut der Regelung entspricht - aber das gehört ganz woanders hin und ich will das jetzt nicht weiter ausdehnen.

Kurz: Dein Fehler war, dass Du „Steuerbefreiung“ mit „Fakturierung ohne Ausweis von USt“ gleichgesetzt hast. Das ist ein typischer Anfängerfehler und auch nicht weiter schlimm. Schade ist halt, dass Du darauf beharrst, obwohl ich Dich mehr als einmal auf den Unterschied zwischen USt-Befreiung und Nichterhebung von USt aufmerksam gemacht habe.

In diesem Sinne

Dä Blumepeder

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Servus,

ja, da hast Du allerdings Recht.

Insofern wäre es richtig gewesen, meine erste Antwort mit der Bemerkung zu versehen „im vorliegenden Fall“.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder