Hiho,
die Angaben im Sachverhalt zeigen, dass der Babysitter Kleinunternehmer ist. Ferner gibt es überhaupt keinen Anlass, zur Regelbesteuerung zu optieren, so dass diese Alternative im Interesse einer klaren und einfachen Antwort auf die Frage außer acht gelassen werden kann.
Ergo: Beim fraglichen Unternehmer wird USt nicht erhoben.
Es gibt, wie Du sehr hübsch bemerkt hast, keine Befreiungsvorschrift, die hier greifen könnte.
Und jetzt lies bitte nochmal § 14 Abs 4 Nr. 8 2. Halbsatz UStG. Du wirst dann leicht sehen, dass diese Vorschrift nur im Fall einer Steuerbefreiung greift. Und, liegt eine USt-Befreiung vor? Na siehste, so einfach ist das.
Hier soll doch dem fragenden geholfen werden oder nicht?
In der Tat. Mit Nebelkerzen und halbrichtigem Halbausgegorenem ist ihm aber nicht geholfen.
Du bist doch derjenige der eine mögliche Umsatzteuer komplett
außer acht gelassen hat!
Durchaus nicht. Ich habe auf Anhieb gesehen, dass 12 * 800 weniger als 17.500 ist - wenn man nicht alles mit der Maschine rechnet, bekommt man leicht ein Gespür für Größenordnungen von Zahlen -, und habe daher zutreffend geschrieben, dass USt nicht erhoben wird.
Das war metaphorisch!
Metaphern gehören in Lyrik und Rhetorik. Im Steuerrecht haben sie nichts verloren.
Jeder bei der Finanzverwaltung weiß, dass es keine gesetzliche Handhabe dafür gibt, dass im Erfassungsbogen das Kreuzchen angefragt wird.
Und auf deutsch?
Du nemme Formular wo is Frage ob Kleinunternehmer mache wolle oder nix mache wolle. Und wo Viereck is fir Ankreize, mache nix. Garnix. Un scho is feddisch.
Wer beratend tätig ist, und ohne Rücksprache mit dem Beratenen zu irgendetwas anderem rät, als an dieser Stelle gar kein Kreuzelein zu setzen - weder hier noch da -, versteht seinen Job zumindest an dieser Stelle nicht.
Was wollte der Verfasser mitteilen?
Ich will Dir ans Herz legen, noch bissel zu üben.
Die Option zur Regelbesteuerung - und ja, diese ist es, die „beantragt“ werden muss - kann noch lange, lange Zeit später ausgesprochen werden.
Siehe bitte steuerlichen Erfassungsbogen Punkt 7.2. !!!
Tschä. § 19 Abs 2 UStG ist Teil eines Gesetzes, das auch für die Finanzverwaltung gilt. So ist es halt in einem Rechtsstaat, dass die Exekutive ans Gesetz gebunden ist. Da kann man Erfassungsbögen drucken, so wiel man will und wie man lustig ist.
Mein Hinweis, dass man die Frage im Erfassungsbogen grundsätzlich offen lassen sollte, wenn nicht von vornherein klar ist, dass man zur Regelbesteuerung optieren will, ist keine Griffelspitzerei und kein Selbstzweck. Es geht mir schlicht darum, dass es teuer werden kann, eine Option zur Regelbesteuerung auszusprechen, wenn das nicht sinnvoll ist. Also ist die Faustregel für Gründer, die sich noch nicht intensiv mit der Materie beschäftigt haben: Vorfahrt von § 19 Abs 2 UStG beachten!
Siehe §§ 19 (1) in Verbindung mit § 14 (4) Nr. 8 UStG
Gilt für Fälle von USt-Befreiungen, nicht für Fälle, in denen USt nicht erhoben wird. Kleinunternehmer sind nicht, ich wiederhole nicht von der USt befreit. Bei ihnen wird die USt nicht erhoben, das ist was anderes.
Alternativ: Google Rechnung Kleinunternehmer!!!
Nun, wenn Du Steuerrecht mit Tante Google recherchierst, kann kaum was anderes rauskommen als das, was Du schreibst. Vorschlag: Versuche mal einen Einspruch zu begründen mit den salbungsvollen Worten „im Internet steht klar und deutlich, dass …“.
Abschließend: Du wirst jetzt wahrscheinlich wieder zetern, dass man Existenzgründer nicht mit allzu ausführlichen Ausführungen zu einer steuerlichen Fragestellung belasten sollte, weil sie sich vorrangig um andere Dinge kümmern müssen. Da gebe ich Dir vollkommen Recht - lies mal meine ursprüngliche Antwort: So kurz, knapp und richtig kann man die vorgelegte Frage beantworten.
Schöne Grüße
Dä Blumepeder