Hauptberuflich freiberuflich?

Hallo!
Wie definiert das Finanzamt eigentlich hauptberuflich und nebenberuflich?
Wenn jemand sehr in der Familie eingebunden ist und zwischendurch und nebenbei das ein oder andre Buch übersetzt - in manchen Jahren zwei oder drei, in anderen auch nur eins - ist der dann hauptberuflich Übersetzer? Nach welchen Kriterien wird das steuertechnisch beurteilt?
Gruß,
Eva

Servus,

wenn ich es richtig sehe, spielt im Zusammenhang mit Steuern die Unterscheidung

nur an einer Stelle eine Rolle, nämlich in der ‚Übungsleiterpauschale‘ gem. § 3 Nr 26 EStG, für die eine Voraussetzung ist, dass die fragliche Tätigkeit nebenberuflich ist.

An dieser Stelle haben Verwaltung und Rechtsprechung für die Lücke, die der Gesetzgeber gelassen hat, eine Grenze von 14 Wochenstunden oder einem Drittel der Zeit, die der Steuerpflichtige für eine hauptberufliche Tätigkeit aufwendete oder aufwendet, entwickelt.

Bei der freiberuflichen Tätigkeit, die Du beschreibst, fällt mir kein steuerlicher Zusammenhang ein, in dem zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit unterschieden werden müsste. Ich glaube, das kann bei der Krankenversicherung eine Rolle spielen, aber von dieser Baustelle verstehe ich recht wenig.

Schöne Grüße

MM

Danke für Deine Antwort!
Der Passus im ESt-Bescheid lautet: Die Betriebsausgabenpauschale für bestimmte Berufsgruppen und/oder Freibetrag nach §3 Nr.26,26a und/oder 26b EStG konnte nicht berücksichtigt werden, da die Tätigkeit von … nicht nebenberuflich, sondern hauptberuflich ausgeführt worden ist."
Die angegebenen Betriebsausgaben wurden hingegen berücksichtigt. Wenn man den Freibetrag in Anspruch nimmt, darf man keine Betriebsausgaben mehr ansetzen, glaube ich begriffen zu haben :woozy_face:
Die Krankenkasse unterscheidet allerdings zwischen neben- und hauptberuflich. Wenn auf dem ESt-Bescheid, der der Krankenkasse ja zugeschickt werden muss, „hauptberuflich“ steht, kann es womöglich böse Überraschungen geben.
Nochmals Danke und Gruß,
Eva

Servus,

nein, sei getrost - in diesem Zusammenhang folgt die Krankenkasse nicht der steuerlichen Bewertung der Geschichte, sie hat dafür eigene Konstrukte, die deutlich konkreter sind und auf anteilige Arbeitszeit und anteilige Einkünfte (bei den Krankenversicherungen „Einnahmen“ genannt) abstellen.

Vorsicht, nicht vermischen! Das gilt für die Betriebsausgabenpauschale, aber nicht für den Freibetrag nach § 3 Nr. 26 - 26b EStG. Nr. 26 ist die „Übungsleiterpauschale“, für die anderen unter Nr. 26a und 26b gelten die Kriterien, die ich oben für die Nr. 26 genannt habe. Leider vom Gesetzgeber nicht konkret so definiert, aber von Rechtsprechung und Verwaltung soweit „wasserdicht“ entwickelt.

Die Betriebsausgabenpauschale (und ja, das hatte ich übersehen, dass da auch zwischen haupt- und nebenberuflicher Tätigkeit unterschieden wird - die hauptberuflichen Schriftsteller werden da aber besser gestellt) hat die unschöne Eigenschaft, dass sie nirgendwo im Gesetz steht. Hier dazu der „Hinweis“ EStH 18.2 für die Finanzverwaltung:

http://www.steuerlinks.de/richtlinie/esth-2010/hin18.2.html

Schöne Grüße

MM

Nochmals

Gruß,
Eva