Haupteingangstür von Besucher eingetreten,Haftung?

Hallo,

die Stuation ist die folgende: Meine Freundin hat eine Einweihungsfeier bei sich in der Mietwohung gegeben. Gegen 2 Uhr nachts ist die Situation ein wenig ausser Kontrolle geraten und ich habe die Feier aufgelösst. Die Nachbarn waren schon auf den Beinen und haben die Polzei, wegen Ruhestörung, gerufen. Ein Gast, der zwar eingeladen war, aber erst zum Zeitpunkt der Auflössung zur bereits beendeten Feier erschien, hat sich dann vor dem Haus mit der Polzei angelegt und die Haupteingangstür (Glas) eingetreten. Der Vermieter stellt die Rechnung mit 1200€ jetzt an meine Freundin, weil er sagt, dass sie für ihre Gäste verantworltich sei. Wir hatten aber leider keinen Einfluss mehr auf das was vor der Haustür geschah. Muss meine Freundin die Rechnung bezahlen oder der Verursacher?

Im Mietvertrag steht:

„Der Mieter haftet dem Vermieter für Schäden, die durch die Verletzung seiner ihm obliegenden Obhuts-, Sorgfalts- und Anzeigepflicht schuldhaft verursacht werden. Er haftet in gleicher Weise für Schäden, die durch seine Angehörigen, Untermieter, Arbeiter, Angestellten, Handwerker und Personen, die sich mit seinem Willen in der Wohnung aufhalten oder ihn aufsuchen, verursacht werden.“

Jetzt hab ich mal nachgesehen was die Obhutspflicht betrifft und habe folgendes gefunden:

„Die Obhutspflicht erstreckt sich nicht nur auf den eigenen Wohnraum, sondern auch auf die dem Mieter zum Mitgebrauch überlassenen Räume wie Waschküche, Treppenhaus, Aufzug, usw., es sei denn, der Vermieter wohnt im gleichen Haus.“

Wie sieht nun die Situation aus?
Vielen lieben Dank vorab für eure Hilfe.

Das klingt so als ob ihre Freundin für den schaden aufkommen muss. Es steht schon sehr eindeutig im Vertrag. Allerseits kann sie mal bei ihrer Haftpflichtversicherung recherchieren ob diese das übernimmt. Ist ja schließlich ein schaden am Eigentum eines anderen.

Vg

Hallo,

Gastgeber haften für ihre Gäste. Immerhin steht ja der Verursacher fest und somit kann sich die Freundin das Geld von diesem wieder holen. Notfalls auf dem Klageweg.

Den Vermieter trifft keine Schuld und dieser muss auch nicht auf seinem Schaden sitzen bleiben. Deine Freundin muss den Schaden, den ihr Besucher angerichtet hat bezahlen, bzw. in Vorkasse gehen.

Wäre das ein zufällig vorbeikommender Passant gewesen, hätte deine Freundin nicht für den Schaden aufkommen müssen.

Viele Grüße
tina

Hallo,

aus meiner Sicht, kann der Vermieter die Reparaturkosten gegen beide geltend machen. Wobei der direkte Verursacher natürlich vorrangig haftet. Der Vermieter darf aber auch aus der Mißachtung der Obhutspflicht Ihre Freundin zur Verantwortung ziehen. Und da sie für ihn eher greifbar ist als ein (bekannter) Dritter, hätte ich es auch so gemacht. Ihre Freundin kann sich dann ihrerseits die Kosten von dem Verursacher wiederholen.

Viel Erfolg

M.E. muss sich der Vermieter wegen der Haupteingangstüre an den Verursacher als Schädiger halten.
Emfehle aber da sachkundigen Rechtsrat bei Anwalt oder Mieterverein.
Mfg
pete 88

Hallo Bennosaan,

Tolle Feier! Aber bezüglich der Auskunft, wer zahlen muss, passe ich lieber. Da der Verursacher Euch ja bekannt ist, solltet Ihr ihn unbedingt schnellstens mit der Rechnung konfrontieren.
Weigert er sich zu zahlen und weigert sich Ihr Vermieter, ihn auf Zahlung zu verklagen, weil er sich lieber an seine Mieterin hält, dann ist der Ausgang eines Rechtsprozesses ungewiss.
Ich hoffe, Sie bekommen von jemandem anders eine mehr befriedigendere Antwort.

Viel Glück! wünscht Heihei

Hallo,

das klingt ja alles nicht so prickelnd. Juristisch kann ich keinen einwandfreien Rat geben.

Der Verursacher befand sich ja eigentlich außerhalb des Hauses. Darüber kann man mit der Vertragsklausel sicher streiten.

Aus meiner Sicht sind aber zwei Dinge klar:

  • Die Haftung für den entstandenen Schaden muss letztendlich der Verursacher zahlen, auch wenn IHR es an den Vermieter zahlt, könnt ihr euch das Geld wieder holen
  • Da die Polizei schon vor Ort war, gehe ich davon aus, dass der Fall aufgenommen und protokolliert wurde, dass euer Bekannter die Tür zertört hat. Also entweder zahlt er freiwillig an euch oder den Vermieter oder ihr könnt es einklagen.

Was zudem noch ein Punkt ist: Wenn ein Schaden entsteht für den man selber haftet, muss einem die Gelegenheit gegeben werden den Schaden selbst zu beseitigen. Die Chance hattet ihr anscheinend nicht, wenn die Rechnung schon vor liegt. Dennoch würde ich mir überlegen ob ich das Verhältnis zum Vermieter sichtlich verschlechtere weil jemand den ich kenne sich mies verhalten hat. Das müsst ihr selbst entscheiden.

Viele Grüße,
Addi

Hallo,

der Vermieter kann sich aussuchen, wen von beiden er in Anspruch nimmt. Aber Ihre Freundin hat natürlich selbst einen Anspruch gegen den Verursacher.

Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth

Hallo
es gibt hierzu auch diverse BGB-§§ - ich habe derzeit nicht die Zeit das herauszusuchen

Massgeblich ist, ob es sich tatsächlich um einen Besucher handelt, der mit "Wissen und „Wollen“ der Mieterin im Haus war. Da der Besucher auf Einladung erschien, ist das wohl kein Thema.

Andererseits ist nach Recht+Gesetz aber auch der eigentliche Täter/Verursacher schadensersatzpflichtig - so er denn bekannt ist.

Die Personalien sollten doch eigentlich kein Problem sein > da die Polizei anwesend war, hat sie doch sicher den Sachverhalt aufgenommen und auch eine Strafanzeige gegen den eigentlich Täter wegen Sachbeschädigung in Gang gesetzt.

Die Mieterin sollte jedenfalls mit dem Vermieter zusammenarbeiten und diesem die Täter-Personalien, Strafanzeige-Daten etc. benennen, damit der Vermieter direkt vom Täter Ersatz geleistet bekommt. Dann wird jeder zufrieden sein.

Wenn die Mieterin das nicht will oder kann, dann muss halt sie zuerst gegenüber dem Vermieter zahlen und sich dann das Geld vom eigentlichen Sachbeschädiger wieder holen.

Hallo,
welch wilde Party!!! grins
Als erstes sei gesagt, dass ich kein Anwalt bin, deshalb sind alle meine Aussagen ohne Gewähr.
Für meine Rechtsauffassung ist es so, das Deine Freundin als Mieterin erst einmal die primäre Ansprechpartnerin für den Vermieter ist. D.H. also auch, das sich inm Rahmen von dem beschriebenen Vorfall der Vermieter an den Mieter wendet. Der wiederum hat die Möglichkeit, den Schaden mit dem Verursacher über den zivilrechtlichen Weg zu regeln.
Somit sehe ich die Haftung ebenfalls bei dem /der Mieter/in, da der/die wie schon im Mietvertrag vermerkt, auch für dritte haftet.
Man kann aber, und das wäre meine Empfehlung, durchaus einen Anwalt dazu ansprechen, was im Rahmen der Erstberatung meistens auch nichts kostet.

In diesem Sinne viel Spass bei der nächsten Party.
Gruss Daylighter

Hallo,

also nach meiner Meinung haftet hier der Verursacher!
Gebt den Namen und Adresse an den Vermieter weiter mit der Begründung, dass dieser den Schaden verursacht hat. Normalerweise verfügt heute jeder über eine Haftpflichtversicherung, die das regelt.Notfalls dann eben die eigene Versicherung, wenn euer Gast keine hat. Ich hoffe, damit etwas geholfen zu haben.
MfG
Sabine Kruse

Hallo,

ich denke hier gibt es mehrere unterschiedliche Anspruchsgrundlagen und auch mehrere Anspruchsgegner.

Ich halte die Haftung der Freundin gegenüber dem Vermieter aus dem Mietvertrag für gegeben, da die Haustür noch zum Obhutsbereich zählt und die Beschädigung auch im Zusammenhang mit der Feier geschah.

Neben dieser vertraglichen Haftung steht aber die Haftung wegen unerlaubter Handlung, d.h. Sachbeschädigung.
Insoweit haftet der Gast aus unerlaubter Handlung ebenfalls gegenüber dem Vermieter, da er dessen Sache beschädigt hat.

Der Vermieter hat also die Wahl, wen er in Anspruch nimmt.
Sollte er die Freundin in Anspruch nehmen und sie den Schaden ersetzen hat sie einen Anspruch gegen den Gast auf Erstattung der von ihr „verauslagten“ Kosten.

Ich hoffe dies hilft ein wenig weiter.

Hallo,
bezahlen muss der, der die Tür eingetreten hat. Die Tür ist Eigentum des Vermieters. Trotzdem wird sich der Vermieter an Ihre Freundin wenden. Sie muss das Geld vom Schädiger wiederholen. Inwieweit der Schädiger eine Haftpflichtversicherung hat und ob diese zahlt, müssen Sie in Erfahrung bringen. Sollten Sie eine Hausratversicherung haben, würde diese nicht weiterhelfen.

Viele Grüße
JB

Natürlich haftet Ihre Freundin erstmal.
Sie kann ja bei der Polizei Anzeige erstatten und Ihrem Kumpel dann die Rechnung päsentieren.
Aber der Vermieter hat Recht.

Werter Fragesteller!
Ihr Problem geht über meine Befugnis hinaus. Ich bin kein RA und den brauchen Sie hier, ich bin auch kein Schiedsmann für Rechtsstreitigkeiten. Hier kann Ihnen nur ein gewiefter Anwalt helfen.
Es tut mir leid Ihnen in diesem Falle eine Rechtsauskunft schuldig zu bleiben.
Mit freundlichem Gruß, „Großer Sucher“.

Hallo,
habe darüber nachgedacht. Die Frage ist interessant aber ich weiß es nicht - das geht über Mietrecht hinaus
Tut mir leid
Elfriede