Ich bin jetzt seit einem Jahr selbständig und ein wenig verzweifelt - der Umsatz ist einfach nicht ausreichend. Da ich Gründungszuschuss erhalten habe, konnte ich es so lange durchstehen, aber für die Zukunft muss ich mir überlegen, was ich mache.
Da jetzt im Dezember (NICHT nur weihnachtsbedingt)der Laden so langsam ins Rollen kommt, möchte ich nicht gänzlich aufhören. Gibt es die Möglichkeit mein Gewerbe in ein Nebengewerbe umzumelden? So dass ich hauptberuflich etwas anderes machen kann und mich z. Bsp. familienversichern kann?
Ich hoffe, keiner ist verwirrt…
Danke für Eure Hilfe und schöne Weihnachten!
Vanessa
wenn der Umsatz nachweislich nicht ausreichend ist gibt es je nach dem ob du vor deiner Selbstständigkeit ALG1 oder ALG2 bekommen hast die Möglichkeit die Förderung auf 24 Monate zu verlängern( http://www.arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A01-A… ) bzw. zusätzlich zu deinem Hauptgewerbe auch wenn es komisch klingt ALG2 oder Wohngeld (Sicherung des Lebensunterhalts) zu beantragen, wo hierbei die Grenze liegt weiß ich nun nicht, setzt aber vor raus das du alleine lebst.
sie schrieb vom Gründungszuschuss und nicht vom Einstiegsgeld, somit ist die Arbeitsanweisung der BA hinsichtlich des Einstiegsgeldes nicht anwendbar!
Bestenfalls die Verlängerung des Gründungszuschusses in Höhe von 300€ auf weitere 6 Monate stünde zur Überlegung an, mehr jedoch nicht.
Ich frage mich, warum kein Gründercoaching der BA in Anspruch genommen wurde, denn wenn man 9 Monate „rumkrebst“ ohne wirklich voran zu kommen, dann muss man die Gründe analysieren und nicht bis zum Auslauf der Förderung warten.
Man wird sich dann schon die Frage gefallen lassen müssen, warum man so lange nichts getan hat, um die Probleme zu bekämpfen.
Können Sie uns die Branche verraten, um die es geht?
Zum Thema Gründungszuschuss kann ich gar nichts sagen.
Aus steuerlicher Sicht ist es aber kein Problem, neben einer Angestelltentätigkeit ein Gewerbe (weiter-) zu betreiben.
Muss halt beides in die Steuererklärung.
In einigen Fällen (öffentlicher Dienst, oder wenn es im Arbeitsvertrag steht) muss der Arbeitgeber über Art und Umfang der Nebentätigkeit informiert werden.