Hallo! Wenn ABC seine Wohnung kündigen muss und dort einen Untermieter mit einem normalen Mietvertragsvordruck von sigel (dummerweise KEIN Untermietsvertrag!) wohnen hat. Kann er dann einfach den Mietvertrag so wie den falsch gewählten Untermietvertrag kündigen? Zu den Kündigungsfristen steht nur gesetzliche Bestimmungen. Doch wie lauten diese? Kann ABC einfach seine Wohnung kündigen, dem Untermieter kündigen und dann in 3 Monaten ausziehen? Oder was kommt da auf ABC zu? Hat der Untermieter einen Anspruch und ist durch den falschen Mietvertrag unkündbar? Über Antworten würde ich mich freuen!
Wenn ABC seine Wohnung kündigen muss und dort einen
Untermieter mit einem normalen Mietvertragsvordruck von sigel
(dummerweise KEIN Untermietsvertrag!) wohnen hat. Kann er dann
einfach den Mietvertrag so wie den falsch gewählten
Untermietvertrag kündigen? Zu den Kündigungsfristen steht nur
gesetzliche Bestimmungen. Doch wie lauten diese? Kann ABC
einfach seine Wohnung kündigen, dem Untermieter kündigen und
dann in 3 Monaten ausziehen? Oder was kommt da auf ABC zu? Hat
der Untermieter einen Anspruch und ist durch den falschen
Mietvertrag unkündbar? Über Antworten würde ich mich freuen!
grds. ist es so, dass bei kündigung des hauptmietverhältnisses der hauptvermieter die wohnung vom untermieter herausverlangen kann, § 546 bgb.
da nun aber der untervermieter seiner pflicht zur bereitstellung der wohnung nicht nachkommen kann (unmöglichkeit, § 275 bgb), verletzt er seine pflicht aus dem untermietvertrag und macht sich schadensersatzpflichtig gegenüber dem untermieter.
dieser schaden kann etwa so aussehen, dass dem untermieter eine vergleichbare miete gezahlt werden muss (dies solange, bis der mietvertrag ausgelaufen wäre bzw. kündbar gewesen wäre; also mitunter sehr sehr lange). hinzukommen auch weitere kosten wie etwa die des umzugs.
der untervermieter kann natürlich nicht einfach so kündigen, das könnte nur der untermieter. für die kündigung durch den untervermieter bedarf es eines grundes zur ordentlichen/außerordentl. kündigung.
unterheblich ist, dass kein „untermietvertrag“ geschlossen wurde, da es sich um einen einfachen mietvertrag handelt.
zu den fristen: §§ 573c, d BGB
zu den kündigungsgründen: §§ 543, 569, 573f. bgb