MRRG
Hallo.
Guten Tag,
zu dem folgenden hypothetischen Fall werden die relevanten
Paragraphen bzw. (insofern vorhanden) Präzedenzfälle gesucht:
die Hauptmieterin einer Wohngemeinschaft möchte sich unter der
Adresse ihres Partners melden, weil sie sich dort ingesamt
häufiger aufhält als in ihrer aktuellen Wohngemeinschaft.
Daraus darf man annehmen, dass sie also mehr als die Hälfte eines Jahres beim Partner wohnt. Es gibt eine Ausnahme von der Meldepflicht, nach MRRG, wenn die Person (kurze Fassung) sonst gemeldet ist und 6 Monate nicht überschreitet. § 15 (2) 1 MRRG. Aber das kann anders landesrechtlich geregelt sein.
Außerdem bestehen deshalb auch Überlegungen, ein zweites
Mietverhältnis einzugehen. Sie möchte jedoch ihr Zimmer in der
aktuellen WG als Rückzugsraum behalten und zahlt dafür auch
weiterhin Miete.
Dann ist eine Wohnung Hauptwohnung und die andere Zweitwohnung. Siehe § 12 MRRG. Gemäß § 12 (2) ist die vorwiegend genutzte Wohnung die Hauptwohnung. Hier also die Wohnung beim Partner.
Ist sie durch den Hauptmietvertrag der aktuellen WG
verpflichtet, in der WG gemeldet zu bleiben oder kann sie sich
ummelden, wie es ihr beliebt, insofern sie unter der
Meldeadresse erreichbar ist?
Siehe oben.
Zum besseren Verständnis; gem. § 11 MRRG, reicht das beziehen einer Wohnung. Nicht mieten oder vermieten oder kaufen oder verkaufen einer Wohnung. Insofern ist es unschädlich ob sie einen Mietvertrag hat oder nicht.
Vielleicht passt das dem VM nicht, dass sein HM nicht mehr anwesend ist und nur noch die UM. Dass weiß hier keiner. Der VM wird berechtigte Interessen haben, sich bei vertraglichen Sachen an seinen HM wenden zu wollen. Aber wer weiß.
Hätte die Ummeldung Konsequenzen
für das aktuelle Hauptmietverhältnis?
Siehe oben. Entscheiden ist der vorwiegende Aufenthalt, als Hauptwohnsitz. Haupt-, Neben-, Untermietverhältnisse sind andere Begriffe.
Wäre sie verpflichtet,
das neue Mietverhältnis dem alten Vermieter zu melden, obwohl
sie dieses Mietverhältnis nicht aufgeben möchte?
Wenn sie es aufgibt, sowie so nicht, mal abgesehen von der Notwendigkeit der Kenntnis der neuen Adresse für den VM für die Zustellung der BK-Abrechnung, Rückzahlung Kaution usw.
Ansonsten auch nicht, denn den VM geht es erstmal nichts an, wenn sein M noch woanders was mietet. Dies hat ja mit dem Mietvertrag nichts zu tun. Der M, welcher hier der HM für seine UM ist, wird doch sicherlich Untervermietungsrecht haben. Natürlich sollte der HM für den VM erreichbar bleiben. Der HM meldet die WG als seine Zweitwohnung. An der Kenntnis des VM ändert sich nichts
Wäre sie verpflichtet, das neue Mietverhältnis nach der Ummeldung als
Zweitwohnsitz zu melden?
An den VM? Siehe oben.
Vielen Dank schon einmal für Eure Hilfe!
MfG