Bei Fritzchen ist die Frau verstorben. Nun wohnt Fritzchen als Haupmieter 7 Jahre, hat viel Platz und möchte an seinen Bruder untervermieten ( Untermietvertrag). Darf der Vermieter den Untermietvertrag verneinen in diesem Fall mit den Argoment er müsste einen seperaten Mietvertrag mit den Bruder machen aus steuerechtlichen Gründen und 30 Euro mehrverlangen.
also Fritzchen wohnt auch noch da oder der Bruder statt Fritzchen?
Die steuerlichen Gründe sind zwar nicht vorstellbar (die Einkünfte müsste ja Fritzchen versteuern), aber die Zustimmung zur Untervermietung eines Teils der Räumlichkeiten an den Bruder darf er von einer Mieterhöhung abhängig machen, wenn es ihm ohne nicht zumutbar ist.
Kennt der Vermieter Fritzchens Bruder aus „RTL - Das Messie-Haus“? Oder sind 2 Brüder, die zusammen wohnen, generell eine Belastung für Nase, Augen und Ohren? Oder Fritzchen selbst schon an der Grenze der Zumutbarkeit, da denkt er sich, wenn da noch der Bruder einzieht…
Bei Fritzchen ist die Frau verstorben. Nun wohnt Fritzchen als
Haupmieter 7 Jahre, hat viel Platz und möchte an seinen Bruder
untervermieten ( Untermietvertrag). Darf der Vermieter den
Untermietvertrag verneinen in diesem Fall mit den Argoment er
müsste einen seperaten Mietvertrag mit den Bruder machen aus
steuerechtlichen Gründen und 30 Euro mehrverlangen.
nein, kann er nicht. zum einen wird ein untermietvertrag zwischen hauptmieter und einem dritten abgeschlossen. zum anderen genügen „steuerliche gründe“ (welche das auch immer sein mögen) nicht für einen wichtigen grund gem. § 553 I 2 bgb. http://dejure.org/gesetze/BGB/553.html
einen anspruch auf mieterhöhung steht dem vermieter nur zu, wenn er durch die aufnahme des dritten vermehrt belastet wird, etwa durch eine stärkere Abnutzung der wohnung oder durch eine höhere belastung mit betriebskosten (h.m. obwohl zweifelhaft, da betriebskosten mieter trägt bzw. auf ihn abgewälzt werden)
aber: eine mieterhöhung nach § 553 Abs. 2 BGB wegen einer gebrauchsüberlassung an einen dritten kommt nicht in betracht, wenn der mieter bereits nach den vereinbarungen im mietvertrag berechtigt ist, einen dritten in die wohnung aufzunehmen. in diesem fall läge keine gebrauchserweiterung vor, so dass für eine nachträgliche anpassung des mietzinses keine notwendigkeit besteht.