Hallo, liebe Schulrechtler, ich habe eine dringende Frage, kann man einen rechtmäßig erworbenen Hauptschulabschluss nachträglich aberkennen?
Folgender fiktiver Fall: Kind ist relativ gut, fällt in der 9. Klasse Gymnasium aber deutlich ab (Corona Jahre), das Kind besteht die 9. Klasse und hat den Vermerk Hauptschulabschluss erworben am Zeugnis. Nun wiederholt das Kind die Klasse freiwillig, um besser zu werden, da sie das Abitur anstrebt. Ist im Folgejahr aber wirklich oft mit Corona vom Schulbesuch ausgeschlossen und erhält eine 6 in einem Kernfach. Und 2 5en in Fächern, die es im ersten Durchgang bestanden hatte, mit jeweils 4 und 3 in den anderen Fächern ist es besser geworden.
Darf der Direktor jetzt den Hauptschulabschluss aberkennen?
Wenn nicht, welches Abschlusszeugnis bekommt das Kind? Das erste, das 2. immer die beste Note? In einem extra Hauptschulabschlusszeugnisses?
Danke für die Investition von Gehirnschmalz.
Danke, dass vermute ich auch. Aber der Schulleiter war sich sehr sicher in meinem fiktiven Fall. Ich vermute dass das Szenario nicht durchdacht wurde beim freiwilligen wiederholen. Ausserdem hätte dann ein Aufklärungsgespräch stattfinden müssen wenn es wirklich so wäre, dass man den Abschluss riskiert beim freiwilligen verweilen. Bliebe aber noch zu klären welche Noten es gibt. Eigentlich müsste immer die bessere Leistung zählen soweit ich das in Erinnerung habe. Nun ist die Frage jeweils in jedem Fach die bessere Leistung oder die bessere Gesamtleistung?
Hallo @Ninchen_9d95a1,
Schulrecht ist ja zum Teil Ländersache. In der Prüfungsordnung für NRW (APO-S1) steht dazu ganz klar
Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. Darüber entscheidet die Versetzungskonferenz. Zum nächsten Versetzungstermin wird eine Versetzung nicht erneut ausgesprochen. Erworbene Abschlüsse und Berechtigungen bleiben erhalten.
Für Sachen-Anhalt gilt möglicherweise die gleiche oder eine ähnliche Regelung. Das sollte sich in der dort gültigen Prüfungsordnung feststellen lassen.
Dort steht jedenfalls nichts über die Aberkennung von erreichten Abschlüssen.
Es wäre jetzt an dem von Dir zitierten Direx, seinen Standpunkt positiv mit Nennung der einschlägigen Rechtsquelle zu begründen. Und zwar bitte bitte nicht mit Schall und Rauch, sondern mit einer schriftlichen Antwort auf eine schriftliche Anfrage.
Vergiss nicht, dass in Deutschistan kein einziger Beamter bis rauf zum Minister über irgendwas selbstherrlich entscheiden kann, sondern dass sämtliche Beamten in D an die gegebenen gesetzlichen Grundlagen genauso gebunden sind wie alle andern Bürger. Das ist nicht selbstverständlich, sondern ein hohes Gut, das es nur in ganz wenigen Ländern auf der Welt gibt. Und wenn man das nicht nutzt, schläft es ein und verschwindet schließlich.