Hauptumsatz in USA muss man etwas ggü. FA beachten

Guten Tag, liebe Experten.

Ich habe folgende Frage: Ein Künstler (Maler) verkauft 80% seiner
Bilder nach Amerika, hauptsächlich kleine Formate zu 150 Euro, Die
Sendungen beinhalten eine Rechnung die den § Hinweis enthalten, daß
sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen, etc.

So, bei der Einkommensteuererklärung werden die Erlöse Ausland
dementsprechend angeben. Muß man nun im Vorfeld noch etwas anderes
beachten, wenn der Prozentsatz des Umsatzes so hoch ist ?
Der Wohn- und Arbeitssitz ist in Deutschland, Bezahlung erfolgt
online auf deutsches Konto.

Vielleicht mache ich mir nur zu viele Gedanken, aber besser
vorgewarnt als böse überrascht.

Herzlichen Dank schonmal und viel Abkühlung an alle bei dieser Hitze

lg
heavysoul

Servus,

im Fall des Malers ist das relativ einfach gelagert: Seine Verkäufe sind Lieferungen, und wenn er versendet, ist der Ort der Lieferung D, und es handelt sich um USt-freie Ausfuhrlieferungen.

Die
Sendungen beinhalten eine Rechnung die den § Hinweis
enthalten, daß
sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen, etc.

Insofern ist dieser Hinweis nicht ganz richtig.

Die Lieferungen sind USt-frei (VAT exempt); „nicht der USt unterliegen“ (not subject to VAT) würde sie, wenn der Ort der Leistung die USA wären.

So, bei der Einkommensteuererklärung werden die Erlöse Ausland
dementsprechend angeben. Muß man nun im Vorfeld noch etwas
anderes
beachten, wenn der Prozentsatz des Umsatzes so hoch ist?

Ja: Es muss mit jeder einzelnen USt-frei behandelten Rechnung der Nachweis dafür aufbewahrt werden, dass die Ware ins Drittlandsgebiet gelangt ist.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Die
Sendungen beinhalten eine Rechnung die den § Hinweis
enthalten, daß
sie nicht der Umsatzsteuer unterliegen, etc.

Insofern ist dieser Hinweis nicht ganz richtig.

Die Lieferungen sind USt-frei (VAT exempt); „nicht der USt
unterliegen“ (not subject to VAT) würde sie, wenn der Ort der
Leistung die USA wären.

Dies ist der Satz der derzeit auf der Rechnung steht Diese Rechnung
ist gem. § 4 Nr. 1a UStG umsatzsteuerbefreit.

Ja: Es muss mit jeder einzelnen USt-frei behandelten Rechnung
der Nachweis dafür aufbewahrt werden, dass die Ware ins
Drittlandsgebiet gelangt ist.

Die Bilder werden per Einschreiben. mit Zollinhaltserklärungsformular
und Rückschein verschickt. Der Rückschein kommt dann zurück mit der
Empfangsbestätigung.

Herzlichen Dank und auch schöne Grüße, Ingrid
(heavysoul)

Schöne Grüße :

MM

Servus,

Dies ist der Satz der derzeit auf der Rechnung steht Diese
Rechnung
ist gem. § 4 Nr. 1a UStG umsatzsteuerbefreit.

Passt scho! (soweit es um Drittlandsgebiet geht)

Der Rückschein kommt dann zurück
mit der Empfangsbestätigung.

Einfachstes System in diesem Fall: Ausgangsrechnungen in ein Zwischenlager ordnen, in dem sie (z.B. A-Z) bleiben, bis die Empfangsbestätigung da ist. Dann wird diese drangetackert und bleibt auf diese Weise für die nächsten zehn Jahre Ausfuhrnachweis; dann werden die Ausgangsrechnungen dort abgelegt, wo sie auf Dauer bleiben (z.B. beim Überschussrechner bei den Bankauszügen mit dem Zahlungseingang).

Achja, und am Rand noch: Umsätze, die nach § 4 Nrn. 1-8 UstG steuerfrei sind, zählen nicht zu den „Ausschlußumsätzen“, bei denen wegen Steuerfreiheit kein Vorsteuerabzug möglich ist. D.h. auf der Seite Vorsteuerabzug alles wie üblich, es entsteht je nach Umfang der Ausfuhrlieferungen eine Art „Vorsteuerpumpe“ zu Gunsten des Unternehmers.

Schöne Grüße

MM

Guten Tag, liebe Experten.
zur ESt…

wenn Du mit "Auslandsumsätzen andeutets, dass Du die als nicht der deutschen ESt unterliegend behandeln willst, habe ich da so meine zweifel, dass das richtig ist…

  • nein, nein, das hatte ich ja auch geschrieben, daß die ganz normal
    bei der ESt. Erklärung angegeben werden (siehe meinen Post),
    hauptsächlich geht es ja um die Umsatzsteuer und das Procedere wie man
    die Ausfuhr nachweist, wie sich jetzt in den
    Antworten ja herauskristallisiert hat (danke nochmal MM)

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Servus,

Der Rückschein kommt dann zurück
mit der Empfangsbestätigung.

Einfachstes System in diesem Fall: Ausgangsrechnungen in ein
Zwischenlager ordnen, in dem sie (z.B. A-Z) bleiben, bis die
Empfangsbestätigung da ist. Dann wird diese drangetackert und
bleibt auf diese Weise für die nächsten zehn Jahre
Ausfuhrnachweis; dann werden die Ausgangsrechnungen dort
abgelegt, wo sie auf Dauer bleiben

So machen wir es bereits, danke!

Achja, und am Rand noch: Umsätze, die nach § 4 Nrn. 1-8 UstG
steuerfrei sind, zählen nicht zu den „Ausschlußumsätzen“…

danke - ich hab das so einigermassen verstanden.

Auch schöne Grüße
Ingrid

Schöne Grüße

MM