Der Hauptwasserhahn in einer Anlage mit 14 WE befindet sich im Keller eines Eigentümers (Sondereigentum). Zwei mal war schon Notfall und das Wasser musste abgesperrt werden.
Darf der Hauptwasserhahn überhaupt in einem Sondereigentum sich befinden und wenn ja, wer ist verantwortlich, wenn aufgrund der Nichtzugänglichkeit zum Hauptwasserhahn, Schaden entstehen?
Müssen alle Eigentümer einverstanden sein, damit der Hahn auf einem zugänglichen Platz für alle, gelegt werden kann?
Hallo Biber
Der Hauptwasserhahn in einer Anlage mit 14 WE befindet sich im
Keller eines Eigentümers (Sondereigentum). Zwei mal war schon
Notfall und das Wasser musste abgesperrt werden.
Darf der Hauptwasserhahn überhaupt in einem Sondereigentum
sich befinden
Das sollte aus der Teilungserklärung herauszulesen sein.
und wenn ja, wer ist verantwortlich, wenn
aufgrund der Nichtzugänglichkeit zum Hauptwasserhahn, Schaden
entstehen?
Unter Umständen derjenige in dessen Sondereigentum sich das Hauptabsperrventil sich befindet.
In dem Wissen dass dieser Umstand besteht wäre es sinnvoll, zumindest dem Hausmeister einen Zweitschlüssel zum Keller zu geben.
Müssen alle Eigentümer einverstanden sein, damit der Hahn auf
einem zugänglichen Platz für alle, gelegt werden kann?
Dies sollte man bei der nächsten Eigentümerversammlung als Tagesordnungspunkt behandeln.
Gruß
BHShuber
Danke für die Antwort, ich werde versuchen bei der nächsten Eigentümerversammlung das Thema an zu sprechen, wobei ich denke ich werde nicht viel erreichen
…ich werde versuchen bei der nächsten
Eigentümerversammlung das Thema an zu sprechen,
Das ist als erster Schritt der richtige Weg!
wobei ich denke ich werde nicht viel erreichen
Das kommt zumind. auf einen Versuch an - wobei die Gemeinschaft folgendes bedenken solltet:
- ) Ist jedem bekannt, bzw. im Haus per Aushang beschrieben, in welchem Keller sich das Hauptabsperreinrichtung befindet?
- ) Im Grunde müsste dieser Keller offen („frei zugänglich“) sein oder im Notfall (Gefahr im Verzug) wird die Tür aufgebrochen werden müssen, wobei dieser Schaden NICHT von der Gemeinschaft getragen werden muss, da der Zugang zur Hauptabsperreinrichtung nicht „frei zugänglich“ ist.
----Wo befindet sich denn die Wasserzähleranlage?
Hallo nochmal,
Danke für die Antwort, ich werde versuchen bei der nächsten
Eigentümerversammlung das Thema an zu sprechen, wobei ich
denke ich werde nicht viel erreichen
zunächst am besten schriftlich durch die Hausverwaltung das Thema auf die TOP (Tagesordnungspunkt) Liste setzen lassen, dann sind wenigsten mit Einladungsschreiben alle Eigentümer schon mal vorab informiert.
Bei der Umsetzung des Absperrventiles wird man wirklich auf die Kosten-Nutzen achten, denn es ging ja bisher auch ohne Uminstallation.
Die Teilungserklärung, bzw. nachsehen ob zu diesem Thema etwas drinn steht, wäre nicht schlecht im Vorfeld zu wissen ob man diesen Umstand überlesen hat, denn mit Kauf der Wohnung hat man das so akzeptiert.
Es besteht in diesem Zusammenhang meiner Meinung nach auch Duldungspflicht:
§ 14 Nr: 3 WEG sieht vor, dass jeder Wohnungseigentümer Einwirkungen aus die in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteile zu dulden hat, soweit sie auf einem nach § 14 Nr.1 und 2 WEG zulässigen Gebrauch beruhen.
Gruß
BHShuber