Wenn man als Sozialhilfeempfänger bzw. Empfänger von Harz IV eine eigenens Haus hat, welches man selbst bewohnt, kann man gezwungen werden es zu verkaufen.
Was ist wenn man es nicht selbst bewohnt?
Danke
josch
Wenn man als Sozialhilfeempfänger bzw. Empfänger von Harz IV eine eigenens Haus hat, welches man selbst bewohnt, kann man gezwungen werden es zu verkaufen.
Was ist wenn man es nicht selbst bewohnt?
Danke
josch
Hallo!
Wenn man als :Sozialhilfeempfänger bzw. :Empfänger von Harz IV eine :eigenens Haus hat, welches :man selbst bewohnt, kann man :gezwungen werden es zu :verkaufen.
Ein selbst genutztes Haus angemessener Art und Größe gehört gem. §88 Abs. 2 BSHG zum Schonvermögen, muß also nicht verwertet werden.
Was ist wenn man es nicht selbst bewohnt?
Dann muß i. d. R. verkauft werden. Es gibt aber Ausnahmen, z. B. wenn das Haus zur Aufnahme Behinderter oder Pflegebedürftiger dient und deren Unterbringung durch den Verkauf gefährdet würde.
Gruß
Wolfgang
Hallo Wolfgang,
verbessere mich, falls ich mich irre: doch m.W. muss nach Harz IV ein Hus grundsätzlich verkauft werden. Und damit dann so lange gelebt, bis nichts mehr von übrig ist. Dann gibt´s Geld vom Arbeitsamt. Dass der Gute dann evtl. sozial abgerutscht ist, weil er in Mete gehen muss und diese evtl. auch noch teurer ist, als der Unterhalt des Hauses soll nichts zur Sache tun.
Ergebnis: Altersvorsorge hopps, teuere, nicht verdienbare Miete = Sozialfall sein Leben lang.
Grüße
Raimund
Hallo Raimund,
verbessere mich, falls ich :mich irre: doch m.W. muss :nach Harz IV ein Haus :grundsätzlich verkauft :werden. Und damit dann so :lange gelebt, bis nichts mehr :von übrig ist. Dann gibt´s :Geld vom Arbeitsamt.
Ich kann Dich nicht verbessern, kann nur im BSHG nachsehen. Nur so viel: Es wird nach dem Bezug von Arbeitslosen geld m. W. nichts mehr vom Arbeitsamt geben. Die bisherige Arbeitslosen hilfe geht nach Hartz IV in die Sozialhilfe und damit in kommunale Verantwortung über. Gleichzeitig werden die Sozialhilfesätze geringfügig angehoben, was im übrigen schon lange überfällig war.
So hat’s heute der Bundesrat abgesegnet.
Gruß
Wolfgang
Hallo!
Wenn man als :Sozialhilfeempfänger bzw. :Empfänger von Harz IV eine :eigenens Haus hat, welches :man selbst bewohnt, kann man :gezwungen werden es zu :verkaufen.
Ein selbst genutztes Haus angemessener Art und Größe gehört
gem. §88 Abs. 2 BSHG zum Schonvermögen, muß also nicht
verwertet werden.
Und was ist „angemessen“??? Ist das nicht zu schwammig in der formulierung??
Guten Abend!
Und was ist „angemessen“? Ist das nicht zu schwammig in
der formulierung?
Ich kann für die Formulierung des Gesetzes nichts. Es gibt zum Thema zahlreiche ergänzende Vorschriften und viele Urteile der Verwaltungsgerichte.
Die Angemessenheit eines Grundstücks bestimmt sich nach Anzahl der Bewohner, Wohnbedarf, Hausgröße, Grundstücksgröße, Zuschnitt des Grundstücks, Ausstattung des Gebäudes sowie dem Verkehrswert des Grundstücks. Dabei ist keines der Merkmale allein entscheidend. Bei der Grundstücksgröße kann man im Regelfall bei einem Reihenhaus von bis zu 250 qm, bei einer Doppelhaushälfte von bis zu 350 qm und bei einem freistehenden Haus von bis zu 500 qm als angemessen ausgehen. Das kann aber regional anders aussehen. Insbesondere in ländlichen Gebieten sind Grundstücke oft deutlich größer und können trotzdem als angemessen durchgehen. Hinzu kommen noch besondere Umstände der Unzumutbarkeit der Verwertung.
Allein das mir vorliegende Material sprengt jeden hier vertretbaren Rahmen. Wer davon betroffen ist, sollte sich schlau machen. Das geht aber nicht mit kurzen Einwürfen zwischen Tür und Angel. Man muß sich richtig tief einarbeiten, ganze Stapel mit Gerichtsurteilen studieren und insbesondere alle Umstände des konkreten Falls genau kennen.
Gruß
Wolfgang