Stellen wir uns folgende Situation vor:
Jemand stirbt und vererbt sein Haus zu folgenden Teilen, ein viertel Bekommt die jüngste Tochter, 3/4 bekommt der Sohn. Genauere Aufteilungen werden nicht getroffen.
Zu dem Haus gehört ein Garten und eine Garage und ein Keller.
Könnte der SOhn dem 3/4 gehören den Garten verwarlosen lassen (ihn Naturwiese nennen) und der Tochter verbieten dort zu mähen?
Kann der Sohn den Keller für sich beantspruchen so das dort völliges Chaos herscht weil nie etwas aufgeräumt wird? (Messi-Ähnlich)
Jemand stirbt und vererbt sein Haus zu folgenden Teilen, ein
viertel Bekommt die jüngste Tochter, 3/4 bekommt der Sohn.
Genauere Aufteilungen werden nicht getroffen.
Niemand vererbt ein Haus, zum Erbe gehört ein Haus. Die Erbquoten betragen 1/4 und 3/4, ggf. liegt eine Teilungsanordnug vor, in welchen der Erblasser die Einräumung der Miteigentumsanteile gemäß Erbquote verfügt - was eher unwahrscheinlich ist.
Wohl eher ist es so, dass noch die Erbengemeinschaft bestehend aus der Tochter und dem Sohn die Eigentümer in Gesamdhandsgemenschaft sind. Es bedarf einer erbrechtlichen Auseinandersetzung zwischen den beiden um die Bruchteile zu verwirklichen. Bis dahin verwaltet die Erbengemeinschaft das Anwesen zusammen. Keiner kann hier irgendwelche isolierten Rechte für sich herleiten, wenngleich der Sohn als 3/4 Berechtigter am längeren Hebel sitzt wenn es um Entscheidungen zur Verwaltung geht.
Soweit einer der beiden Alleineigentümer werden will und zum Erbe lediglich das Haus gehört, wäre auch ein Erbteilskauf möglich.
ml.